Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers A* , geboren am **, **platz **, **, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 12. Jänner 2026, Nc1*-2.1, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Der Antragsteller begehrte die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang für die Einbringung einer Säumnisklage gegen die Pensionsversicherungsanstalt. Seit Überweisung der Mai-Pension am 30.5.2025 würden von seiner Mindestpension EUR 30,-- monatlich abgezogen. Am 2.6.2025 habe er telefonisch ausdrücklich die Erlassung eines Bescheides verlangt; ein solcher sei ihm bislang verwehrt worden.
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag mit der Begründung ab, dass die Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos im Sinn des § 63 Abs 1 ZPO zu qualifizieren sei. Der Antragsteller lasse unerwähnt, dass dem monierten Abzug ein Bescheid vom 24.7.2023 zugrunde liege. Für die Bekämpfung dieses Aufrechnungsbescheids habe der Antragsteller zu Cgs* des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagsfrist beantragt. Dieser Antrag und die damit verbundene Klage seien in erster Instanz zurückgewiesen worden. Dem dagegen erhobenen Rekurs sei [zu 12 Rs 93/25w des Oberlandesgerichts Linz] nicht Folge gegeben worden. Über den gegen die Rekursentscheidung erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs sei noch nicht entschieden worden. Würde dem außerordentlichen Revisionsrekurs (und damit letztlich dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) Folge gegeben werden, träte der vom Antragsteller monierte Bescheid außer Kraft. Im entgegengesetzten Fall liege bereits ein Bescheid der Beklagten vor, für dessen Bekämpfung der Rechtsweg offengestanden wäre. Ein Säumnisfall im Sinn des § 67 Abs 1 Z 2 lit a ASGG sei daher nicht verwirklicht, weil die Beklagte nicht dazu verhalten sei, in einer bescheidmäßig bereits erledigten Angelegenheit über Verlangen einen neuen (gleich- oder anderslautenden) Bescheid auszustellen, zumal dadurch jede sozialrechtliche Klagsfrist (durch das Auslösen einer neuen Frist) umgangen werden könnte.
Der gegen diesen Beschluss gerichtete Rekurs des Antragstellers ist nicht berechtigt.
1.1 Nach § 63 Abs 1 ZPO ist einer Partei Verfahrenshilfe soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
1.2 Offenbar aussichtslos ist eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann (RS0117144, RS0036094 [T1]; M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3§ 63 ZPO Rz 20; Schindler in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 63 ZPO Rz 13 [Stand 9.10.2023, rdb.at]; Weber/ Poppenwimmer in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKom² § 63 ZPO Rz 59; Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 63 Rz 6). Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse wenn auch nicht allzu große Wahrscheinlichkeit für sich haben ( M. BydlinskiaaO § 63 ZPO Rz 20; SchindleraaO § 63 ZPO Rz 13; FucikaaO § 63 ZPO Rz 6). Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss objektiv beurteilt werden; dass die Partei selbst die Aussichtslosigkeit nicht erkennt oder erkennen kann, ist ohne Bedeutung ( M. BydlinskiaaO § 63 ZPO Rz 20; SchindleraaO § 63 ZPO Rz 13).
2.1 Gemäß § 67 Abs 1 ASGG darf in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1, 4 und 6 bis 8 ASGG sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach § 65 Abs 1 Z 5 ASGGvorbehaltlich des § 68 ASGGvom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden oder den Bescheid nicht innerhalb der in § 67 Abs 1 Z 2 ASGG genannten Fristen erlassen hat.
2.2 Fehlt es wie hieran einem anfechtbaren Sachbescheid, ist Voraussetzung für eine Klageerhebung nach § 67 ASGG das Vorliegen eines Säumnisfalls. Der Säumnisfall erfordert, dass der Versicherungsträger zur Erlassung eines Bescheids verpflichtet ist (10 ObS 138/21y mwN). Wenn der Versicherungsträger zur Erlassung eines Bescheids nicht verpflichtet ist, steht dem Versicherten eine Säumnisklage nicht zu (RS0083900 [T1]).
2.3 Der Antragsteller wendet sich mit seinem beim Pensionsversicherungsträger gestellten Antrag vom 2.6.2025 gegen einen Pensionsabzug. Dieser beruht auf einem mangels fristgerechter Bekämpfungin Rechtskraft erwachsenen Aufrechnungsbescheid vom 24.7.2023. Im Verfahren zu Cgs* des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht strebt der Antragsteller mit seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 6.6.2025 gegen die Versäumung der Klagsfrist (im Ergebnis) die Aufhebung der Rechtskraft des Aufrechnungsbescheids (und in weiterer Folge die gerichtliche Prüfung der Aufrechnung durch den Pensionsversicherungsträger) an, wie der Antragsteller in seinem Rekurs selbst zu Recht ausführt. Angesichts des in Rechtskraft erwachsenen Aufrechnungsbescheids ist der Pensionsversicherungsträger grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Aufrechnung nochmals einen Bescheid zu erlassen. Damit liegt aber kein Säumnisfall im Sinn des § 67 ASGG vor.
2.4 Die erstmals im Rekurs enthaltenen Ausführungen zu Sachverhaltsänderungen nach Erlassung des Aufrechnungsbescheids vom 24.7.2023 verstoßen gegen das im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot (RS0042091, RS0108589) und ist daher dieses Vorbringen vom Rekursgericht nicht zu beachten.
2.5 Insgesamt ist daher das Erstgericht zu Recht mit einer zutreffenden Argumentation (§ 500a ZPO) von einer Aussichtslosigkeit der angestrebten Klagsführung ausgegangen. Dass der Antragsteller dies nicht erkennt oder nicht erkennen kann, ist ohne Belang. Demnach kommt eine Bewilligung der Verfahrenshilfe infolge Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Klagsführung nicht in Betracht. Das Erstgericht hat daher aus diesem Grund zutreffend den Verfahrenshilfeantrag abgewiesen, ohne dass es die vom Rekurs umfassend relevierten rechtlichen Schwierigkeiten der Klagsführung zu prüfen hatte.
3. Soweit der Rekurs einleitend darauf verweist, dass es einen Überweisungsbeschluss des Bezirksgerichts Linz vom 14.1.2026 (offenbar an das Landesgericht Wels) im Verfahren zu Nc2* gäbe und der angefochtene Beschluss des Landesgerichts Wels vom 12.1.2026 stamme, ist der Rekurs darauf zu verweisen, dass es sich hier um zwei verschiedene Verfahren handelt. Der vorliegend zu prüfende Verfahrenshilfeantrag wurde vom Antragsteller am 2.12.2025 beim Landesgericht Wels eingebracht, dies vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Klagsführung gegen den Pensionsversicherungsträger wegen Säumnis mit einer Bescheiderlassung; diese Verfahrenshilfesache war bislang ausschließlich beim Landesgericht Wels anhängig.
4. Insgesamt folgt daraus, dass das Erstgericht zutreffend den Verfahrenshilfeantrag abgewiesen hat, weshalb dem Rekurs ein Erfolg zu versagen war.
5. Die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels folgt aus § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
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