Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr in . Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Russegger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Zimmermann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in Schladming, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, vertreten durch ihre Angestellte Mag a . B*, ebendort, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. November 2025, GZ: **-12, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung, deren Kosten die Berufungswerberin selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es lautet:
„Das Klagebegehren des Inhalts, es werde gegenüber der beklagten Partei festgestellt, dass die klagende Partei im Zeitraum vom 4. Februar 2014 bis 31. März 2025 Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung geleistet hat, wird abgewiesen.
Festgestellt wird, dass die von der klagenden Partei erworbenen Versicherungsmonate im Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 31. Jänner 2014 Schwerarbeitsmonate im Sinne des § 4 Abs 4 APG in Verbindung mit der SchwerarbeitsVO sind (Bescheidwiederholung).“
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist seit 2003 bei der Pensionsversicherungsanstalt am Standort Reha-Zentrum ** beschäftigt. Seit 4. Februar 2014 ist sie als Küchenarbeiterin tätig. Das Dienstverhältnis ist nach wie vor aufrecht.
Die täglichen Arbeitszeiten betragen 7,5 Stunden exklusive Pause jeweils von Samstag bis Freitag und jedes dritte Wochenende. Die Klägerin bereitet die Mahlzeiten für 250 Personen zu, verkostet diese und gibt sie aus. Sie verrichtet Vorbereitungsarbeiten für den nächsten Tag, erledigt allgemeine Reinigungsarbeiten und übt zudem Administrativ- bzw. Kontrolltätigkeiten aus wie beispielsweise das Erfassen und Dokumentieren der Kühltemperaturen. Als Transporthilfen und maschinelle Hilfsmittel stehen der Klägerin Transport- bzw. Servierwagen, Rührkessel, Gemüseschneid- und Aufschnittmaschine, diverse Kochutensilien etc. zur Verfügung [F1] .
Die Klägerin hat an mehr als 15 Arbeitstagen im Monat je 7,5 Stunden an Arbeitszeit geleistet, wobei 7,5 Stunden 94 % eines 8-Stunden-Tages sind. 1% davon wird der Verrichtung von administrativen Tätigkeiten zugeordnet. Bei der Klägerin lag für die Tätigkeit als Köchin, bezogen auf die Monate innerhalb des Feststellungszeitraumes vom 4. Februar 2014 bis 31. März 2025, ein Arbeitsenergieumsatz von etwa 4.721,76 Arbeitskilojoule pro 7,5-Stunden-Arbeitstag vor [F2] .
Den notwendigen Arbeitsenergieumsatz von mindestens 5.862 Arbeitskilojoule (1.400 Arbeitskilokalorien) bezogen auf einen 8-Stunden-Arbeitstag hat die Klägerin während ihres 7,5-Stunden- Arbeitstages nicht überschritten.
Mit Bescheid vom 24. April 2025 lehnte die Beklagte die Anerkennung von Schwerarbeitszeiten im Zeitraum 4. Februar 2014 bis 31. März 2025 mit der wesentlichen Begründung ab, dass der erforderliche Mindestverbrauch an Arbeitskilojoule (Arbeitskilokalorien) nicht erreicht werde. Im Übrigen stellte sie 378 Beitragsmonate der Pflichtversicherung -Erwerbstätigkeit und 96 Ersatzmonate, insgesamt daher 474 Versicherungsmonate, fest. 40 Versicherungsmonate in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis 31. Jänner 2014 anerkannte sie hingegen als Schwerarbeitsmonate.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie im Zeitraum vom 4. Februar 2014 bis 31. März 2025 Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung geleistet habe. Zur Begründung führt sie aus, sie arbeite seit 2003 durchgehend in verschiedenen Positionen in der Küche des Reha-Zentrums in **. Die Normalarbeitszeiten betragen 38,5 Stunden an fünf Tagen pro Woche. Es gebe ein Dienstrad mit Frühdienst oder Spätdienst. Auch jedes dritte Wochenende werde von 9:45 bis 18:30 Uhr gearbeitet. Während der Arbeit werde jeweils eine halbstündige Pause eingehalten. Es würden Tätigkeiten in vielen verschiedenen Lagen verrichtet; durchgehend werde gestanden. Auch seien große Wege zurückzulegen. Eine Kollegin, die dieselbe Tätigkeit verrichte, habe diese Zeiten als Schwerarbeitszeiten bereits zuerkannt bekommen.
Die Beklagte bestreitet unter Aufrechterhaltung ihres im Bescheid eingenommenen Standpunktes und ergänzt, die Klägerin sei zunächst als Küchenkraft und danach als selbstständige Küchenkraft bei der Pensionsversicherungsanstalt im RZ ** beschäftigt gewesen. Aus dem von ihr ausgefüllten Fragebogen gehe hervor, dass sie 1 Stunde pro Arbeitstag Planungs-, Organisations- und Kontrolltätigkeiten durchgeführt habe.
Mit dem angefochtenen Urteil weist das Erstgericht das Klagebegehren aufgrund des eingangs dargestellten, soweit in Kursivschrift strittigen Sachverhalts ab. In rechtlicher Hinsicht folgert es, dass im vorliegenden Fall Schwerarbeit nach § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsVO zu prüfen sei. Danach liege ein Schwerarbeitsmonat vor, wenn an zumindest 15 Arbeitstagen pro Monat durch körperliche Arbeit von Frauen mindestens 1.400 Arbeitskilokalorien bzw. 5.862 Arbeitskilojoule bezogen auf einen 8-Stunden-Arbeitstag verbraucht würden. Die Klägerin verbrauche bei ihrer Tätigkeit als Köchin bezogen auf einen 7,5-Stunden-Arbeitstag etwa 4.721,76 Arbeitskilojoule, weshalb der notwendige Arbeitsenergieumsatz nicht überschritten werde.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte erstattet keine Berufungsbeantwortung, beantragt jedoch, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG in nicht-öffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
1.: Zum Berufungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung:
1.1.: Unter diesem Berufungsgrund begehrt die Berufungswerberin in Wahrheit zu den eingangs unter [F1] in Kursivschrift dargestellten Feststellungen folgende ergänzende Feststellungen:
„... Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Klägerin den ganzen Arbeitstag „auf den Beinen ist“, stehen und gehen muss, sämtliche Wege in der Küche zu Fuß zurücklegen muss, schwer heben muss, insbesondere Fleisch. Darüber hinaus muss die Klägerin den ganzen Tag schneiden, heben und tragen.“
Die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge erfordert die Darlegung erstens, welche Feststellung bekämpft wird, zweitens , aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht die bekämpfte Feststellung getroffen hat, drittens , welche Ersatzfeststellung begehrt wird sowie viertens, aufgrund welcher Beweisergebnisse und welcher beweiswürdigenden Erwägungen das Erstgericht richtigerweise die begehrte Ersatzfeststellung treffen hätte müssen (RS0041835; Kodekin Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 ZPO Rz 15). Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen (vgl RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 ZPO Rz 15), müssen die Ersatzfeststellungen im Widerspruch zu bekämpften Feststellungen stehen (RS0043150 [T9]).
Dem wird eine Beweisrüge nicht gerecht, wenn die begehrten Ersatzfeststellungen vom Erstgericht ohnehin getroffen wurden, wie im ersten Teil der begehrten Feststellungen, oder zusätzliche Gesichtspunkte betreffen, die das Erstgericht gar nicht festgestellt hat. In diesem Fall läge allenfalls ein sekundärer Feststellungsmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO vor, der im Rahmen der Rechtsrüge zu behandeln ist.
1.2.: Anstelle der eingangs unter [F2] dargestellten und bekämpften Feststellung begehrt die Berufungswerberin nachfolgende Ersatzfeststellung:
„Nicht einmal 1 % von den Arbeiten der Klägerin sind administrative Tätigkeiten. Tatsächlich liegt bei der Klägerin ein Arbeitsenergieumsatz von mindestens 6.000 Arbeitskilojoule, bezogen auf einen 8h-Arbeitstag bei ihrem 7,5h-Arbeitstag vor.“
Diese Feststellung möchte die Klägerin daraus ableiten, dass sie während ihrer Tätigkeit eine Sportuhr trage, die ihren Kalorienverbrauch aufzeichne. Daraus ergebe sich, dass die Smartwatch stets über 1.400, nämlich zwischen 1.500 und 1700 Kalorien aufzeige. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Klägerin für den Zeitraum 1. Oktober 2010 bis 31. Jänner 2014 40 Versicherungsmonate als Schwerarbeitsmonate anerkannt worden seien. In diesem Zeitraum habe sie dieselbe Tätigkeit ausgeübt, wobei die nach 2014 ausgeübte Tätigkeit körperlich keinesfalls weniger anstrengend, sondern anstrengender geworden sei.
Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Richter. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Erstgericht, das die Beweise unmittelbar aufgenommen hat, für eine von mehreren einander widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet. Das Erstgericht hat die Gründe, aus welchen Erwägungen es seine Überzeugung gewonnen hat, soweit auszuführen, dass ihnen selbige entnommen werden kann. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden. Für die wirksame Bekämpfung einer Beweiswürdigung genügt es nicht, aufzuzeigen, dass auch andere Feststellungen möglich gewesen wären oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen. Die Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhältige Bedenken ins Treffen führen kann, die erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung rechtfertigen ( Rechberger in Fasching/Konecny 2§ 272 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at], Rz 4 ff, 11; Rechberger/Klickain Rechberger/Klicka, ZPO 5, § 272 ZPO, Rz 1 ff; Kodekin Rechberger/Klicka, ZPO 5, § 482 ZPO, Rz 6 mwN; Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 467 ZPO, E 39 ff; G. Kodek in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON § 467 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 46; RS0043175, RES0000012, ).
Im konkreten Fall führt die Berufungswerberin keine stichhältigen Argumente ins Treffen, die gegen die getroffenen Feststellungen, die auf dem berufskundlichen Sachverständigengutachten beruhen, sprechen könnten. Der Sachverständige führte auch aus, dass die Gutachtenserstellung auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen unter der Berücksichtigung des Schwerarbeitsrechners Spitzer, Hettinger und Kaminsky erstellt wurde und die Berücksichtigung von Daten einer Smart-Watch nicht vorgesehen ist. Zudem kommt es auf den konkreten Kalorienverbrauch nicht an. Zu prüfen ist vielmehr, ob bei einem beruflichen Tätigkeitsbild der durchschnittliche Arbeitskilokalorienverbrauch überschritten wird (vgl dazu 10 ObS 88/18s).
Dass der Klägerin für einen anderen Zeitraum, der hier nicht zu beurteilen war, 40 Versicherungsmonate als Schwerarbeitsmonate anerkannt wurden, lässt auch nicht zwingend den Schluss zu, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Schwerarbeit für den klagsgegenständlichen Zeitraum erreicht sind.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen gemäß § 498 Abs 1 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
2.: Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Unter diesem Berufungsgrund macht die Klägerin ausschließlich sekundäre Feststellungsmängel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO geltend. Diese liegen nur dann vor, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (RS0053317 [T5]). Werden aber zu einem bestimmten Thema (positive oder negative) Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen werden (RS0053317 [T3]).
Im vorliegenden Fall ist ausschließlich strittig, ob die Klägerin körperliche Arbeit im Sinne des § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsVO verrichtet hat. Diese liegt dann vor, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5.862 Arbeitskilojoule (1.400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden.
Sofern die Berufungswerberin daher Feststellungen zu einem Kalorienverbrauch mit 1.500 bis 1.700 täglich aus Smart-Watch-Aufzeichnungen begehrt, womit sie die notwendigen Arbeitskilojoule verbraucht hätte, stehen diese Feststellungen den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen entgegen, wonach die Klägerin nur einen Arbeitsenergieumsatz von 4.721,76 Arbeitskilojoule – und damit weniger als die erforderlichen 1.400 Arbeitskilokalorien - erreicht hat.
Aber auch aus dem Umstand, dass der Klägerin 40 Versicherungsmonate als Schwerarbeitsmonate vom 1. Oktober 2010 bis 31. Jänner 2040 anerkannt wurden, lässt sich ein Erreichen des erforderlichen Arbeitsenergieumsatzes nicht ableiten.
Zusammenfassend war der Berufung daher ein Erfolg zu versagen.
Auszugehen ist allerdings davon, dass ein Bescheid nach § 247 Abs 2 ASVG durch Erhebung einer Klage zur Gänze außer Kraft tritt, auch wenn damit nur die Feststellung zusätzlicher Schwerarbeitszeiten begehrt wird. Die im bekämpften Bescheid bereits festgestellten Schwerarbeitszeiten sind somit neuerlich – im Sinne einer Bescheidwiederholung – festzustellen (10 ObS 129/24d; RS0084896).
Das angefochtene Urteil war daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der angefochtene Bescheid in Ansehung der von der Beklagten anerkannten Schwerarbeitszeiten zu wiederholen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden weder behauptet, noch liegen sie vor. Für eine amtswegige Berichtigung des Urteils im Wege einer Maßgabebestätigung aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels steht in Bezug auf eine dadurch erfolgte Wiederholung des im Bescheid Zuerkannten ein Kostenersatz nicht zu (vgl OLG Linz 11 Rs 87/25f, 10 ObS 117/16b).
Da Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO im konkreten Fall nicht zu lösen waren, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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