Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas Gattinger (Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Michael Geiblinger, LL.M. (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Pensionist, **, **straße **, vertreten durch Dr. Ewald Ullmann, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch ihre Angestellte Mag. B*, Landesstelle Salzburg, wegen Pensionshöhe über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. Februar 2026, Cgs*-10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bis zum 31. Mai 2025 sozialversicherungspflichtig erwerbstätig.
Mit Bescheid vom 29. August 2025 bestimmte die Beklagte die Höhe der ab 1. Juni 2025 zuerkannten Korridorpension (einschließlich Frühstarterbonus) mit EUR 3.154,48.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Klage mit dem Begehren auf Gewährung der „Schutzklausel ab Stichtag im gesetzlichen Höchstmaß“; der Kläger habe „Anspruch auf die Schutzklausel gemäß § 4 Abs 2 APG“; § 37 Abs 1 Z 3 APG sei verfassungswidrig.
Die Höhe der Pension ohne Berücksichtigung des Erhöhungsbetrags (§ 37 APG) ist unstrittig.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen und dabei festgehalten, § 37 Abs 1 Z 3 APG sei nicht verfassungswidrig.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die unbeantwortet gebliebene, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 Auch in der Berufung behauptet der Kläger ausschließlich die Verfassungswidrigkeit des § 37 Abs 1 Z 3 APG. Dies freilich ohne die Möglichkeit wahrzunehmen, selbst einen Antrag gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
2.1 Vor dem Hintergrund der außerordentlich hohen Inflation hat der Gesetzgeber erstmals für Pensionen mit Stichtag im Jahr 2024 mit BGBl I 2023/133 einen Erhöhungsbetrag in § 34 APG eingeführt.
Nach den Erläuterungen zum Ausschussbericht – mit dem § 34 APG eingefügt wurde – sollte dieser nur für Pensionen gelten, deren Antritt der Disposition des Versicherten (weitgehend) entzogen ist (2241 BlgNR 27. GP 2), weil das Regelpensionsalter bzw das Antrittsalter für die Schwerarbeitspension oder die vorzeitige Alterspension erreicht wurde (§ 34 Abs 1 Z 1 APG) oder der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist (§ 34 Abs 1 Z 4 APG). Darüber hinaus sollten Korridorpensionen erfasst sein, deren Anspruchsvoraussetzungen bereits im Jahr 2023 vorgelegen waren oder deren Antritt (zur Aufrechterhaltung der sozialen Absicherung) erforderlich wurde, weil der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nach § 22 oder 38 AlVG geendet hat (§ 34 Abs 1 Z 2 und 3 APG).
2.2 Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung zahlreicher Parteianträge auf Aufhebung der Wortfolge „infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AlVG“ in § 34 Abs 1 Z 3 APG mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt (vgl etwa G 167/2024, G 218/2024, G 29/2025, G 46/2025). Dabei hat er jeweils hervorgehoben, „vor dem Hintergrund maßgeblicher Unterschiede im Tatsächlichen [beständen] keine Bedenken ob des Gleichheitsgrundsatzes gegen den Ausschluss von der Gewährung einer Erhöhung von Pensionen mit Stichtag im Jahr 2024 für Fälle, in denen der Versicherte anders disponieren hätte können“.
3.1 Für Pensionen mit Stichtag im Jahr 2025 hat der Gesetzgeber mit BGBl I 2024/145 in § 37 APG abermals einen Erhöhungsbetrag normiert. Dessen Abs 1 Z 3 unterscheidet sich von § 34 Abs 1 Z 3 APG ausschließlich durch die – offenbar der Vermeidung von Missbräuchen dienende – Aufnahme des Erfordernisses eines mindestens 30-tägigen Bezugs von Arbeitslosengeld. Auch die Begründung des Ausschussberichts – mit dem § 37 eingefügt wurde – stimmt mit jener zu § 34 APG weitgehend wortwörtlich über: Auch von § 37 APG sollen „Korridorpensionen des Zugangsjahres 2025 ohne vorangegangenen […] Bezug von Arbeitslosengeld (und ohne Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen schon 2024) [nicht erfasst sein], da in diesen Fällen der Zeitpunkt des Pensionsantritts durchaus in der Disposition der Versicherten liegt (Erl zum AB 2709 BlgNR 27. GP 3).
3.2 Wenn der Kläger ausführt, der Gesetzgeber „hätte Missbrauchsgefahren mit milderen und zielgenaueren Mitteln (zB […] Kombination mit § 22 AlVG als zwingendem Ende des Arbeitslosengeldanspruchs) begegnen können“, übersieht er eben diese Koppelung im Wortlaut der von ihm kritisierten Bestimmung.
Endet der Arbeitslosengeldanspruch gemäß § 22 AlVG nicht mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Korridorpension – sondern erst ein Jahr später, weil die letzte Beschäftigung in „privilegierter“ Weise beendet wurde –, gebührt der Erhöhungsbetrag bei Pensionsantritt im frühestmöglichen Zeitpunkt auch dann nicht, wenn unmittelbar davor für mindestens 30 Tage Arbeitslosengeld bezogen wurde. Auch in diesem Fall war der Pensionsantritt nicht zur Aufrechterhaltung der sozialen Absicherung erforderlich und lag in der Disposition des Versicherten.
3.3 Es gelingt dem Kläger auch nicht darzulegen, inwiefern in § 37 (relevante) „neue, andere Parameter“ maßgeblich wären als in § 34 APG.
Dem Gesetzgeber ist es im Übrigen gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen und von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, ist bereits als unsachlich zu werten. Auch das Entstehen von Härtefällen macht für sich alleine eine Regelung noch nicht unsachlich. (vgl jüngst etwa VfGH G 140/2024 mwN)
4 Der Berufung musste daher insgesamt der Erfolg versagt bleiben.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Ein Kostenersatz aus Billigkeit scheidet mangels besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten aus.
6 Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu klären war.
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