(1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) mindestens 180 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz vorliegen, von denen mindestens 84 auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden (Mindestversicherungszeit).
(2) Abweichend von Abs. 1 kann die Alterspension bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres beansprucht werden (Korridorpension), wenn die versicherte Person
1. mindestens 504 für die Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat und
2. am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.
(3) Abweichend von Abs. 1 kann bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten die Alterspension bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres beansprucht werden (Schwerarbeitspension), wenn die versicherte Person
1. mindestens 540 Versicherungsmonate nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat, von denen mindestens 120 Schwerarbeitsmonate (Abs. 4) sind, die innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) liegen, und
2. am Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) weder einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit unterliegt noch ein Erwerbseinkommen bezieht, welches das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.
(4) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit in einem Kalendermonat im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt. Er hat dabei auf einen gemeinsamen Vorschlag der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen der nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG pensionsversicherten Erwerbstätigen Bedacht zu nehmen. Die Verordnung hat auch Bestimmungen über die Meldung der Schwerarbeitszeiten zu enthalten. Sie bedarf der Zustimmung der Bundesregierung.
(5) Für die Erfüllung der Mindestversicherungszeit nach Abs. 1 gelten als Versicherungsmonate, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben wurden, auch folgende Zeiten:
1. Zeiten einer Selbstversicherung nach den §§ 18a und 18b ASVG;
2. Zeiten einer Weiterversicherung nach § 17 ASVG für den in § 77 Abs. 6 ASVG genannten Personenkreis, Zeiten einer Weiterversicherung nach § 12 GSVG für den in § 33 Abs. 9 GSVG genannten Personenkreis und Zeiten einer Weiterversicherung nach § 9 BSVG für den in § 28 Abs. 6 BSVG genannten Personenkreis;
3. Zeiten einer Familienhospizkarenz, Pflegekarenz, Pflegeteilzeit und Zeiten der Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt nach den §§ 14a bis 14e des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 459/1993, nach §§ 50e, 75a und 78d des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und nach § 32 AlVG;
4. Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j ASVG.
(6) Bei der Anwendung von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 bleiben außer Betracht:
1. eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als HausbesorgerIn im Sinne des Hausbesorgergesetzes, wenn das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt;
2. eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG, wenn der Einheitswert des bäuerlichen Betriebes 2 400 €
nicht übersteigt;
3. eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 471g ASVG trotz Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG);
4. eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG trotz Nichtüberschreitung des zwölffachen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG bei Einkünften nach § 25 Abs. 1 GSVG aus dieser Erwerbstätigkeit, und zwar unter der Voraussetzung, dass sowohl die Aufnahme der Ausübung der Erwerbstätigkeit als auch deren Unterbrechung oder Beendigung rechtzeitig (§ 18 GSVG) gemeldet wird;
5. eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach § 11 Abs. 2 zweiter Satz ASVG.
(7) Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Schwerarbeitspension – mit Ausnahme der in Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit Abs. 6 genannten Voraussetzung – unter Annahme einer früheren Antragstellung bereits erfüllt haben, bleibt dieser Pensionsanspruch gewahrt.
§ 4 APG · APG · Allgemeines Pensionsgesetz
§ 4 Alterspension, Anspruch
…ABSCHNITT 2 Leistungen Alterspension, Anspruch § 4. (1) Anspruch auf Alterspension hat die versicherte Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG…
§ 20 Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 (4. Novelle)
…Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2007 (4. Novelle) § 20. (1) Es treten in Kraft: 1. mit 1. Juli 2007…
§ 30 Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2017 (14. Novelle)
…Schlussbestimmungen zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2017 (14. Novelle) § 30. (1) Die §§ 4 Abs. 1 sowie…
§ 4a Teilpension
…Teilpension § 4a. (1) Die Alterspension kann als Teilpension beansprucht werden, wenn die versicherte Person 1. die Voraussetzungen für eine (vorzeitige) Alterspension (§ 4) oder eine vorzeitige Alterspension nach § 617 Abs. 13 ASVG (Langzeitversichertenpension) mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung…
§ 4b L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 4b Sonderbestimmungen für Schwerarbeitszeiten
…festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit in einem Kalendermonat vorliegt. Sie hat dabei auf die gemäß § 4 Abs. 4 APG erlassene Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Bedacht zu nehmen. (3) Beamte des Dienststandes, die ihr 59. Lebensjahr vollendet haben, können eine…
§ 15 MagBeG · MagBeG · Magistrats-Bedienstetengesetz
§ 15 Sonderbestimmungen für Schwerarbeitszeiten
…festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit in einem Kalendermonat vorliegt. Sie hat dabei auf die gemäß § 4 Abs 4 APG erlassene Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Bedacht zu nehmen. (3) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 59. Lebensjahr vollendet haben…
Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968
§ 9e Sonderbestimmungen für Schwerarbeitszeiten
…festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit in einem Kalendermonat vorliegt. Sie hat dabei auf die gemäß § 4 Abs. 4 APG erlassene Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Bedacht zu nehmen. (3) Beamte des Dienststandes, die ihr 59. Lebensjahr vollendet haben, können eine…
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