Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Robert Brunner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Strohmayer Heis Strohmayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Anton Ehm und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Februar 2026, GZ 7 Rs 75/25p-54, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 14. April 2025, GZ 22 Cgs 278/22i-48, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 502,70 EUR (darin 83,78 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu zahlen.
Begründung:
[1] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob nach § 1 Abs 2 zweiter Fall SchwerarbeitsV (nur) darauf abzustellen ist, dass es sich um Tätigkeiten handelt, für die aufgrund ihres Inhalts und der Geltungsbereichsbestimmungen Zuschläge zum Sachbereich Urlaub der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach den §§ 21 und 21a des BUAG zu entrichten sind, oder ob auch tatsächlich von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse entsprechende Zuschlagsleistungen dem (jeweiligen) Arbeitgeber vorgeschrieben worden sein müssen.
[2] Die Vorinstanzenstützten die urteilsmäßige Feststellung, dass die vom Kläger für einen bestimmten Zeitraum erworbenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung auch Schwerarbeitsmonate iSd § 607 Abs 14 ASVG, § 4 Abs 4 APG iVm der SchwerarbeitsV seien, auf die tatsächlich vom Kläger ausgeübte Tätigkeit. Hingegen komme es nach § 1 Abs 2 zweiter Fall SchwerarbeitsV nicht auf die tatsächliche Entrichtung von Zuschlägen an.
[3] Das Berufungsgericht ließ die Revision zur Auslegung des § 1 Abs 2 SchwerarbeitsV zu.
[4] Die – vom Kläger beantwortete – Revision der Beklagten , die die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im klagsabweisenden Sinn anstrebt, zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist daher nicht zulässig.
[5] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]; RS0112769 [T12]).
[6] Das ist hier der Fall.
[7] 2. Der Fachsenat hat sich jüngst in der zu einem gleich gelagerten Fall ergangenen Entscheidung 10 ObS 112/25f mit der vom Berufungsgericht und der Revision angesprochene Auslegung des § 1 Abs 2 SchwerarbeitsV umfassend auseinandergesetzt und dabei die Frage, ob es beim zweiten Fall dieser Norm auf die tatsächliche Vorschreibung und Entrichtung von BUAG-Zuschlägen ankommen soll, mit ausführlicher Begründung verneint. Die hier vorliegende Konstellation entspricht jener, die diesem Parallelverfahren zugrundelag.
[8] 3. Die Revision spricht vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO an.
[9] 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a iVm Abs 2 ASGG.
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