Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Derbolav-Arztmann und Dr. Nowak sowie die fachkundigen Laienrichterinnen DI Beate Ebersdorfer und MinR Mag. Angela Weilguny in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch die TWS rechtsanwälte og in St. Pölten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, **, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 10.4.2025, **-17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der am ** geborene Kläger ist seit dem Jahr 1993 als Paketzusteller bei der B* AG beschäftigt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden, die Dienstzeiten sind Montag bis Freitag von 6:30 Uhr bis 14:30 Uhr.
Mit Bescheid vom 26.6.2024 stellte die Beklagte zum Feststellungszeitpunkt 1.7.2024 den Erwerb von insgesamt 438 Versicherungsmonaten des Klägers fest, davon 444 Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund Erwerbstätigkeit und 6 Ersatzmonate. Die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2024 wurde abgelehnt.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die Klage mit dem Vorbringen, dass dem Kläger von Seiten seiner Personalvertretung gesagt worden sei, dass der Bereich der Paketzustellung bei der B* AG schon seit etlichen Jahren als Schwerarbeit gelte.
Die Beklagte wandte ein, dass nach den Angaben des Klägers und seines Dienstgebers in den eingeholten Erklärungen die Voraussetzungen für die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten nicht erfüllt seien.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren auf Feststellung, dass es sich bei den vom Kläger im Zeitraum 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2024 erworbenen Versicherungsmonaten um Schwerarbeitsmonate handle, ab.
Auf die auf den Urteilsseiten 2 bis 4 ersichtlichen Feststellungen wird verwiesen.
Rechtlichfolgerte das Erstgericht, gemäß § 247 Abs 2 ASVG sei über Antrag an den leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger das Vorliegen der Schwerarbeitszeit iSd § 607 Abs 14 ASVG iVm § 4 Abs 4 APG ab dem Monat nach Vollendung des 40. Lebensjahrs festzustellen. Als Schwerarbeitszeiten gemäß SchwerarbeitsV würden Zeiten der Ausübung von Tätigkeiten unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen gelten. Gemäß § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV seien alle Tätigkeiten zu verstehen, die als schwere körperliche Arbeit geleistet würden. Eine solche liege vor, wenn bei achtstündiger Arbeitszeit Männer mindestens 8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) verbrauchten. Der Kläger habe diese Grenze bei Absolvierung seines Arbeitstags nicht überschritten. Der erforderliche Arbeitskalorienumsatz werde derart unterschritten, dass auch übliche Schwankungen betreffend Arbeitsstunden und Tätigkeitsverteilung eine andere Beurteilung nicht zuließen.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit einem Aufhebungsantrag.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Berufung ist nicht berechtigt .
In der allein erhobenen Mängelrüge vermisst der Berufungswerber eine Rücksprache mit seinem Arbeitgeber, obwohl dem Sachverständigen mit dem Bestellungsbeschluss aufgetragen worden sei, dass er dabei allenfalls auch mit dem Arbeitgeber des Klägers Rücksprache halten solle, was er augenscheinlich nicht gemacht habe. Das Erstgericht hätte dem Sachverständigen einen ergänzenden Auftrag erteilen müssen, um konkrete Feststellungen zur Tätigkeit des Klägers zu erlangen. Wäre mit dem Arbeitgeber des Klägers kommuniziert worden, wäre jedenfalls festzustellen gewesen, dass die Tätigkeit des Klägers die Voraussetzungen der Schwerarbeit iSd SchwerarbeitsV erfülle.
Weiters rügt der Berufungswerber die Abweisung seines Gutachtenserörterungsantrags. Er habe als Beilage ./D ein gerichtlich in Auftrag gegebenes berufskundliches Gutachten eines anderen Sachverständigen vorgelegt, das die Tätigkeit eines Paketzustellers, der ebendieselbe oder zumindest vergleichbare Tätigkeit ausübe, zum Gegenstand habe und zum Ergebnis gelange, dass an mindestens 15 Tagen pro Monate mit hoher Wahrscheinlichkeit die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Z 4 der SchwerarbeitsV erfüllt würden. Hingegen habe der im gegenständlichen Verfahren bestellte Sachverständige festgestellt, dass der Kläger keine Zeiten der Schwerarbeit erworben hätte.
Der Antrag des Klägers auf ein ergänzendes Gutachten, in dem der Sachverständige sein verfahrensgegenständliches Gutachten mit Beilage ./D vergleiche, sei abgewiesen und die Verhandlung geschlossen worden; dies mit der Begründung, dass das Gutachten des Sachverständigen konkret auf die Situation des Klägers eingehe. Die Abweisung des Antrags sei zu Unrecht erfolgt. Inwiefern im Zuge der Begutachtung von zwei Männern, die dieselbe Tätigkeit ausübten, zum einen das Vorliegen von Schwerarbeit zum anderen dessen Nichtvorliegen festgestellt werden könne, erscheine fragwürdig. Die Ergänzung hätte zumindest eine Begründung für die möglicherweise bestehenden Unterschiede zur Folge gehabt.
Auch liege keine abschließende Beobachtung durch den Sachverständigen vor. Mit dem Sachverständigen sei außerhalb des Protokolls erörtert worden, dass er einen Tag mit dem Kläger mitfahren könnte. Protokolliert habe der Sachverständige angegeben: „Ganz allgemein kann man hier natürlich sagen, dass eine Dauerbeobachtung notwendig wäre, wenn man hier behauptet, dass hier an einem Tag alles schwer war, es ergibt immer noch keine Evidenz, dass das hier die durchschnittliche Dauerbelastung ist.“ Der Sachverständige habe sohin mitgeteilt, dass für eine endgültige Bewertung eine Dauerbeobachtung notwendig sei. Aus unverständlichen Gründen sei eine solche nicht beauftragt worden. Wäre dies erfolgt, wäre festzustellen gewesen, dass die Tätigkeit des Klägers die Voraussetzungen der Schwerarbeit erfülle.
Damit gelingt es dem Berufungswerber nicht, einen wesentlichen Verfahrensmangel aufzuzeigen.
Der Rechtsmittelwerber muss nachvollziehbar aufzeigen, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RIS-Justiz RS0043039). Dem entspricht die Berufung nicht, sodass die Verfahrensrüge schon daran scheitern muss. Die Behauptung, es wäre „festzustellen“ gewesen, dass die Tätigkeit des Klägers die Voraussetzungen der Schwerarbeit(Verordnung) erfüllt hätte, stellt keine Tatsache sondern eine rechtliche Beurteilung dar, die nur aufgrund festgestellter bzw festzustellender Tatsachen geprüft und beantwortet werden kann. Welche konkreten Tatsachenfeststellungen bei Aufnahme der vermissten Verfahrensergänzungen zu treffen gewesen wären, führt die Berufung nicht an (RS0043039).
Im Übrigen ist anzumerken, dass es nach ständiger Rechtsprechung bei der Beweisaufnahme durch Sachverständige deren Aufgabe ist, aufgrund ihrer einschlägigen Fachkenntnisse jene Untersuchungsmethoden auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittigen Tatfragen am besten eignen. Die Methodenwahl gehört zum Kern der Sachverständigentätigkeiten (RS0119439). Den Sachverständigen trifft entsprechend dem von ihm abgelegten Eid die Verpflichtung, sein Gutachten nach dem letzten Stand der Wissenschaft abzugeben. Das Gericht kann sich daher darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung der Untersuchung unterbleibt, wenn sie – wie im vorliegenden Fall - vom Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wird. Wenn daher aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens eines Sachverständigen keine weiteren Gutachten oder Untersuchungen veranlasst wurden, so liegt darin keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (SV-Slg 39.532; 44.354; 44.375; 50.079 uva).
Demgemäß hat das Erstgericht einen berufskundlichen Sachverständigen bestellt und dabei ua ersucht, vor Gutachtenserstellung mit dem Kläger und – lediglich - allenfalls auch mit dem Dienstgeber Kontakt aufzunehmen (ON 7).
Der vom Erstgericht im vorliegenden Fall beigezogene berufskundliche Sachverständige hat sein Gutachten vor allem auf die Angaben des Klägers selbst – auch bei der Befunderhebung unmittelbar gemachten, ihm glaubwürdig erschienen Angaben - und ohnehin auch auf die Auskünfte des Dienstgebers des Klägers gestützt. Inwieweit die auf dieser Grundlage basierenden Ausführungen des Sachverständigen unrichtig sein sollten, wird vom Berufungswerber nicht ausgeführt.
Der Sachverständige legte in seinem zunächst schriftlich erstatteten Gutachten auch ausführlich dar, wie und unter Zugrundelegung welcher Methoden er zu seiner – nicht zuletzt auf seiner speziellen Fachkunde beruhenden – gutachterlichen Schlussfolgerung gelangt ist. In der mündlichen Verhandlung nahm er ausführlich, auch zu den an ihn gestellten Fragen ergänzend Stellung dies ua konkret zu dem vom Kläger vorgelegten anonymisierten berufskundlichen Gutachten aus einem anderen Verfahren, einen anderen Zusteller betreffend (./D) und erläuterte nochmals seine gutachterliche Beurteilung. Eine Erörterung bzw eine Anregung seitens des Sachverständigen, dass er einen Tag mit dem Kläger mitfahren könnte, lässt sich dem Protokoll über die mündliche Verhandlung nicht entnehmen. Auch vermag der Berufungswerber – wie bereits dargelegt - nicht anzuführen, welche konkreten Tatsachenfeststellungen zu treffen wären.
Wenn das Erstgericht nach ohnehin ergänzender Stellungnahme auch zu dem vom Kläger vorgelegten anonymisierten Gutachten aus einem anderen Verfahren dem im vorliegenden Verfahren konkret zum Kläger erstatteten Gutachten gefolgt ist, ist darin noch kein Verfahrensmangel gelegen.
Dass das eingeholte Gutachten nicht das vom Kläger gewünschte Ergebnis erzielte, macht das Gutachten nicht mangelhaft. Das Gericht war jedenfalls nicht verpflichtet, solange das Gutachten zu erörtern und neue Beweise aufzunehmen, bis ein für den Kläger akzeptables Ergebnis erreicht wird (SV-Slg. 54.822; etwa OLG Wien 9 Rs 71/09s).
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Ein Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hatte zu unterbleiben, weil Billigkeitsgründe in der Berufung nicht dargelegt wurden und sich diese auch aus dem Akt nicht ergeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zu lösen war. Eine Rechtsrüge wurde nicht erhoben.
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