Das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Senatspräsidentin Dr. in Kraschowetz-Kandolf als Vorsitzende, die Richter Mag. Reautschnig und Mag. Russegger sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und HR Scheucher (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , Elektroinstallateur/Starkstrommonteur, **, vertreten durch Dr. Christian Puchner und Mag. Martin Streitmayer, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , pA Landesstelle **, **, im Berufungsverfahren nicht vertreten, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Juli 2025, GZ **-26, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung , deren Kosten die klagende Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der am ** geborene Kläger erwarb im Zeitraum 1.8.1982 bis 30.4.2024 insgesamt 501 Versicherungsmonate, und zwar 488 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aus Erwerbstätigkeit und 13 Monate Ersatzzeit.
Der Kläger war von 1.10.2018 bis 31.1.2022 bei der B* C* GmbH als Elektroinstallateur und von 1.2.2022 bis 30.4.2024 bei der B* AG D* als Elektroinstallateur/Starkstrommonteur tätig. Er war während des gesamten Beobachtungszeitraums stets in Normalarbeitszeit eingesetzt. Seine tägliche Nettoarbeitszeit betrug von 1.10.2018 bis 31.1.2022 8 Stunden und von 1.2.2022 bis 30.4.2024 8,25 Stunden. Dies entspricht im Durchschnitt einer regelmäßigen täglichen Nettoarbeitszeit von 8 Stunden. Im Durchschnitt fielen täglich 64 Minuten an Fahrtzeiten für den Weg vom und zum Quartier an. [A]
Der Kläger übte im Rahmen eines 8-stündigen Arbeitstags (unter der Annahme, dass die 64 Minuten Fahrtzeit innerhalb dieser 8 Stunden lagen) nachstehende Tätigkeiten im nachstehend angeführten prozentuellen Ausmaß seiner Arbeitszeit aus:
- Montage Kabel, Tragsysteme, Stromschienen, Kabelzug und Anschlussarbeiten (42,08%),
- Demontage-/Montagearbeiten an Schaltanlagen, Trafo, Umrichterschränken, Verteiler (36,11%),
- Einbringung/Aufstellung Verteiler, Trafo udgl (3,27%),
- Administrative Tätigkeiten (3,13%),
- Staplertätigkeiten (2,08%),
- Fahrtzeit (13,33 %).
Im Zuge der Ausübung dieser Tätigkeiten verbrauchte der Kläger unter der Annahme, dass die täglichen 64 Minuten Fahrtzeit innerhalb des 8-stündigen Arbeitstags lagen im Rahmen eines 8-stündigen Arbeitstags im Durchschnitt 7.643,90 kJ. Nach Abzug der nicht produktiven Zeiten von durchschnittlich 10% der Tagesarbeitszeit ergibt dies eine Belastung pro 8- Stunden-Arbeitstag von 6.879,51 kJ.
Unter Außerachtlassung der og Fahrtzeiten (Weg vom und zum Quartier), also einer 8-stündigen täglichen Nettoarbeitszeit ohne Fahrtzeiten, betrug der Arbeitsenergieumsatz (nach Abzug von 10% an nicht produktiven Zeiten) 7.425,82 kJ. Addiert man die täglichen Fahrtzeiten zur 8-stündigen Nettoarbeitszeit und geht von einer Nettoarbeitszeit von 9,07 Stunden (inkl Fahrtzeiten) aus, betrug der tägliche Arbeitsenergieumsatz (nach Abzug von 10% an nicht produktiven Zeiten) 7.813,23 kJ.
Mit Bescheidvom 17.9.2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 30.4.2024 auf Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum 1.10.2018 bis 30.4.2024 ab. Gemäß § 247 Abs 2 ASVG sei über Antrag beim leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten im Sinn von § 607 Abs 14 ASVG und § 4 Abs 4 APG für den Zeitraum der letzten 20 Jahre vor Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Schwerarbeitspension bzw vor dem Zeitpunkt des Erreichens von 540 Versicherungsmonaten festzustellen. Da der Kläger 540 für die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen maßgebliche Versicherungsmonate frühestens zum Stichtag 1.8.2027 erwerben könne, erfolge die Feststellung von Schwerarbeitszeiten ab 1.10.2018. Als Schwerarbeit gelte nach § 1 Abs 1 Z 4 iVm § 2 Schwerarbeitsverordnung unter anderem „schwere körperliche Arbeit“, die bei Männern dann vorliege, wenn bei einer 8-stündigen Arbeitszeit mindestens 8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) verbraucht würden. Der Kläger sei von 1.10.2018 bis 31.1.2022 als Elektroinstallateur und von 1.2.2022 bis 30.4.2024 als Elektroinstallateur, Starkstrommonteur tätig gewesen. In Ermangelung von überwiegend schweren manuellen Tätigkeiten habe er dabei den für das Vorliegen einer „schweren körperlichen Arbeit“ erforderlichen Mindestverbrauch an Arbeitskilojoule (Arbeitskilokalorien) nicht erreicht. Damit liege keine Schwerarbeit im Sinn des § 1 Abs 1 Z 4 Schwerarbeitsverordnung vor. Durch die angeführten Tätigkeiten seien auch die sonstigen in § 1 Schwerarbeitsverordnung genannten Anforderungen nicht erfüllt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage mit dem Begehren auf „Anerkennung der Schwerarbeitszeiten“. Die Aufgaben des Klägers bestünden vorwiegend darin, Hoch- und Niederspannungsschaltanlagen sowie Trafos neu anzuschließen, und hätten mit Tätigkeiten im „normalen“ Bereich der Elektroinstallationen nichts zu tun. Der Kläger habe im Durchschnitt 8 Stunden täglich gearbeitet, wozu noch eine Wegzeit von 64 Minuten gekommen sei.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung unter Aufrechterhaltung ihres bereits im angefochtenen Bescheid vertretenen Standpunkts. Ergänzend führte sie aus, dass als Feststellungszeitraum grundsätzlich jener ab 1.8.2007 heranzuziehen gewesen wäre, zumal der Kläger, der am 15.10.2026 das 60. Lebensjahr vollendet habe, die für die Schwerarbeitspension benötigten 540 Versicherungsmonate frühestens zum Stichtag 1.8.2027 erwerbe. Der Kläger habe aber bereits am 24.7.2018 einen Antrag auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten gestellt, welchen die Beklagte mit Bescheid vom 24.10.2018 für die Zeiträume von 1.8.2007 bis 21.3.2014 sowie von 24.3.2014 bis 30.9.2018 rechtskräftig abgelehnt habe. Dem Kläger sei für seine Aufgaben, nämlich Anschlussarbeiten bei Nieder- und Mittelspannungskabeln, das Errichten von Kabeltragsystemen, das Verlegen von Energiekabeln, Arbeiten in Kabelkünetten und Ziehschächten sowie das Manipulieren von Schaltschränken, Transformatoren und Großantrieben, ein Stapler sowie ein Kabelhubwagen als Transport- und Hebehilfen zur Verfügung gestanden. Als weitere maschinelle Hilfsmittel seien Bohrmaschinen, Kerbzangen und Kabelscheren zum Einsatz gekommen. Seit 1.2.2022 habe der Kläger auch Planungs-, Organisations- und Kontrolltätigkeiten im Ausmaß einer halben Stunde täglich durchgeführt. Seine wöchentliche Arbeitszeit habe 38,5 Stunden betragen, wobei er von Montag bis Donnerstag von 7:00 Uhr bis 15:30 Uhr und am Freitag von 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr [inkl Pausen?] gearbeitet habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass mit der Ausübung der Tätigkeiten als Elektroinstallateur/Starkstrommonteur ein Verbrauch von mindestens 2.000 Arbeitskilokalorien bzw 8.374 Arbeitskilojoule verbunden gewesen sei. Somit habe der Kläger keine „schweren körperlichen Tätigkeiten“ im Sinn des § 1 Abs 1 Z 4 Schwerarbeitsverordnung verrichtet.
Mit dem bekämpften Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren auf Feststellung, dass die vom Kläger im Zeitraum von 1.10.2018 bis 30.4.2024 erworbenen Versicherungszeiten Schwerarbeitszeiten im Sinn der Schwerarbeitsverordnung seien, ab. Den eingangs wiedergegebenen und im kursiv dargestellten Umfang mit der Berufung bekämpften Sachverhalt beurteilt es rechtlich wie folgt:
Die Voraussetzungen für einen grundsätzlichen Anspruch des Klägers auf Feststellung von Schwerarbeitszeiten seien ebenso wenig strittig wie das frühestmögliche Erreichen von 540 Versicherungsmonaten zum Stichtag 1.8.2027 und der bereits durch den angefochtenen Bescheid vorgegebene (eingeschränkte) Feststellungszeitraum von 1.10.2018 bis 30.4.2024.
Die Festlegung, welche Tätigkeiten konkret als Schwerarbeit gälten, erfolge durch die Schwerarbeitsverordnung. Konkret seien dies unter anderem solche, die als „schwere körperliche Arbeit“ geleistet würden. Eine solche liege gemäß § 1 Abs 1 Z 4 Schwerarbeitsverordnung bei Männern dann vor, wenn bei einer 8-stündigen Arbeitszeit mindestens 8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) verbraucht würden. Für die Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als eine solche „energetische“ Schwerarbeit seien zunächst Arbeitsenergieumsatz-Richtwerte nach arbeitsmedizinischen Standards zu ermitteln. Auf dieser Grundlage würden dann Tätigkeitsbeschreibungen mit ihren Joule-Verbrauchswerten erstellt und hinsichtlich ihrer Dimensionen umgerechnet. Bei der Prüfung, ob durch die mit einem bestimmten Beruf verbundenen Tätigkeiten (Tätigkeitsbilder) die vorgegebene Kilojoulegrenze pro Tag erreicht oder überschritten werde, sei grundsätzlich von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen, wobei § 1 Abs 1 Z 4 Schwerarbeitsverordnung auf den Regelfall der täglichen Normalarbeitszeit von 8 Stunden abstelle. Die Versicherten könnten aber nachweisen, dass sie aufgrund längerer Arbeitszeiten oder aufgrund der besonderen Schwere der Tätigkeit auch bei kürzeren Arbeitszeiten den geforderten Arbeitskilojoule- bzw Arbeitskalorienverbrauch pro Tag erreichten. Somit seien tatsächlich längere (oder kürzere) Arbeitszeiten bei der Berechnung des Energieumsatzes entsprechend zu berücksichtigen.
Nach den getroffenen Feststellungen erreiche der Arbeitsenergieumsatz, den der Kläger im Rahmen eines durchschnittlichen Arbeitstags nach Abzug der nicht produktiven Zeiten erreiche, unabhängig davon, ob die Fahrtzeit von im Durchschnitt 64 Minuten pro Tag innerhalb des 8-Stundentags gelegen oder zusätzlich absolviert worden sei, nicht die für das Vorliegen von „schwerer körperlicher Arbeit“ im Sinn des § 1 Abs 1 Z 4 Schwerarbeitsverordnung für Männer festgelegte Kilojoulegrenze, sodass die Voraussetzungen für die Feststellung von Schwerarbeitszeiten nicht vorlägen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der klagenden Partei aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (unter Geltendmachung auch sekundärer Feststellungsmängel) mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer vollinhaltlichen Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die beklagte Partei beantragt, der Berufung keine Folge zu geben und auszusprechen, dass die klagenden Partei die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen habe, erstattet (im Übrigen) aber keine Berufungsbeantwortung .
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
Es ist zunächst klarzustellen, dass nur strittig ist, ob der Kläger in dem vom angefochtenen Bescheid umfassten Zeitraum Schwerarbeit gemäß § 1 Abs 1 Z 4 Schwerarbeitsverordnung leistete. Eine andere als „energetische“ Schwerarbeit im Sinn der genannten Bestimmung behauptet der Berufungswerber nicht; dafür finden sich im festgestellten Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte.
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Berufung, die berufskundliche Sachverständige habe betreffend die vom Erstgericht festgestellten Kilojoule-Verbrauchswerte für eine 8-stündige Nettoarbeitszeit ohne sowie zuzüglich Fahrtzeiten bei der Tagsatzung am 15.7.2025 lediglich die entsprechenden Werte genannt, ohne aber den „dazugehörigen Rechengang“ darzulegen. Daher könne nicht überprüft werden, ob dies richtig bzw ob bei der Berechnung „der Abzug von 10%“ bereits berücksichtigt worden sei. Sei dies der Fall, wären alle Voraussetzungen für die Anerkennung der Arbeitsleistung des Klägers als Schwerarbeitszeit erfüllt. Das Erstgericht habe es unterlassen, den „Rechengang“ mit den Parteien zu erörtern bzw die Sachverständige aufzufordern, diesen nachvollziehbar darzulegen.
Mit dieser Rüge spricht die Berufung Fragen zur Beweiskraft des Sachverständigengutachtens an, dh, ob dieses die getroffenen Feststellungen rechtfertigen kann oder ob es unschlüssig, widersprüchlich oder unvollständig und somit zu ergänzen ist bzw ob noch weitere Fragen an die Sachverständige zu stellen gewesen wären, welche in der Regel die Beweiswürdigung betreffen(RS0043163 [T1, T12, T21, T27, T30]; RS0040046 [T17]; RS0040586 [T2]); RS0043320 [T12, T21, T30]; RS0113643 [T3, T7]) . Die Ergebnisse eines Sachverständigengutachtens können unter dem Ge sichtspunkt eines Verfahrensmangels somit grundsätzlich nicht angefochten werden(RS0043168) . Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens kann lediglich dann vorliegen, wenn die beigezogene Sachverständige nicht sämtliche für die abschließende Beurteilung der Sache notwendigen Fragen beantworten kann, das Prozessgericht einem relevanten Beweisantrag zu den ungeklärt gebliebenen Bereichen (regelmäßig in Form der Einholung eines Gutachtens aus einem anderen Fachgebiet) nicht entspricht und es deshalb andere als die vom Berufungswerber gewünschten Feststellungen trifft (vgl Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 496 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 57). Einen solchen Fall behauptet der Berufungswerber aber nicht. Die berufskundliche Sachverständige beantwortete tatsächlich alle an sie gerichteten Fragen; die klagende Partei hinterfragte auch das Zustandekommen der von der Sachverständigen im Rahmen der Gutachtenserörterung dargestellten (Kilo-)Kalorienwerte nicht (Protokoll vom 15.7.2025, Seiten 2 f).
Zusammengefasst macht der Berufungswerber mit der im Ergebnis behaupteten Unvollständigkeit bzw Unschlüssigkeit des berufskundlichen Gutachtens keinen Verfahrensmangel geltend. Damit bleibt die Mängelrüge erfolglos.
Auch wenn die Berufung die wesentlichen, auf ihres Erachtens unvollständigen/unschlüssigen gutachterlichen Ausführungen beruhenden Feststellungen zum Arbeitsenergieumsatz des Klägers während eines 8-stündigen und eines 9,07-stündigen Arbeitstags (inkl 64 Minuten Fahrtzeit) letztlich unbekämpft lässt, sei der Vollständigkeit halber klargestellt, dass das berufskundliche Gutachten in diesem Punkt nicht unschlüssig ist, weshalb das Erstgericht zu Recht keine Bedenken hatte, die dargestellten Sachverhaltsannahmen darauf zu stützen:
Die Sachverständige legte ihrem schriftlichen Gutachten (ON 10.1) für einen 8-stündigen Arbeitstag einschließlich 64 Minuten Fahrtzeit jene konkrete prozentuelle Aufteilung der vom Kläger verrichteten Tätigkeiten zugrunde, welche das Erstgericht auch unbekämpft feststellt. Danach entfallen 13,33% (= 64 von 480 Minuten/8 Stunden) auf die Fahrtzeit. Rechnet man diese aus dem 8-Stundentag heraus, erhöht sich dadurch der Prozentsatz für die restlichen 5 „Tätigkeiten“ des Klägers entsprechend, und zwar für „1. Montage“ auf 48,55%, für „2. Demontage/Montage“ auf 41,67%, für „3. Einbringung/Aufstellung“ auf 3,77%, für „4. administrative Tätigkeiten“ auf 3,61% und für „5. Staplertätigkeiten“ auf 2,40% (je gerundet). Dadurch erhöhen sich auch die von der berufskundlichen Sachverständigen im schriftlichen Gutachten für die einzelnen „Tätigkeiten“ angesetzten Kilojoulewerte auf (rund) 4.275,85 (3.706,03 kJ : 42,08 x 48,55%) für „1.“, auf 3.486,79 für „2.“, auf 237,79 für „3.“, auf 112,45 für „4.“ und auf 97,59 für „5.“, woraus sich ein Gesamtwert von etwa 8.210 kJ für einen 8-stündigen Arbeitstag ohne Fahrtzeiten ergibt. Für diese ermittelte die Sachverständige ausgehend von einem 8-stündigen Arbeitstag (13,33%) einen Kilojoulewert von 528. Legt man diesen auf einen 9,07-stündigen Arbeitstag um, bei dem sich der prozentuelle Anteil der Fahrtzeiten auf 11,76% reduziert (64 von 544,20 Minuten), ergibt sich ein Wert von (rund) 466 kJ (528 kJ : 13,33 x 11,76%), inkl Fahrtzeiten somit ein solcher von (etwa) 8.676 kJ (8.210,00 + 466 kJ). Zieht man davon die Verteilzeit von 10% ab, ergibt sich ein Kilojoulewert von (gerundet) 7.808. Wenn das Erstgericht auf Basis des Sachverständigengutachtens demgegenüber einen täglichen Arbeitsenergieumsatz des Klägers für einen 9,07-stündigen Arbeitstag inkl Fahrtzeiten von etwa 7.813 kJ feststellt, kann der Unterschied zwanglos mit Rundungsdifferenzen erklärt werden. Das Gutachten hält daher in diesem Punkt einer Plausibilitätsprüfung stand. Dazu sind auch die Ausführungen des Erstgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass die Sachverständige die entsprechenden (Nach-)Berechnungen bereits im Vorfeld der Gutachtenserörterung angestellt hatte.
Es sei auch darauf hingewiesen, dass der Kläger den für „schwere körperliche Arbeit“ erforderlichen Arbeitsenergieumsatz von 8.374 kJ selbst dann nicht erreichen könnte, wenn man zusätzlich zu einem 8-stündigen Arbeitstag die 64-minütige Fahrtzeit berücksichtigt und diese mit dem von der berufskundlichen Sachverständigen ursprünglich ermittelten Arbeitsenergiewert von 528 kJ in Anschlag bringt. Daraus ergäbe sich nämlich ein Kilojoulewert von rund 8.738 (8.210 + 528 kJ) und abzüglich der Verteilzeit (10%) ein solcher von (gerundet) 7.864.
Entgegen der Behauptung des Berufungswerbers ist aus den Ausführungen der Sachverständigen im Rahmen der Gutachtenserörterung abzuleiten, dass bei den von ihr dabei genannten (Kilo-)Kalorienwerten für eine 8-stündige Nettoarbeitszeit ohne Veranschlagung von Fahrtzeiten und für einen 9,07-stündigen Arbeitstag unter Berücksichtigung von solchen die Verteilzeit bereits abgezogen war, zumal zunächst die Formulierung „ergibt sich ein Kalorienwert von …“ klar auf das End ergebnis der Berechnungen hinweist. Darüber hinaus ermittelte die Sachverständige im schriftlichen Gutachten für einen 8-stündigen Arbeitstag inkl Fahrtzeit einen Arbeitsenergieumsatz vor Abzug der Verteilzeit von 1.825,71 kcal. Daraus folgt zwangsläufig, dass bei jenem von 1.773,61 im Fall einer Nettoarbeitszeit von 8 Stunden ohne Fahrtzeiten die Verteilzeit bereits berücksichtigt worden sein muss, weil der Kalorienverbrauch bei „Fahrtätigkeiten“ wie sich auch aus der entsprechenden Tabelle im schriftlichen Gutachten ableiten lässt deutlich geringer ist als beim Großteil der sonst vom Kläger verrichteten Arbeit. Im Übrigen wäre für den Kläger nichts gewonnen, wenn man von den von der Sachverständigen bei der Gutachtenserörterung dargelegten (Kilo-)Kalorienwerten für die Verteilzeit noch 10% abziehen müsste, weil dann der für Schwerarbeit erforderliche tägliche Arbeitsenergieumsatz noch weniger erreicht werden könnte. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wenn der Berufungswerber meint, für den Fall, dass der Abzug von 10% bei den von der Sachverständigen im Rahmen der Gutachtenserörterung genannten Kalorienwerten bereits berücksichtigt sei, wären alle Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Arbeitsleistung als Schwerarbeitszeiten erfüllt. Dafür ist nämlich der tatsächliche Arbeitsenergieumsatz ohne Berücksichtigung von unproduktiven Zeiten (Verteilzeiten) relevant, der im Fall des Klägers eben maximal 1.866,14 kcal betrug, während für „schwere körperliche Arbeit“ ein solcher von mindestens 2.000 kcal erreicht werden müsste.
Aus der Gleichsetzung von 8.374 Arbeitskilojoule mit 2.000 Arbeitskilokalorien gemäß § 1 Abs 1 Z 4 Schwerarbeitsverordnung ergibt sich ein Umrechnungsfaktor von 4,187. Demnach entspricht der von der Sachverständigen für eine 8-stündige Nettoarbeitszeit (ohne Fahrtzeiten) angegebene (Kilo-)Kalorienwert von 1.773,61 einem Wert von (gerundet) 7.42 6 , 11 kJ; die vom Kläger während eines 9,07-stündigen Arbeitstags (inkl Fahrtzeiten) umgesetzte Arbeitsenergie von 1.866,14 (Kilo-)Kalorien entspricht demnach (rund) 7.813, 5 3 kJ. Der dem Erstgericht bei der Umrechnung offenbar unterlaufene Fehler führt zwar zu (geringfügig) unrichtigen Feststellungen, hat jedoch keine Relevanz für die Entscheidung und wird vom Berufungswerber im Übrigen auch nicht aufgegriffen.
Die von diesem explizit bekämpfte Feststellung [A] gewinnt das Erstgericht aus dem Befund der berufskundlichen Sachverständigen und der Beilage ./H. Die Sachverständige hielt dazu fest, dass vom Dienstgeber Arbeitszeitaufzeichnungen für die Jahre 2021 bis 2023 zur Verfügung gestellt worden seien, aus denen sich „auf Basis des 15. Monatswerts“ eine tägliche Nettoarbeitszeit von 8,0 Stunden ergebe. Damit hätten auch der Kläger und die Parteienvertretungen „übereingestimmt“. Fahrtzeiten seien in den vorgelegten Arbeitszeitaufzeichnungen nicht erfasst; diese bezögen sich vielmehr auf die tatsächlichen Arbeitszeiten auf den Baustellen. Aus vom Dienstgeber nachgereichten Zeitaufzeichnungen inkl Wegzeiten lasse sich eine durchschnittliche tägliche Fahrtzeit von 64 Minuten auswerten (Gutachten ON 10.1, Seiten 8 f). Mit der Beilage ./H bestätigt der Arbeitgeber nochmals, dass in den Tätigkeitsberichten des Klägers die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden dargestellt, jedoch keine Wegzeiten (für die Fahrten vom und zum Quartier) enthalten seien; diese würden vor bzw nach der tatsächlichen Arbeitszeit absolviert.
Wenn das Erstgericht im Zusammenhang mit der bekämpften Sachverhaltsannahme auf diese Beweisergebnisse verweist, kann daraus nur abgeleitet werden, dass die festgestellte durchschnittliche tägliche Nettoarbeitszeit von 8 Stunden ohne Wegzeiten zu verstehen ist und solche zusätzlich im Ausmaß von 64 Minuten pro Tag (im Durchschnitt) anfielen.
Vom Berufungswerber ersatzweise festzustellen begehrte Nettoarbeitszeiten des Klägers von 9 bzw 9,25 Stunden sowie von 9 Stunden im Durchschnitt lassen sich aus den dargestellten Beweisergebnissen hingegen nicht ableiten. Tägliche Fahrtzeiten von (durchschnittlich) 64 Minuten zusätzlich zur 8-stündigen Nettoarbeitszeit stellte das Erstgericht ohnedies fest. Ob diese bei der Ermittlung des Arbeitsenergieumsatzes zu berücksichtigen sind, kann dahingestellt bleiben, weil der Kläger nach den getroffenen Feststellungen selbst unter Einbeziehung derselben also ausgehend von einem 9,07-stündigen Arbeitstag den für Schwerarbeitszeiten erforderlichen Arbeitsenergieumsatz nicht erreicht hätte.
Damit bleibt auch die Beweisrüge erfolglos.
Das Berufungsgericht übernimmt demnach gemäß § 498 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG den vom Prozessgericht erster Instanz als erwiesen angenommenen Sachverhalt und legt ihn seiner Entscheidung zugrunde.
Soweit die Berufung im Rahmen der Rechtsrüge zunächst darauf verweist, die berufskundliche Sachverständige sei bei ihrer Berechnung von der unrichtigen Voraussetzung ausgegangen, dass die Fahrtzeit von 64 Minuten in der täglichen (8-stündigen) Nettoarbeitszeit des Klägers enthalten (gewesen) sei, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt und führt die Rechtsrüge somit nicht gesetzmäßig aus(RS0043603; RS43480 [T11, T21]) . Es trifft zu, dass die Sachverständige ihrer Berechnung im schriftlichen Gutachten die genannte Prämisse zugrunde legte. Im Zuge der Gutachtenserörterung stellte sie aber auch die Arbeitsenergieumsätze für eine 8-stündige Nettoarbeitszeit ohne Fahrtzeiten und für eine solche unter zusätzlicher Berücksichtigung der Fahrtzeit also ausgehend von einem 9,07-stündigen Arbeitstag dar. Das Erstgericht traf dazu entsprechend differenzierende Sachverhaltsannahmen.
Als sekundären Feststellungsmangel rügt der Berufungswerber das „Fehlen des Rechengangs“ dazu, wie sich unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Fahrtzeit nicht im 8-Stundentag enthalten ist, der Kalorienverbrauch bemisst und wie sich die Fahrtzeit auf die rechtlichen Positionen aufteilt.
Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn (Sachverhaltsannahmen zu) Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind, und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren(RS0053317) .
Im konkreten Fall trifft das Erstgericht alle für die rechtliche Beurteilung relevanten Sachverhaltsannahmen. Insbesondere stellt es die vom Kläger im Rahmen eines durchschnittlichen Arbeitstags umgesetzte Arbeitsenergie in 3 verschiedenen Varianten fest wobei der für „schwere körperliche Arbeit“ erforderliche Mindestverbrauch an Arbeitskilojoule/Arbeitskilokalorien in keinem Fall erreicht wird, und zwar auch dann nicht, wenn man zusätzlich zur 8-stündigen Nettoarbeitszeit noch 64 Minuten Fahrtzeit berücksichtigt.
Die von der Berufung hier nochmals angesprochene Frage des „nicht offengelegten Rechengangs“ betrifft die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens, aus dem das Erstgericht die festgestellten Arbeitsenergieumsätze ableitet, und damit die Beweiswürdigung. Dazu kann auf die Ausführungen zur Mängel- bzw Beweisrüge verwiesen werden.
Der Vorwurf, das Erstgericht habe (zu Unrecht) von den von der Sachverständigen im Rahmen der Gutachtenserörterung am 15.7.2025 ermittelten Kalorienverbrauchswerten einen Abzug von 10% für unproduktive Zeiten vorgenommen, trifft nicht zu. Das Prozessgericht stellt vielmehr für eine 8-stündige tägliche Nettoarbeitszeit ohne Fahrtzeiten sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung von solchen genau jene Kilojoulewerte fest, die den von der Sachverständigen genannten (Kilo-)Kalorien entsprechen, wie es auch im Rahmen der Beweiswürdigung erklärt. Dass die dabei unterlaufenen (geringfügigen) Umrechnungsfehler nicht entscheidungsrelevant sind, wurde bereits dargestellt.
Wenn der Berufungswerber meint, ein solcher Abzug sei generell nicht gerechtfertigt, weil sich aus der Beilage ./H ergebe, dass sämtliche unproduktiven Zeiten bereits bei der Zeiterfassung berücksichtigt worden seien, ist ihm zu entgegnen:
Aus der „Tätigkeitsübersicht“ für Jänner 2021 (als Teil der Beilage ./H) ergeben sich lediglich vom Kläger in diesem Monat geleistete „Ist-Stunden“ sowie zusätzliche Wegzeiten (für die Fahrt vom und zum Quartier).
Zu den nicht produktiven Zeiten (Verteilzeiten) und zum Ausmaß von deren Berücksichtigung nahm die berufskundliche Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten (ON 10.1, Seiten 16 f) ausführlich Stellung. Demnach beinhalte die persönliche Verteilzeit all jene Verrichtungen des täglichen Lebens innerhalb der Dienstzeit, die nicht unmittelbar dem Dienst zuzurechnen sind, beispielsweise Hygienemaßnahmen, Toilettengänge, Trinken, Gespräche mit Arbeitskolleg:innen, Arbeitsunterbrechungen (nicht Pausen), aber auch indirekte Faktoren wie unzureichende Qualifikation, falsche Durchführung von Arbeitsabläufen, (geringe) Motivation, unterschiedliche Tagesverfassung und dergleichen. Als sachliche Verteilzeiten gälten beispielsweise Leer- Warte- Rüst- und Stillstandszeiten, Störungen, das Hochfahren von Maschinen, Anlagen oder PCs sowie die Teilnahme an Mitarbeiterversammlungen, aber auch indirekte Faktoren wie ineffektive Kommunikation, falsche Planung und Steuerung von Arbeitsabläufen, fehlerhafte Arbeitsorganisation und Mitarbeiterführung, unzureichende Ergebniskontrolle, organisatorische Unterbrechungen etc. In Anlehnung an die bei Akkordarbeiten üblichen Verteilzeiten und unter Bedachtnahme auf angeführte Studien ergebe sich für nicht produktive Zeiten/personenbedingte Leerzeiten eine Bandbreite von 8 bis 14%.
Die Berücksichtigung derartiger Zeiten ergibt sich aus der Beilage ./H nicht. Die klagende Partei stellte im erstinstanzlichen Verfahren auch keine entsprechende Behauptung auf. Im Übrigen bestehen auch in der Judikatur keine Bedenken gegen einen prozentuellen Abschlag von ermittelten Arbeitsenergieumsätzen für unproduktive Zeiten (Verteilzeiten) (10 ObS1/15t Punkt 3. ua) .
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt liegen selbst unter der Annahme eines 9,07-Stunden-Arbeitstags die Voraussetzungen für die Anerkennung der Tätigkeiten des Klägers als Schwerarbeitszeit („schwere körperliche Arbeit“) mangels Erreichung des dafür erforderlichen Mindestenergieumsatzes nicht vor.
Somit ist auch der Rechtsrüge und mit ihr der Berufung insgesamt der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht behauptet und sind aus dem Akteninhalt auch nicht ersichtlich.
Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO (iVm § 2 Abs 1 ASGG) beschriebenen Qualität zu lösen waren.
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