Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Dietrich Wiedermann und Tanja Sehn-Zuparic in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Alice Gao-Galler, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten, über die Berufung der klagenden Partei gegen das mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 5.4.2025, B*-28.1, berichtigte Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 10.12.2024, B*-28, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen (berichtigten) Urteilsprach das Erstgericht unter anderem aus, dass das (erkennbare) Klagebegehren, es werde gegenüber der Beklagten festgestellt, dass die von der klagenden Partei auch in den Zeiträumen 31.3.2008 bis 31.3.2009 erworbenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund Erwerbstätigkeit Schwerarbeitsmonate iSd § 607 Abs 14 ASVG bzw. § 4 Abs 4 APG iVm der SchwerarbeitsV seien, abgewiesen werde (Näheres dazu s. Spruchpunkt 3. des angefochtenen Urteils).
Das Erstgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
„Die klagende Partei war im Zeitraum 31.03.2008 bis 31.03.2009 bei der C* OG als Monteur, im Zeitraum 09.12.2009 bis 30.06.2010 beim D* als Pflegehelfer, im Zeitraum 06.12.2010 bis 30.09.2012 bei der E* GmbH als Montagetischler, im Zeitraum 12.11.2012 bis 09.07.2013 bei der F* GmbH als Montagetischler, im Zeitraum 01.04.2014 bis 12.09.2014 bei G* als Montagetischler, im Zeitraum 03.09.2018 bis 30.06.2023 bei der H* GmbH als Monteur/ Servicearbeiter tätig. Dass die klagende Partei dabei an mindestens 15 Arbeitstagen im Monat jeweils mindestens 2.000 Arbeitskalorien verbrauchte, kann nicht festgestellt werden.“
Rechtlich kam das Erstgericht zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass nicht hätte festgestellt werden können, dass der Kläger in den im Spruchpunkt 3. des angefochtenen Urteils genannten Zeiträumen an mindestens 15 Tagen im Monat jeweils mindestens 2000 Arbeitskilokalorien verbraucht habe.
Lediglich gegen den referierten klagsabweisenden Teil des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Zeitraums 31.3.2008 bis 31.3.2009 richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (und zwar ausschließlich wegen Vorliegens einer sekundären Mangelhaftigkeit), mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im berufungsgegenständlichen Umfang abzuändern; hilfsweise wird insofern ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Zur Tatsachenrüge:
Der Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen die Negativfeststellung des Erstgerichts, dass nicht festgestellt werden konnte, dass er im Zeitraum 31.3.2008 bis 31.3.2009 bei seiner Montagetätigkeit für die C* OG an mindestens 15 Arbeitstagen im Monat jeweils mindestens 2000 Arbeitskilokalorien verbraucht habe. Statt dessen begehrt er die aus Seite 4 der Berufung ersichtliche positive Ersatzfeststellung.
Der Kläger führt begründend aus, im berufskundlichen Sachverständigengutachten sei festgehalten worden, dass er angegeben habe, im Rahmen der internationalen Montagetätigkeit bei der C* OG auch durchgängig mehrere Wochen eingesetzt gewesen zu sein (vgl ON 15, S 3). Auch unter Berücksichtigung der Reisetage wäre somit von monatlich mehr als 15 Arbeitstagen mit entsprechender Schwerarbeit auszugehen. Aus seiner vom Erstgericht zitierten Aussage bei der Parteienvernehmung gehe daher keineswegs hervor, dass ein signifikanter Teil seiner Beschäftigungszeit als Reisezeit zu werten wäre. Vielmehr sei bei einer lebensnahen Beurteilung davon auszugehen, dass er regelmäßig länger dauernde Stationierungen mit durchgehender Montagetätigkeit im Ausland gehabt habe und die Flugzeiten somit nicht derart ins Gewicht fallen könnten, dass von einem Unterschreiten von durchschnittlich 15 Montagetagen pro Monat auszugehen wäre. Es seien lediglich nur Hin- und Rückflüge als Reisezeiten zu berücksichtigen, die restlichen seien Montagezeiten.
Diese Tatsachenrüge ist nicht berechtigt.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse nicht zu dem erforderlichen hohen Überzeugungsgrad gelangte, der für das Treffen der vom Berufungswerber gewünschten positiven Feststellung erforderlich ist. Das Regelbeweismaß der Zivilprozessordnung ist nämlich nicht die (bloß) überwiegende, sondern die hoheWahrscheinlichkeit (RS0110701 [T7]). Dabei handelt es sich nicht um eine objektive Größe; ihr wohnt vielmehr eine gewisse Bandbreite inne, sodass es sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalls als auch von der subjektiven Einschätzung des Entscheidungsorgans abhängt, wann es diese „hohe“ Wahrscheinlichkeit als gegeben sieht (RS0110701 [T3]).
Der Kläger gab bei seiner Parteienvernehmung in der Tagsatzung vom 10.12.2024 (vgl ON 26.1, S 5) auf die Frage zu seinen „Arbeitszeiten bzw Fahrtzeiten bei der C*“ an, dass er die meiste Zeit im Flieger gesessen sei. Der Kläger war in dieser Tagsatzung anwaltlich vertreten. Vom Erstgericht wurde protokolliert, dass nach dieser Antwort des Klägers keine weiteren Fragen gestellt würden. Ausgehend von dieser Aussage des (anwaltlich vertretenen) Klägers ist nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht nicht die für eine positive Feststellung geforderte „hohe“ Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der berufungsgegenständlichen Feststellung als gegeben ansah.
Auch wenn der Kläger – wie in der Berufung referiert – laut dem schriftlichen berufskundlichen Gutachten (vgl ON 15, S 3) gegenüber dem im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen berufskundlichen Sachverständigen angegeben hat, dass er bei seiner internationalen Montagetischlertätigkeit für die C* OG auch durchgängig mehrere Wochen eingesetzt gewesen sei, ist es insbesondere im Hinblick auf die dargelegte Aussage des Klägers bei seiner Parteienvernehmung durch das Erstgericht jedenfalls vertretbar, dass das Erstgericht die bekämpfte Negativfeststellung getroffen hat.
Wie bereits mehrfach betont wurde, ist für das Treffen einer positiven Feststellung eine hoheWahrscheinlichkeit erforderlich. Der insofern beweispflichtige Kläger (RS0129751 [T2]; 10 ObS 2/25d; 10 ObS 84/24m mwN) hat keine sonstigen Beweismittel zum Beweis dafür vorgelegt, dass er die von § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV geforderte Mindestanzahl von Arbeitskilokalorien an jeweils 15 Tagen des Kalendermonats (§ 4 SchwerarbeitsV) verbraucht hat. Im Hinblick darauf, dass der Kläger bei seiner Parteienvernehmung am 10.12.2024 zu seinen „Arbeitszeiten bzw Fahrtzeiten bei der C*“ befragt angegeben hat, dass er „die meiste Zeit im Flieger gesessen“ sei und abgesehen von den angeführten Angaben des Klägers bei der Befundaufnahme durch den berufskundlichen Sachverständigen keine Beweise vorliegen, die dafür sprechen, dass der Kläger die von § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV geforderte Mindestanzahl von Arbeitskilokalorien an jeweils 15 Tagen des Kalendermonats verbraucht hat, ist es unbedenklich, dass beim Erstgericht nicht der erforderliche hohe Überzeugungsgrad bestanden hat, der für das Treffen der vom Kläger gewünschten positiven Feststellung erforderlich wäre.
In diesem Zusammenhang ist auch im Rahmen einer Gesamtschau zu berücksichtigen, dass der Kläger in der Tagsatzung vom 10.12.2024 anwaltlich vertreten war und der Klagevertreter trotz der diesbezüglichen Beweislast des Klägers und der referierten – für den klägerischen Prozessstandpunkt nachteiligen - Aussage des Klägers auf die Frage zu seinen „Arbeitszeiten bzw Fahrtzeiten bei der C*“, keine ergänzenden Fragen an den Kläger gestellt und zu diesem Beweisthema auch keine sonstigen Beweismittel angeboten hat. Dies stellt einen weiteren Aspekt dar, der bei der Beurteilung der Frage, ob das Erstgericht die Grenzen der freien Beweiswürdigung nach § 272 ZPO - zum Nachteil des Klägers - überschritten hat, zu berücksichtigen ist. Diese Überzeugungsbildung im Rahmen der freien Beweiswürdigung hat nämlich die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen, das heißt, alles Vorbringen der Prozessbeteiligten, ihr Verhalten während der Verhandlung und der persönliche Eindruck von den Prozessbeteiligten (Näheres dazu siehe Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 272 ZPO Rz 1 mwN).
Da der Tatsachenrüge keine Berechtigung zukommt und die vom Kläger in seinem Berufungsschriftsatz ON 29 (lediglich hilfsweise) geltend gemachte Mängelrüge sich nur auf die Ausführungen des Klägers bezüglich seines Berichtigungsantrags bezieht, übernimmt das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Zur Rechtsrüge:
Der Kläger behauptet einen sekundären Feststellungsmangel, weil das Erstgericht keine Feststellungen zu seinen konkreten Arbeits- und Wegzeiten während seiner Beschäftigung bei der C* OG getroffen habe.
Der behauptete sekundäre Feststellungsmangel liegt nicht vor.
Das Erstgericht hat die Negativfeststellung getroffen, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit für das genannte Unternehmen im Zeitraum 31.3.2008 bis 31.3.2009 an mindestens 15 Arbeitstagen im Monat jeweils mindestens 2000 Arbeitskilokalorien verbrauchte. Diese (Negativ-)Feststellung ist für die rechtliche Beurteilung ausreichend. Eine Differenzierung – wie vom Berufungswerber offenbar als erforderlich erachtet – in konkrete Arbeits- und Wegzeiten des Klägers im Rahmen der Tatsachenfeststellungen ist rechtlich nicht erforderlich (vgl dazu auch 10 ObS 2/25d ua).
Auf Basis dieser Negativfeststellung gelangt man zu dem Ergebnis, dass es dem insofern beweispflichtigen Kläger nicht gelungen ist nachzuweisen, die von § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV geforderte Mindestanzahl von Arbeitskilokalorien an jeweils 15 Tagen des Kalendermonats im Zeitraum 31.3.2008 bis 31.3.2009 verbraucht zu haben.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Oberste Gerichtshof erst jüngst (vgl 10 ObS 2/25d) ausdrücklich und mit näherer Begründung ausgeführt hat, dass hinsichtlich dieses Beweisthemas nicht der Anscheinsbeweis zum Tragen kommt und die dargestellte Beweislastregel (vgl RS0129751 [T2]) gilt (Näheres dazu siehe 10 ObS 2/25d Rz 10 ff mwN).
Aus den dargelegten Gründen war der insgesamt unberechtigten Berufung ein Erfolg zu versagen.
Für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergeben sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akt Anhaltspunkte, weshalb der Kläger die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen hat.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine erhebliche Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung vorlag.
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