Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Nigl und Mag. Derbolav-Arztmann (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei
A*, geb. **, **, vertreten durch Mag. Daniel Kirch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, vertreten durch Mag. Barbara Horacek ua, ebendort, wegen Versehrtenrente, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 15.10.2024, **-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
B e g r ü n d u n g :
Mit Bescheid vom 18.8.2023 wurde dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 7.10.2021 ab 13.12.2022 bis 30.6.2023 eine vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 20% der Vollrente zuerkannt. Mit Urteil des Erstgerichts vom 1.2.2024 zu ** wurde der dagegen erhobenen Klage insofern Folge gegeben, als dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 7.10.2021 eine vorläufige Versehrtenrente im Ausmaß von 20% der Vollrente vom 1.7.2023 bis 30.9.2023 zugesprochen wurde; das darüberhinausgehende, auf Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß über den 30.9.2023 hinaus gerichtete Klagebegehren wurde abgewiesen.
Am 24.6.2024 langte bei der Beklagten ein Verschlechterungsantrag des Klägers ein.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Beklagten vom 24.7.2024gemäß § 362 ASVG mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Antrag vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Urteils vom 1.2.2024 über die Ablehnung des Anspruchs auf Versehrtenrente eingebracht worden und eine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Unfallfolgen nicht glaubhaft bescheinigt worden sei.
Dagegen richtete sich die Klage mit dem Vorbringen, dass es zu einer Verschlimmerung des Gesundheitszustands des Klägers als Folgen seines Unfalls vom 7.10.2021 wie folgt gekommen sei: psychische Verschlechterung des Zustandsbilds (geprägt von Rückzug, depressiven Zuständen mit fehlender Zukunftsprognose, Angst- und Panikzuständen), Anpassungsstörung iSe posttraumatischen Verbitterungsstörung, Kombinierte Persönlichkeitsstörung, Chronische Schmerzstörung mit somatischem und psychischem Faktor, Druckschmerz im Bereich des Wadenbeins und anhaltende Schmerzen im Bereich der Fibula. Am 22.5.2024 sei der Marknagels entfernt worden, wodurch die Belastbarkeit des Beines noch weiter eingeschränkt worden sei. Die Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands sowie insbesondere deren Unfallkausalität sei auch in dem im Verfahren ** des Landesgerichts Wels eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachten von Dr. B* vom 12.6.2024 festgestellt worden.
Die Beklagte bestritt die Bescheinigung einer Verschlechterung.
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht die Klage gemäß § 68 Abs 1 ASGG zurück.
Begründend führte es aus, die Grundlage für das Urteil des Erstgerichts vom 1.2.2024 zu ** seien die im Zuge dieses sozialgerichtlichen Verfahrens erhobenen Sachverständigengutachten (Gutachten Dr. C* vom 14.12.2023, basierend auf der neurologisch-psychiatrischen Befundung vom 27.11.2023, Gutachten Dr. D* vom 9.1.2024, basierend auf der unfallchirurgischen Befundung vom 18.10.2023) gewesen. Die vom Kläger nunmehr vorgelegten medizinischen Unterlagen (./B -./H) seien den Sachverständigen Dr. C* und Dr. D* zur Prüfung vorgelegt worden, ob sich daraus eine wesentliche Verschlechterung ergebe:
Die Sachverständige Dr. C* habe darauf hingewiesen, dass eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund der Anamnese und der klinischen Symptomatik nicht zu diagnostizieren sei und in allen vorliegenden Befunden die schon vor dem Unfall bestehende Persönlichkeitsstörung nicht berücksichtigt worden sei, sodass wie in ihrem Gutachten vom 14.12.2023 [im Vorverfahren] auszuführen sei, dass im Vordergrund jetzt persönlichkeitsimmanente Faktoren als kausal für das Störbild anzusehen seien.
Der Sachverständige für Unfallchirurgie Dr. D* habe festgestellt, dass im Bericht Dr. E* vom 29.3.2024 (./D) angeführt sei: Diagnose – ohne frisches Röntgen – Pseudarthrose linke Fibula.Klinisch Druckschmerz Fibula, sonst keine Auffälligkeiten, intakte periphere distale Sensomotorik. Der Sachverständige Dr. D* habe dazu festgehalten, dass der Bericht keine neue Erkenntnis enthalte und daraus keine Verschlechterung ableitbar sei.
Auch aus dem Bericht des F*klinikums ** 5/2024 (./G), wo als „Entlassungsdiagnose: Fract cruris sin operat ossea sanat. Am 22.5.2024 Entfernung des Marknagels im linken Unterschenkel.“ festgehalten sei, was knöchern geheilter Bruch des linken Unterschenkels bedeute, ergebe sich laut Dr. D* keine Verschlechterung. Dieser habe sich auch mit dem Bericht Dr. G* 28.6.2024 auseinandergesetzt (./H), wo Folgendes festgehalten worden sei: „Schmerzen im Bereich der Narbe, Kniebeweglichkeit in S 0-0-140. Das Knie ist bandstabil. Diskreter Druckschmerz an der Fibula. Muskelausdünnung linke Wade um 1 cm. Instabilitätsgefühl im linken Knie. Angstzustände beim Arbeiten.“ Der Sachverständige habe festgehalten, dass hier eine Kniebeweglichkeit von 0-0-140 beschrieben worden sei, die besser als bei seiner damaligen Untersuchung gewesen sei, dass ein stabiles Kniegelenk, nur ein diskreter Druckschmerz am Wadenbein und eine Wadenmuskelverdünnung von 1 cm, was gleich zu seiner Untersuchung gewesen sei, beschrieben worden sei. Dr. D* sei deshalb zu dem Schluss gekommen, dass sich der Zustand sogar gering verbessert habe.
Insgesamt habe aus den vorgelegten Urkunden keine wesentliche Verschlechterung bescheinigt werden können, weshalb die Klage gemäß § 68 ASGG zurückzuweisen sei.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Die Beklagte beantragt, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Der Rekurswerber meint zusammengefasst, er habe nur die Änderung des Gesundheitszustands, nicht aber deren wesentliche Auswirkung auf das Leistungskalkül zu bescheinigen. Das Erstgericht habe zum Vorbringen keine Feststellungen getroffen, sondern lediglich auf das eingeholte Gerichtsgutachten verwiesen, wonach eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund der Anamnese und der klinischen Symptomatik nicht zu diagnostizieren sei und in allen vorliegenden Befunden die schon vor dem Unfall bestehende Persönlichkeitsstörung nicht berücksichtigt worden sei, sodass im Vordergrund persönlichkeitsbezogene Faktoren als kausal für das Störbild anzusehen seien.
Die Sachverständige und das Erstgericht hätten sich mit der vorgebrachten posttraumatischen Verbitterungsstörung nicht auseinandergesetzt, auch Feststellungen seien dazu nicht getroffen. Es sei aber zu unterscheiden zwischen posttraumatischer Belastungsstörung nach ICD-10 F43.1, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.08) und dem eigenständigen Krankheitsbild nach ICD-10 F43.8 bzw ICD-11 6B4 einer posttraumatische Verbitterungsstörung, die eine pathologische Reaktion auf ein negatives Lebensereignis, das von Betroffenen als schwerwiegende Kränkung, Herabwürdigung oder Ungerechtigkeit wahrgenommen werde, bezeichne.
Das Erstgericht habe sich nur auf die Ausführungen der Sachverständigen Dr. C* bezogen, die ohne nähere Begründung insbesondere die im Verfahren ** des Landesgerichts Wels eingeholten Gerichtsgutachten nahezu ignoriere und ohne nähere Begründung meine, dass vor dem verfahrensgegenständlichen Unfall beim Kläger eine Persönlichkeitsstörung bestanden haben solle, welche als kausal für das Störbild anzusehen sein solle. Die Ausführungen der Sachverständigen seien nicht begründet und befassten sich nicht mit dem im nervenärztlichen Gutachten vom 5.12.2023 (./B) im Befundbericht vom 8.1.2024 (./C) sowie insbesondere im neurologisch/psychiatrischen Gutachten vom 12.6.2024 (./E) mehrfach bestätigten posttraumatischen Verbitterungsstörung des Klägers. Die Beilagen ./B und ./E seien keine Privatgutachten sondern Gerichtsgutachten aus dem Verfahren ** des Landesgerichts Wels. Insbesondere das Gutachten Univ.Prof.Dr. B* vom 12.6.2024 habe festgehalten, dass die posttraumatische Verbitterungsstörung kausal auf den auch hier verfahrensgegenständlichen Unfall vom 7.10.2021 zurückzuführen sei.
Als aktenwidrig werde sohin die Feststellung angefochten: „Die Sachverständige Dr. C* wies darauf hin, dass eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund der Anamnese und der klinischen Symptomatik nicht zu diagnostizieren sei und dass in allen vorliegenden Befunden die schon vor dem Unfall bestehende Persönlichkeitsstörung nicht berücksichtigt worden sei, sodass wie in ihrem Gutachten vom 14.12.2023 auszuführen sei, dass im Vordergrund jetzt persönlichkeitsimmanente Faktoren als kausal für das Störbild anzusehen seien.“
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege in der begründungslosen Unterlassung der Einholung des beantragten berufskundlichen Gutachtens. Damit hätte der Kläger ebenfalls eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands bescheinigen können, nämlich dadurch, dass auch aufgrund seiner psychiatrischen Erkrankungen die von ihm beschriebenen Tätigkeiten nicht mehr möglich seien.
Stattdessen habe das Erstgericht in aktenwidriger Weise behauptet, dass insbesondere die psychiatrischen Erkrankungen schon vor dem Unfall bestanden hätten, bzw sich mit dem Vorbringen zur posttraumatischen Verbitterungsstörung nicht auseinandergesetzt.
Die Rekursausführungen überzeugen nicht. Keiner der angezogenen Rechtsmittelgründe liegt vor:
Grundsätzlich steht die Rechtskraft eines Bescheids - bzw wie hier eines Urteils - der neuerlichen Prüfung der Grundlagen dieser Entscheidung im Leistungsstreitverfahren entgegen. Ausnahmen bestehen nur für Fälle, in denen nach dem Zeitpunkt der Entscheidung eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist, wie etwa in den Fällen, die die §§ 99 und 183 ASVG im Auge haben. Nur eine nach dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt eingetretene wesentliche Änderung im Tatsächlichen durchbricht die Rechtskraft. Haben sich hingegen die der rechtskräftigen Vorentscheidung zugrunde liegenden maßgeblichen Tatsachen nicht wesentlich geändert, bildet eine allenfalls unrichtige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in der rechtskräftigen Vorentscheidung keinen Anlass für eine Neueinschätzung, weil dem eben die Rechtskraft entgegensteht (etwa 10 ObS 78/11k mwN).
Hat der Versicherungsträger in den Fällen des § 362 ASVG einen Leistungsantrag des Versicherten – wie hier auf Versehrtenrente - zurückgewiesen, hat das Gericht ohne Rücksicht auf § 67 Abs 1 Z 1 ASGG das gerichtliche Verfahren durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen vermag (§ 68 Abs 1 ASGG).
Es genügt also nicht, dass der Versicherte irgendeine Änderung des Gesundheitszustands glaubhaft macht, sondern es muss sich um eine Änderung handeln, die wesentlich ist, indem sie nunmehr eine Entscheidung im Sinne des Leistungsantrags des Versicherten rechtfertigen kann (RS0085668; etwa 10 ObS 77/03a).
Wenn auch keine allzu hohen Anforderungen an die Bescheinigung einer Verschlechterung gestellt werden sollen, so müssen die Bescheinigungsmittel doch geeignet sein, dem Richter die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit einer Tatsache zu verschaffen (RS0085657). Gelingt dem Kläger die Glaubhaftmachung nicht, ist die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen. Es fehlt dann an der Voraussetzung eines über den Leistungsantrag des Versicherten materiell absprechenden Bescheids des Versicherungsträgers und an der weiteren Voraussetzung der Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen (RS0085668; 10 ObS 16/25p).
Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung die dem Versicherten zur Pflicht gemachte Glaubhaftmachung sich nur auf den Tatsachenbereich beziehen kann, nämlich die in § 68 Abs 1 ASGG genannte "Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustands". Ob einem Versicherten die Glaubhaftmachung einer Änderung seines Gesundheitszustands gelungen ist oder nicht, stellt das Ergebnis der Beweiswürdigung dar (RS0040286, RS0043519). Die Lösung der Frage, ob die Änderung des Gesundheitszustands wesentlich im Sinn des § 68 ASGG ist, fällt sodann in den Bereich der rechtlichen Beurteilung (etwa 10 ObS 77/03a mwN uva), da das Gericht zu beurteilen hat, ob die Änderung ein Ausmaß erreicht hat, dass dem Leistungsantrag nunmehr stattgegeben werden könnte. Auf die Wesentlichkeit selbst kann sich die Glaubhaftmachung nicht beziehen (RS0043519; etwa 10 ObS 77/03a), weshalb der Versicherte die Änderung des Gesundheitszustands, nicht aber auch deren wesentliche Auswirkung auf das Leistungskalkül zu bescheinigen hat. In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass § 68 ASGG so zu verstehen ist, als ob der hier zu beurteilende Satzteil etwa lauten würde: "... vermag der Versicherte dem Gericht eine Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustands glaubhaft zu machen und ist diese Änderung wesentlich, so ..." (etwa 10 ObS 77/03a).
Ein förmliches Beweisverfahren ist zur Bescheinigung der Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht vorgesehen (§ 274 Abs 2 ZPO; Rechberger/Klicka inRechberger/Klicka ZPO 5§ 274 Rz 3 mwN). Das Bescheinigungsverfahren ist rasch durchzuführen, sodass nur parate Bescheinigungsmittel in Betracht kommen, die im Sinne des § 274 Abs 1 ZPO sofort aufgenommen werden können (vgl SVSlg 44.486; 47.267; 47.269 ua). Die Pflicht, ein Gutachten einzuholen, besteht sohin nicht ( Rechberger/Klicka aaO Rz 4 mwN); es ist dem Gericht freilich die amtswegige Einholung eines Aktengutachtens nicht verboten und dort angezeigt, wo das Gericht mangels medizinischen Fachwissens die vorgelegten Bestätigungen und Befunde nicht selbst auswerten kann (vgl. etwa OLG Wien, 7 Rs 90/12z, 8 Rs 113/13s ua).
Hier hat das Erstgericht mangels hinreichender eigener medizinischer Fachkenntnisse zulässig zwei Aktengutachten eingeholt. Deren (zulässiger) Zweck war es offenkundig, unter Bezugnahme auf die vom Kläger vorgelegten Befunde und unter Zuhilfenahme der beiden – schon bereits im Vorverfahren beigezogenen - Sachverständigen abzuklären, ob die glaubhafte Bescheinigung einer Änderung der festgestellten Folgen des Arbeitsunfall vom 7.10.2021 anzunehmen ist.
Demgemäß hat die vom Erstgericht beigezogene neurologisch-psychiatrische Sachverständige zu den vom Kläger zur Bescheinigung der behaupteten Änderung vorgelegten medizinischen Beilagen gutachterlich Stellung genommen. Es trifft zwar zu, dass sie zunächst ausführte, dass aus den Beilagen ./B - ./H eine wesentliche Verschlechterung aus neurologisch-psychiatrischer Sicht festzustellen sei. Sie legte aber nachvollziehbar weiters dar, dass die dort festgestellte posttraumatische Verbitterungsstörung nach ICD10 F43.8 kodiert werde, einer Diagnose im Sinne einer Anpassungsstörung/Reaktion auf schwere Belastung. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei aber aufgrund der Anamnese und der klinischen Symptomatik nicht zu diagnostizieren. In allen vorliegenden Befunden sei die schon vor dem Unfall bestehende Persönlichkeitsstörung nicht berücksichtigt worden, sodass wie in ihrem Gutachten vom 14.12.2023 [im Vorverfahren] ausgeführt, jetzt im Vordergrund persönlichkeitsimmanente Faktoren als kausal für das Störbild anzusehen seien (ON 5), sohin keine Unfallkausalität gegeben sei. Eine Aktenwidrigkeit oder eine unrichtige Tatsachenfeststellung ist hier sohin nicht anzunehmen.
Wenn das Erstgericht diesem Gutachtensschluss gefolgt ist, ist dies nicht zu beanstanden.
Der Rekurswerber übergeht vielmehr, dass über die Folgen des Arbeitsunfalls vom 7.10.2021 bereits mit Urteil vom 1.2.2024 rechtskräftig entschieden wurde. Aus diesem ergibt sich, dass beim Kläger zwar eine länger dauernde Anpassungsstörung mit depressiv dysphorischer Reaktion ICD-10 F43.2 unfallkausal war, allerdings bei einer – sehr wohl festgestellten - schizoide Persönlichkeitsakzentuierung (unfallakausal); die Anpassungsstörung mit depressiven und ängstlichen Faktoren nach 2 Jahren abgeklungen ist, sodass sodann ein Überwiegen der persönlichkeitsimmanenten Faktoren als kausal für das Störbild festzulegen und nicht mehr als unfallkausal anzusehen ist und eine MdE von 0 % aus psychiatrischer Sicht besteht.
Tatsächlich ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten Beilagen sohin keine Änderung seines bereits festgestellten und sohin maßgeblichen Gesundheitszustands aus dem Arbeitsunfall seit dem letzten Urteil darüber.
Daran vermögen die im zitierten Verfahren vor dem Landesgericht Wels (**) - in dem es im Übrigen um einen anderen Anspruch (Schadenersatzanspruch ua gegen den Unfallgegner) und nicht um Versicherungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ging - eingeholten Sachverständigengutachten (./B vom 5.12.2023 und ./E vom 12.6.2024) hier nichts zu ändern. So datieren die Beilagen ./B und ./C (Fachärztlicher Befundbericht), die jeweils als Diagnose schon eine posttraumatische Verbitterungsstörung anführen, bereits von vor dem Schluss der Verhandlung im Vorverfahren (Erstgericht ** vom 1.2.2024) und können daher schon aus diesem Grund die Rechtskraft der entschiedenen Sache nicht durchbrechen. In der Beilage./E führte der im Verfahren vor dem Landesgericht Wels bestellte neurologisch-psychiatrische Sachverständige ua zu der von ihm angeführten Verbitterungsstörung aus, dass damit eine pathologische Reaktion auf ein negatives Lebensereignis bezeichnet werde, das von Betroffenen als schwerwiegende Kränkung, Herabwürdigung oder Ungerechtigkeit wahrgenommen werde; beherrschende Emotionen dabei Verbitterung, Zorn und Hass insbesondere auf den auslösenden Stressor – hier also va den Unfallgegner (sh auch ./B) - seien; die Erkrankung sofort und ohne Zeitverzögerung im Moment des auslösenden Ereignisses eintrete. Eine Verschlechterung der Zustands seit dem Urteil vom 1.2.2024 ergibt sich daraus sohin nicht.
Es bestand auch eine Veranlassung zur Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens zum Leistungskalkül des Klägers schon deshalb nicht, weil nur die medizinischen Sachverständigen dazu berufen sind. Damit ist es dem Kläger nicht gelungen, eine Änderung seines dem letzten rechtskräftigen Urteil zugrundegelegenen Gesundheitszustands zu bescheinigen, welche die rechtliche Beurteilung ermöglichen würde, dass eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Das Erstgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger mit den vorgelegten Urkunden eine wesentliche Änderung nicht glaubhaft machen konnte.
Damit war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte.
Da keine Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zu lösen waren, war der Revisionsrekurs nicht zuzulassen.
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