Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Gert Schernthanner und die Richterin Mag. a Carina Habringer-Koller in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, Lehrerin, **, vertreten durch die Sluka Hammerer Tevini Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wider die Beklagte B* C* , geboren am **, Pensionistin, **, vertreten durch Hosp, Hegen Partner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Beseitigung und Unterlassung (Streitwert: EUR 34.000,00 sA), über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 29. September 2025, Cg1*-17, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Die Klägerin ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstücks EZ D*, KG E*, mit der GSt-Nr F*. Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks EZ G*, KG E*, mit der GSt-Nr H*. Sie ist die Tante der Klägerin.
Folgende Grunddienstbarkeiten sind ua als Lasten im C-Blatt des Grundstücks der Beklagten im Grundbuch eingetragen:
7 a **
DIENSTBARKEIT des Geh- und Fahrtrechtes an Gst H* gemäß
Punkt Sechstens) Schenkungsvertrag 1988-11-14 für Gst
F*
b L* Übertragung der vorangehenden Eintragung(en)
aus EZ I*
8 a **
DIENSTBARKEIT des Geh- und Fahrtrechtes auf Gst H* gem
Pkt 6 Schenkungsvertrag 1988-11-14 für Gst J*
b L* Übertragung der vorangehenden Eintragung(en)
aus EZ I*
10 a **
DIENSTBARKEIT des Geh- und Fahrtrechtes auf Gst H* gem
Pkt II Dienstbarkeitsvertrag 1990-01-24 für Gst K*
16 a **
DIENSTBARKEIT des Geh- und Fahrtrechtes auf Gst H*
gem Pkt Viertens Ziff 1. Übergabsvertrag 2006-11-15
zugunsten Gst F* K*
Die örtlichen Gegebenheiten stellen sich wie folgt dar:
Das an dieser Stelle gezeigte Lichtbild wurde entfernt.
Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, die entlang der Grenze zu GSt F* errichtete Einfriedung zu entfernen und es hinkünftig zu unterlassen, eine derartige oder vergleichbare Einfriedung zu errichten. Sie brachte dazu vor, bei dem GSt H* der Beklagten handle es sich um eine Verkehrsfläche, die seit 40 Jahren als Zufahrt zu den GSt J*, F* und K* diene. Zu einer örtlichen Begrenzung des Fahrstreifens für das 1988 eingeräumte Geh- und Fahrtrecht durch den jeweiligen Eigentümer des GSt H* sei es niemals gekommen. Zwischen dem späteren Eigentümer der GSt F* und K* M* N* und dem Eigentümer des GSt H* O* N* sei ein Dienstbarkeitsvertrag abgeschlossen worden, wonach M* N* und seine Rechtsnachfolger das immerwährende und unentgeltliche Recht hätten, über das GSt H* zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu fahren. Mit Notariatsakt vom 15. November 2006 sei ergänzend zu den bestehenden Grunddienstbarkeiten eine weitere solche eingeräumt worden. Es sei diesbezüglich weder geregelt worden, noch entspreche es der Rechtslage, dass die Klägerin für die Ausübung dieses Geh- und Fahrtrechts ein weiteres Grundstück (GSt K* der Schwester der Klägerin) benützen müsste. Die Rechtsvorgänger der Klägerin hätten niemals auf Grunddienstbarkeiten verzichtet, weiters habe die Klägerin das GSt F* im Vertrauen auf den Grundbuchsstand erworben. Die von der Beklagten errichtete Einfriedung sei daher rechtswidrig.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte dessen Abweisung und brachte vor, dass vor dem 15. November 2006 aufgrund des Notariatsakts aus dem Jahr 1988 sowie des Dienstbarkeitsvertrags aus dem Jahr 1990 nicht näher definiert gewesen sei, auf welcher Fläche des GSt H* die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts vom jeweiligen Eigentümer der GSt F* und K* ausgeübt werden solle. Hintergrund für die Rechtseinräumung im Notariatsakt im Jahr 2006 sei die schonende Inanspruchnahme der notwendigen Zufahrtsflächen gewesen. Keinesfalls sei mit dieser Rechtseinräumung neben den bereits bestehenden Dienstbarkeiten ein zusätzliches Geh- und Fahrtrecht eingeräumt worden. Es habe sich vielmehr um eine Vereinbarung gehandelt, die die bisherigen Vereinbarungen konkretisieren und ersetzen solle. Es habe keiner grundbücherlichen Löschung der überholten Dienstbarkeiten bedurft. Es sei ein redaktionelles Versehen, dass das Geh- und Fahrtrecht zu Gunsten des GSt F* laut Dienstbarkeitsvertrag aus 1990 nicht grundbücherlich gelöscht worden sei. Bei widerstreitenden Interessen des Dienstbarkeitsberechtigten und des -verpflichteten sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, die Beklagte sei durch den behaupteten Verlauf mehrerer Dienstbarkeiten unzumutbar belastet. Die Klägerin habe in den letzten Jahren das GSt H* unkontrolliert und ausufernd befahren, das Befahren habe dabei nicht auf den schraffierten Flächen laut Notariatsakt aus 2006 oder in einem maximal vier Meter breiten Streifen stattgefunden. Die Einfriedung entlang der Grundstücksgrenze sei zu Recht errichtet worden.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Es traf auf US 3 bis 13 die im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen Feststellungen, auf die verwiesen wird (§ 500a ZPO). Die von der Beklagten bekämpften Feststellungen sind durch Kursivdruck hervorgehoben und mit [F1] markiert:
Die Großmutter der Klägerin schenkte mit Notariatsakt vom 14. November 1988 ihrem Sohn M* N* das aus GSt H* der Einlage I*, GB E*, neu gebildete Grundstück F*. In diesem Notariatsakt findet sich unter Punkt Sechstens mit der Überschrift „Geh- und Fahrtrecht“ folgender Passus:
„Zur Zufahrt zum Schenkungsobjekt räumt die Geschenkgeberin für sich und ihre Rechtsnachfolger im Besitze des Grundstücks H* und K* dem Geschenknehmer und dessen Rechtsnachfolgern im Besitze des Grundstücks F* das Geh- und Fahrtrecht im Sinne einer öffentlichen Verkehrsfläche auf Grundstück H* und K* über einen mindestens vier Meter breiten Fahrtstreifen ein. Von einer genauen örtlichen Festlegung dieses Fahrstreifens über Grundstück H* wird vorerst abgesehen, der Geschenknehmer hat jedoch dieses Geh- und Fahrtrecht unter Berücksichtigung der auf dem Schenkungsobjekt befindlichen Garage möglichst schonend auszuüben. Eine genaue örtliche Begrenzung dieses Geh- und Fahrtrechts bleibt dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks H* zu einem von diesem bestimmbaren späteren Zeitpunkt vorbehalten. Hinsichtlich des Grundstücks K* gilt dieses Geh- und Fahrtrecht in jenem Streifen eingeräumt, der im Lageplan Dipl.-Ing. P*, Geschäftszahl **, eingezeichnet und als Geh- und Fahrtrecht bezeichnet wurde.“
Mit Notariatsakt vom 23. Mai 1989 übergab die Großmutter der Klägerin ihrem weiteren Sohn O* N* ua das neu gebildete GSt H*. In diesem Notariatsakt findet sich unter Punkt Viertens der Passus, dass das Schenkungsobjekt „abgesehen von Grunddienstbarkeiten sowie abgesehen von den unten genannten Pfandrechten, ansonsten vollkommen satz- und lastenfrei in den grundbücherlichen Besitz des Geschenknehmers gelangt.“
Mit Notariatsakt vom 24. Jänner 1990 schenkte die Großmutter der Klägerin ihrem Sohn M* N* das GSt K* „(…) mit allen Rechten und Befugnissen, demnach so, wie die Übergeberin dieses Grundstück bisher besaß und benützt und zu besitzen und benützen berechtigt war (…).“
Ebenfalls am 24. Jänner 1990 schlossen M* N* als Eigentümer des GSt K* und O* N* als Eigentümer des Grundstücks H* einen Dienstbarkeitsvertrag, in dem unter Punkt II. auszugsweise wie folgt vereinbart wurde:
„O* N*, geb **, räumt hiemit für sich und seine Rechtsnachfolger im Besitz des Grundstücks H* LN dem M* N*, geb **, und dessen Rechtsnachfolger im Besitz des Grundstückes K* das immerwährende und unentgeltliche Recht ein, über das Grundstück H* LN zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu fahren, wobei jedoch das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück H* LN nicht gestattet ist.“
Diese Dienstbarkeit findet sich im Grundbuch auf dem GSt Nr H* unter C-LNr 10a.
O* N* verstarb am 21. Mai 1998 und wurden als dessen Erben zu je 1/3 die Geschwister Q*, M* N* sowie die Beklagte eingeantwortet.
Mit Notariatsakt vom 4. November 2003 übergab M* N* seiner Ehegattin R* N* die Liegenschaft im Grundbuch E*, EZ D*, bestehend aus dem GSt F* und dem GSt K*, und übernahm R* N* diese Liegenschaft mit allen Rechten und Pflichten.
Am 15. November 2006 wurde zwischen Q*, M* N* und der Beklagten, als je 1/3 Eigentümer der Liegenschaft EZ G*, GB E*, bestehend aus dem GSt S* und dem GSt H*, unter Beitritt von R* N* und T* C* ein Notariatsakt abgeschlossen. Diesem Unterzeichnungstermin vorangegangen war ein Besprechungstermin, bei dem ebenso diese fünf Personen anwesend waren.
Mit diesem Notariatsakt übergaben Q* und M* N* an ihre Schwester, die Beklagte, die genannte Liegenschaft und übernahm diese die Liegenschaft „samt allem rechtlichen und faktischen Zubehör und mit allen Rechten und Vorteilen, mit denen die Übergeber diese Liegenschaftsanteile bisher besessen und benützt haben (…).“
Auf Anraten des Notars wurde beim Besprechungstermin der Verlauf der Zufahrt geregelt und wurden unter Punkt Viertens dieses Notariatsakts „Zusatzvereinbarungen“ aufgenommen. Dabei wurde unter „1. Dienstbarkeit“ auszugsweise Folgendes festgehalten:
„Die Übernehmerin räumt hiermit für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum der nunmehr ihr zur Gänze eigentümlichen Liegenschaft EZ G* Grundbuch E* der diesem Vertrag beitretenden Eigentümerin der Liegenschaften EZ D* und EZ U* je Grundbuch E*, Frau R* N* und deren Rechtsnachfolgern im Eigentum dieser Liegenschaften das Recht ein, das Grundstück Nr H* auf der in der beigeschlossenen Plandarstellung blau schraffierten Fläche zu begehen und mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. R* N* nimmt diese Rechtseinräumung hiermit an.“
Diese Plandarstellung sieht wie folgt aus:
Das an dieser Stelle gezeigte Lichtbild wurde entfernt.
Die schraffierte Fläche wurde von Notar Dr. V* eingezeichnet. Ob die Breite der schraffierten Fläche im schmalen oberen Bereich 3,20 Meter oder 3,80 Meter beträgt, kann nicht festgestellt werden.
Anlässlich der Unterzeichnung dieses Notariatsakts vereinbarten die Beklagte und die Mutter der Klägerin, R* N*, mündlich, dass diese Regelung erst dann gelten soll, wenn auf dem GSt K* gebaut wird und dass bis dahin – wie bisher – quer über das Grundstück H* zum GSt K* zugefahren werden darf. Es wurde zwischen R* N* und der Beklagten nicht ausdrücklich darüber gesprochen, ob durch diese Zufahrtsregelung die bis dahin bestehenden Dienstbarkeiten erlöschen sollen. Es war nicht der Wille der Parteien, dass die im Notariatsakt vom 15. November 2006 vereinbarte Zufahrtsregel die anderen Dienstbarkeiten ersetzt [F1].
Mit Notariatsakten vom 14. Dezember 2015 übergab R* N* unter Beitritt von M* N* der Klägerin die Liegenschaft EZ D*, KG E* mit GSt F*, und der Schwester der Klägerin W* die Liegenschaft EZ U*, KG E* mit GSt K*.
Sowohl die Mutter der Klägerin als auch – nach der Übergabe im Jahr 2015 – die Klägerin selbst erreichten ihr Grundstück F* durch Quer-Zufahren über das Grundstück H*. Die Klägerin ging davon aus, dass sich an dieser Zufahrtssituation durch die Übergabe nichts geändert habe. Die Klägerin befuhr seit 2015 ausschließlich das Grundstück H*, nicht jedoch das Grundstück K*, um auf ihr Grundstück zu gelangen.
Erstmals im Zuge dieses Verfahrens erfuhr die Klägerin über das Bestehen des Notariatsakts vom 15. November 2006. Zuvor wurde die Art und Weise der Zufahrt zu keinem Zeitpunkt zwischen der Klägerin und ihrer Mutter R* N* thematisiert. Auch von einem Verzicht von Zufahrtsrechten über das Grundstück H* oder einer künftig unerlässlichen Mitbenützung des Grundstücks K* war keine Rede. Die Klägerin vertraute auf den Übergabsvertrag sowie den Grundbuchsstand und war der Meinung, dass sich durch die Übergabe lediglich der Eigentümer des Grundstücks geändert habe.
Seit der Übergabe im Jahr 2015 duldete die Beklagte, dass die Klägerin quer über das Grundstück H* direkt zu ihrem Grundstück zufährt.
In Folge eines Schreibens des Beklagtenvertreters vom 21. Mai 2024 beauftragte die Beklagte eine Baufirma mit der Errichtung einer Einfriedung. Von dieser wurde ein Bauzaun aufgestellt, der entlang der Grundstücksgrenze zwischen den GSt H* und F* (und K*) steht, wobei die Beklagte im südöstlichen Bereich des GSt H* einen Bereich ausgespart hat. Aufgrund dieser Einfriedung muss die Klägerin nunmehr auch das GSt K* befahren, um zu ihrem Grundstück zu gelangen.
Auf dem GSt K* werden derzeit Schürfarbeiten durchgeführt, gebaut wird jedoch nicht. Es liegt eine baubehördliche Bewilligung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt ** vom 29. August 2024 für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf GSt K* vor.
In rechtlicher Hinsichtgelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, die Dienstbarkeit sei hier bereits über Jahre – auch nach 2006 – konkret ausgeübt worden, sodass sie gemäß § 480 ABGB nicht mehr einseitig verlegt werden könne. Weiters verhindere die Nichteintragung der Löschung der ursprünglichen Dienstbarkeit, dass ausschließlich die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf der schraffierten Fläche laut Plan aus dem Jahr 2006 gelten solle. Die älteren Dienstbarkeiten gälten nach dem festgestellten Parteiwillen weiterhin, da die neue Zufahrtsregelung die anderen Dienstbarkeiten nicht ersetzen, sondern erst gelten solle, wenn auf dem GSt K* gebaut werde. Dies sei aber noch nicht der Fall. Daneben habe die Klägerin im Zeitpunkt der Übergabe im Jahr 2015 auch auf den Grundbuchstand vertrauen dürfen, der den Fortbestand mehrerer nebeneinander bestehender Dienstbarkeiten dokumentiert habe. Die von der Beklagten vorgenommene Einfriedung in Form eines Zauns bewirke eine unzulässige Einschränkung des Geh- und Fahrtrechts der Klägerin auf dem GSt H*. Dieser Eingriff sei rechtswidrig und dem Klagebegehren daher stattzugeben.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinn abzuändern; in eventu wird beantragt, das Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren auf die errichtete Einfriedung in einer Breite von 4 Metern zu beschränken. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist – im Sinne ihres in eventu gestellten Aufhebungsantrags – berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass in dem von der Schwester der Klägerin W* geführten „Parallelprozess“ (Cg2* des Landesgerichts Salzburg) der Berufung der Beklagten vom OLG Linz mit Beschluss vom 4. Dezember 2025, 6 R 151/25f, Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen wurde. Die dortigen Ausführungen können teilweise auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
1. Zur Tatsachenrüge:
1.1. Im Rahmen einer ordnungsgemäß ausgeführten Tatsachenrüge ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 467 ZPO Rz 39). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua). Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass solche Feststellungen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung des Erstgerichts anzuzweifeln. Eine Beweisrüge kann somit nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen. Es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek, JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 40/1, E 40/3 und E 40/5).
1.2. Die Berufung bekämpft die Feststellungen [F1] auf US 8 f und begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellungen: „Es war jedoch der Wille der Parteien, im Notariatsakt vom 15.11.2006 die Zufahrt über das Grundstück der Beklagten abschließend zu regeln. Dabei sollte die vereinbarte Zufahrtsregel die anderen Dienstbarkeiten ersetzen und war damit allen Beteiligten klar, dass die alten Dienstbarkeiten gegenstandslos sind.“
1.3. Die bekämpfte Feststellung konnte das Erstgericht jedoch nachvollziehbar auf die Aussage der Beklagten stützen, die in ihrer Parteienvernehmung selbst angab, es sei ausgemacht gewesen, dass solange am Grundstück K* nicht gebaut werde, normal zugefahren werde; und sobald auf diesem Grundstück gebaut werde, werde hinter den Garagen, also auf der (im Original blau) schraffierten Fläche laut Plan (Beilage ./L), gefahren (Protokoll ON 15.2, 5). Zwar ging die Beklagte davon aus, dass mit dem Notariatsakt vom 15. November 2006 alles, was vorher passiert war, hinfällig sei; doch sagte sie auch aus, sie habe sich schon „gedacht“, dass ab 2006 die neue Regelung gelten solle, über einen Verzicht sei aber nicht ausdrücklich gesprochen, sondern vereinbart worden, dass die neue Regelung erst dann in die Praxis umgesetzt werde, sobald auf dem Grundstück K* gebaut werde und bis dahin nach wie vor quer über das Grundstück H* zugefahren werden dürfe; dies hätten alle, die den Vertrag unterzeichneten, beim Notar so besprochen (ON 15.2, 5). Die Frage, ob im Zuge des Notariatsakts darüber gesprochen worden sei, dass die Mutter der Klägerin statt wie bisher nunmehr nur auf der schraffierten Stelle zufahren könne und diese Zufahrt die alte ersetze, verneinte die Beklagte (ON 15.2, 6).
Aus den Aussagen der Beklagten ergibt sich somit, dass die im Jahr 2006 aufrechten Dienstbarkeiten nach dem Willen der damaligen Parteien weiterhin gelten sollten, solange bis auf dem Grundstück K* gebaut wird. Dies wurde auch vom Ehemann der Beklagten als Zeuge bestätigt, der ebenso angab, die neuen Dienstbarkeiten sollten zwar ein Ersatz für die alten sein; letztere sollten aber erst dann in der Zukunft obsolet werden, wenn auf dem Grundstück K* gebaut werde (ON 15.2, 11 f). Warum dies „völlig widersinnig“ sein sollte, wird von der Berufung nicht nachvollziehbar erklärt, zumal unbekämpft feststeht, dass die Beklagte das Zufahren der Klägerin quer über das Gst H* in der Folge jahrelang duldete (US 11). Eine Gegenstandslosigkeit der alten Dienstbarkeiten lässt sich somit jedenfalls für den Zeitraum vor Beginn einer Bauführung auf dem Grundstück K* aus den Aussagen nicht ableiten. Gegen einen Willen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Notariatsakts im Jahr 2006, die bestehenden Dienstbarkeiten zum Erlöschen zu bringen, spricht auch die Gestaltung des Notariatsakts (Beilage ./L) selbst, in dem die bestehenden Dienstbarkeiten anhand des Grundbuchstands aufgelistet wurden (S 2), anschließend aber nur die Einräumung der (neuen) Dienstbarkeit geregelt wurde, ohne dabei in irgendeiner Form einen Verzicht auf bisherige Dienstbarkeiten vorzusehen, obwohl ein solcher Verzicht in Bezug auf Vorkaufsrechte sehr wohl erklärt wurde (S 4). Ebenso wurde bei der Regelung der Gewährleistung auf die aus dem Grundbuchsauszug ersichtlichen Dienstbarkeiten verwiesen (S 4). Auch wenn es sich dabei um eine „Standardformulierung“ gehandelt haben sollte, wäre doch zu erwarten, dass ein Wille der Parteien, wonach die neue Dienstbarkeit die alten sogleich ersetzen soll, im Notariatsakt an irgendeiner Stelle Ausdruck findet; dies ist aber nicht der Fall.
Daneben bieten die Aussagen der Beklagten auch keinen Anhaltspunkt dafür, in Bezug auf die weitere Nutzung der bisherigen Zufahrt bloß von einer unverbindlichen Gestattung gegen jederzeitigen Widerruf auszugehen. So führte die Beklagte aus, dass dies „vereinbart“ worden sei (ON 15.2., 5 und 9); auch ihrer weiteren Formulierung, es sei die Zufahrt quer über das Grundstück H* „geduldet“ worden (ON 15.2., S 7), kann im Hinblick darauf, dass sie zuvor klarstellte, es sei vereinbart gewesen, dass solange keine baulichen Veränderungen seien, nach wie vor quer über das Grundstück H* zugefahren werden „darf“ (ON 15.2, 5), keine andere Bedeutung zukommen.
1.4. Der als Zeuge vernommene Notar Dr. V* gab zwar an, der Notariatsakt laut Beilage ./L könne nur so gemeint gewesen sein, dass die planliche Darstellung und Formulierung der neuen Dienstbarkeit die damals im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten ersetzen bzw präzisieren solle (ON 16.4, 3); dabei handelt es sich aber – auch vor dem Hintergrund, dass die Errichtung des Notariatsakts zum Zeitpunkt seiner Aussage bereits rund 19 Jahre zurücklag – offensichtlich nur um eine Vermutung, zumal der Zeuge bereits zu Beginn seiner Aussage klarstellte, dass seine persönliche Erinnerung nur noch sehr vage sei (ON 16.4, 2). Seine Vermutung findet im Text des Notariatsakts allerdings keinerlei Niederschlag. Entgegen der unter Punkt 1.3. dargestellten Aussage der Beklagten meinte der Notar auf die Frage, warum die alten Dienstbarkeiten nicht gelöscht worden seien, dass er das heute nicht mehr wisse und dass die unterbliebene Löschung im Grundbuch „vielleicht ein Fehler“ gewesen sei (ON 16.4, 4). Damit ist aber auch zu seiner Angabe, es sei sicher nicht die Intention gewesen, zwei Dienstbarkeiten nebeneinander stehen zu lassen, klarzustellen, dass es nach der bereits dargestellten Aussage der Beklagten im Ergebnis dem Parteiwillen entsprach, erst mit dem Beginn einer Bauführung auf dem Grundstück K* von der bisherigen auf die neu vereinbarte Zufahrtsmöglichkeit zu wechseln; dieses Verständnis ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil der Inhalt des Notariatsakts unter Berücksichtigung der festgestellten mündlichen Vereinbarung somit darin bestand, in Bezug auf die Zufahrt für den Fall vorzusorgen, dass eines Tages auf dem Grundstück K* gebaut werden sollte.
Dass die Mutter der Klägerin bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Notariatsakts im Jahr 2006 auf die bisherigen Dienstbarkeiten verzichten wollte, lässt sich hingegen aus der Aussage des Notars nicht ableiten. Dass die Wirksamkeit der Neuregelung der Dienstbarkeiten durch die mündliche Vereinbarung zwischen R* N* und der Beklagten bis zum Beginn einer Bauführung aufgeschoben war, war dem Zeugen offensichtlich nicht genau bekannt. Auch wenn die Beklagte nicht beantworten konnte, warum diese Abrede nicht in den Notariatsakt aufgenommen wurde (ON 15.2, 9), kann dies schlüssig mit dem von ihr und auch ihrem Ehemann angegebenen „besten Verhältnis“ in der Familie erklärt werden, sodass diese sich auf die mündliche Vereinbarung verließen (ON 15.2, 10, 13). Soweit die Berufung auf einen Diskussionsbedarf im Rahmen der Besprechung verweist (S 5), ergibt sich ein solcher aus den Aussagen nicht; im Gegenteil gab die Beklagte an, die Einzeichnung der schraffierten Fläche in den Plan durch den Notar habe für alle so gepasst und es sei nicht groß darüber diskutiert worden (ON 15.2, 6).
1.5. Zusammenfassend gelingt es der Beklagten somit nicht, stichhaltige Bedenken gegen die bekämpften Feststellungen aufzuzeigen, sodass diese vom Berufungsgericht übernommen und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt werden. Auf die Ausführungen der Berufung zur Relevanz der begehrten Ersatzfeststellungen ist damit nicht einzugehen.
2. Zur Aktenwidrigkeit:
2.1. Die Berufung releviert folgende Passage aus der Beweiswürdigung des Ersturteils als aktenwidrig: „ Hervorzuheben ist zudem der Umstand, dass die Beklagte angab, dass aufgrund der Einfriedung die Zufahrt an der schmalsten Stelle bloß eine Breite von 3,20 Metern aufweist. Weshalb sie eine derartige Einfriedung errichtete, die die Zufahrt auf unter die im Notariatsakt von 1988 vorgesehene Breite von vier Metern reduziert und damit den von ihr behaupteten Rechtsstandpunkt, dass durch den Notariatsakt 2006 dieser damals nicht örtlich festgelegte Fahrstreifen nun festgelegt wurde, nicht widerspiegelt, ist nicht nachvollziehbar.“ In den Protokollen finde sich keinerlei Aussage der Beklagten, aus der sich eine solche Schlussfolgerung ableiten lasse.
2.2.Tatsächlich enthält das Protokoll über die Einvernahme der Beklagten (ON 15.2, 4 ff) keine Aussage mit dem vom Erstgericht zitierten Inhalt. Offensichtlich stammt das Zitat des Erstgerichts aus dem Protokoll über die Verhandlung vom 6. Mai 2025, in der die Beklagte angab, die schraffierte Fläche in der dortigen Beilage ./L, S 5, sei im schmalen oberen Bereich 3,20 m breit und werde dann breiter (ON 15.2, 9 f). Bei dieser Beilage handelt es sich um den bereits zitierten Notariatsakt vom 15. November 2006, der auf seiner Seite 5 die Fläche der neu vereinbarten Dienstbarkeit definiert. Der erste Satz der von der Berufung wiedergegebenen Passage aus der Beweiswürdigung des Ersturteils betrifft damit nicht die durch die Einfriedung erzeugte Zufahrtsbreite, sondern vielmehr die 2006 vereinbarte Dienstbarkeit. Deren Breite ist aber – worauf bei Behandlung der Rechtsrüge eingegangen werden wird – im vorliegenden Verfahren rechtlich nicht entscheidend, sodass es einer allfälligen Aktenwidrigkeit insoweit an der Relevanz fehlt (RS0043367 [T1]; RS0043265 [T6]). Was den zweiten Satz der von der Berufung wiedergegebenen Passage betrifft, handelt es sich um keine Feststellung, sondern um eine bloße Schlussfolgerung, die für sich keine Aktenwidrigkeit begründen kann (vgl RS0043276; RS0043256) und die auf den übrigen Urteilsinhalt auch keinen Einfluss hat. Allerdings wird auf die Breite der durch die Einfriedung erzeugten Zufahrt bei der Behandlung der Rechtsrüge noch zurückzukommen sein.
3. Zur Rechtsrüge:
3.1. Die Klägerin stützt ihr auf Beseitigung der Einfriedung und Unterlassung der Errichtung einer derartigen oder vergleichbaren Einfriedung abzielendes Klagebegehren auf die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts gemäß dem Notariatsakt vom 14. November 1988 (vgl die unter C-LNr 7a auf der Liegenschaft der Beklagten eingetragene Dienstbarkeit), gemäß dem Notariatsakt vom 24. Jänner 1990 (wobei diese Dienstbarkeit ursprünglich dem Eigentümer des GSt K* eingeräumt, jedoch im Zuge der Zuschreibung eines Teils des GSt K* zum GSt F* aufgrund der Vereinbarung vom 14. Dezember 2015 auf dessen Eigentümerin [= Klägerin] übergegangen sei) und schließlich gemäß dem Notariatsakt vom 15. November 2006 (Beilage ./L).
Nach der festgestellten Sachlage ist diese Servitut nach wie vor aufrecht und die Klägerin als Eigentümerin der herrschenden Liegenschaft somit gemäß § 523 ABGB grundsätzlich berechtigt, gegen Beeinträchtigungen ihres Rechts vorzugehen.
3.2.Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang argumentiert, aufgrund des unmittelbaren Bevorstehens einer Bauführung sei es der Beklagten nicht länger zumutbar, ihr Entgegenkommen bis zum „Spatenstich“ aufrecht zu erhalten, sodass bereits jetzt jene Bedingung eingetreten sei, durch die das im Übergabsvertrag 2006 vereinbarte Geh- und Fahrtrecht hinter den Garagen Gültigkeit erlange (S 14), entfernt sie sich in unzulässiger Weise (RS0043603) vom festgestellten Sachverhalt, weil die Rechtsvorgänger der Parteien vereinbarten, dass die neue Regelung erst gelten soll, wenn gebaut wird (US 8), dies aber nicht der Fall ist (US 11). Eine Vorverlegung des Bedingungseintritts auf das (angebliche) Bevorstehen einer Bauführung entspricht nicht der getroffenen Vereinbarung. Ebenso trifft es nach den Ausführungen unter Punkt 1.3. nicht zu, dass in Bezug auf die Weiternützung der bisherigen Zufahrt bloß ein „Entgegenkommen“ der Beklagten vorläge. Daher ist in weiterer Folge zu prüfen, ob die Errichtung des gegenständlichen Bauzauns durch die Beklagte einen rechtswidrigen Eingriff in das Servitutsrecht der Klägerin darstellt.
3.3.Das Ausmaß einer Dienstbarkeit, der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse, richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten ist (RS0011720). Sind Art und Ausmaß der Servitut durch den Titel unzweifelhaft konkret bestimmt, spricht man von einer „gemessenen“ Servitut (RS0116523). Wird hingegen im Servitutsbestellungsvertrag Ausmaß und (räumlicher) Umfang des Geh- und Fahrtrechts nicht näher festgelegt, so liegt eine „ungemessene“ Servitut vor, deren Umfang durch Auslegung des Titels zu ermitteln ist (RS0011720 [T11]; RS0116523 [T2]). Im vorliegenden Fall ging das Erstgericht im Hinblick auf den Notariatsakt vom 14. November 1988 und das darin eingeräumte Geh- und Fahrtrecht über einen zumindest 4 Meter breiten Fahrstreifen über das GSt H* zu Recht von einer gemessenen Servitut aus.
3.4.Gemäß § 484 ABGB kann zwar der Besitzer des herrschenden Guts sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben; doch dürfen Servituten nicht erweitert, sie müssen vielmehr, soweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestattet, eingeschränkt ausgeübt werden. Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden (RS0011720 [T16]). Die Auslegung einer Servitut hat somit den Grundsatz der möglichst schonenden Ausübung zu berücksichtigen und die Interessen der Beteiligten abzuwägen (RS0011720 [T14]).
Aus § 484 ABGB folgt, dass sich der Dienstbarkeitsberechtigte jene Einschränkungen gefallen lassen muss, die die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschweren oder gefährden; eigenmächtige Maßnahmen des Belasteten, die die Ausübung der Dienstbarkeit ernstlich oder erheblich erschweren, muss der Berechtigte hingegen nicht auf sich nehmen (RS0011740; RS0011733 [T2, T5]). Bei der Beurteilung, ob dem Dienstbarkeitsberechtigten Erschwernisse zumutbar sind, ist auf die Natur und den Zweck der Dienstbarkeit abzustellen (RS0011740 [T8]). Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Servitut ist in ein billiges Verhältnis zu setzen (RS0011733 [T1]). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine „unbeschränkte“ Servitut vereinbart wurde (RS0011744 [T5]). Die Beurteilung ist bezogen auf den konkreten Einzelfall vorzunehmen; das Interesse des Eigentümers des herrschenden Grundstücks zum Schutz seines Eigentums ist zu berücksichtigen, solange die Rechtsausübung durch den Berechtigten gesichert ist ( Memmer in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.05§ 484 Rz 17). Beispielsweise die Errichtung eines unversperrten Schrankens, Gatters oder Tores ist dem Berechtigten im Allgemeinen nicht ohne weiteres zuzumuten (vgl 1 Ob 304/01i). Gleiches gilt für das Anbringen einer Absperrung durch eine versperrte Kette, selbst wenn Schlüssel ausgefolgt werden (10 Ob 83/16b).
3.5.Aus § 484 ABGB folgt weiters das Recht des Belasteten, den über sein Grundstück führenden Weg auch ohne Zustimmung des Berechtigten auf eine andere Stelle zu verlegen, wenn der neue Weg dem Zweck der Dienstbarkeit vollkommen oder zumindest im Wesentlichen entspricht (RS0011695; Rassi in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB 4§ 484 Rz 14). Dabei müssen wesentliche Interessen des belasteten Grundeigentümers für die Verlegung sprechen, gleichzeitig darf die Verlegung nicht zu einer ernstlichen Erschwerung oder Gefährdung des Rechts des Berechtigten führen (vgl 3 Ob 110/12s). Erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse der Servitutsausübung müssen somit auch in diesem Zusammenhang nicht hingenommen werden (2 Ob 88/06i). Die der Dienstbarkeitsbestellung zugrunde gelegte Verkehrsträgerfunktion des Weges muss jedenfalls gewahrt bleiben (RS0011695 [T5]). Grundsätzlich darf die Verlegung eines Weges nicht auf ein anderes als das belastete Grundstück erfolgen, selbst wenn jenes mit dem belasteten eine wirtschaftliche Einheit bildet (RS0011723). Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos: So sprach der OGH in 3 Ob 50/97t zu einem nicht verdinglichten, vertraglich eingeräumten Wegerecht aus, dass eine ergänzende Vertragsauslegung dazu führen kann, dass bei Überwiegen der Interessen des Belasteten der Berechtigte die Verlegung des Weges auf ein anderes Grundstück hinzunehmen hat. Und in 3 Ob 110/12s bejahte der OGH – unter Hinweis auf die Entscheidung (bbl 1998, 141
3.6. Im vorliegenden Fall stellte das Erstgericht lediglich fest, dass eine von der Beklagten beauftragte Baufirma einen Bauzaun aufstellte, der entlang der Grundstücksgrenze zwischen den GSt H* und F* steht, und dass aufgrund dieser Einfriedung die Klägerin nunmehr auch das GSt K* befahren muss, um zu ihrem Grundstück zu kommen (US 11).
Diese Feststellungen erlauben aber keine abschließende Beurteilung, ob durch den von der Beklagten errichteten Bauzaun eine ernste oder erhebliche Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts der Klägerin eingetreten ist. Aus dem Umstand allein, dass die Klägerin nicht mehr „wie bisher quer über das Grundstück“ fahren kann, ist eine unzulässige Beeinträchtigung der Servitut durch die Beklagte noch nicht abzuleiten. Auch die rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts über einen gutgläubigen Erwerb der Servitut durch die Klägerin sind nicht relevant, zumal eine Abweichung des Grundbuchstands von der tatsächlichen Rechtslage nach den Feststellungen nicht vorliegt.
3.7. Rechtlich relevant ist allerdings, dass die Beklagte in erster Instanz ausdrücklich vorbrachte, dass sie zur Hintanhaltung einer unkontrollierten und ausufernden Befahrungssituation – auch vor dem Hintergrund einer uU bevorstehenden Bauführung – eine schonende Ausübung der Servitut sicherstellen wolle (ON 4, 8 ff), dass die Klägerin auch nach der erfolgten Aufstellung des Bauzauns ihr Zufahrtsrecht (über das Grundstück ihrer Schwester) weiterhin so ausüben könne, wie dies zum Zeitpunkt der Einverleibung der Dienstbarkeit zwischen den damaligen Eigentümern besprochen worden war, und dass der Zaun für sie keine erhebliche Beeinträchtigung darstelle (ON 16.4, 8). Dabei setzt die Beklagte offenbar voraus, dass die Klägerin berechtigt sei, durch die ca 4 Meter breite Öffnung der Einfriedung über das Grundstück ihrer Schwester zu ihrem eigenen Grundstück zu gelangen. Die Klägerin dagegen erachtet den gegenständlichen Zaun im Hinblick auf die von ihr behaupteten Dienstbarkeiten als rechtswidrig, weil sie „derzeit überhaupt keine Möglichkeit mehr [habe], eine solche Dienstbarkeit auszuüben“ (ON 16.4, 8). Sie brachte aber selbst vor, dass im südöstlichen Bereich des GSt H* von der Beklagten ein „ca 4 m breiter Bereich ausgespart“ worden sei (ON 1, 14). Feststellungen wurden zu diesem wechselseitigen Vorbringen jedoch nicht getroffen.
3.8. Solche Feststellungen sind allerdings erforderlich, um die von der dargestellten Judikatur geforderte Interessenabwägung durchzuführen zu können. Es steht nämlich nicht fest, ob die Klägerin überhaupt berechtigt ist, das GSt K* ihrer Schwester zu benützen, um zu ihrem eigenen GSt F* zu gelangen, oder ob dies von der Schwester zumindest geduldet wird. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass beide Grundstücke bis 2015 der gemeinsamen Mutter R* N* gehörten und erst im Dezember 2015 an die Klägerin und deren Schwester W* verschenkt wurden, sodass sich erst seit diesem Zeitpunkt die – zwischen den Schwestern offenbar nie ausdrücklich geregelte – Frage stellt, ob der Klägerin ein Geh- und Fahrtrecht auch über das GSt K* zukommt (vgl dazu die zutreffenden Aussagen des Zeugen Notar Dr. V* in ON 16.4, 3 f). Dies wäre aber die Voraussetzung für das Vorbringen der Beklagten, dass der Klägerin auch nach Errichtung des Bauzauns die Zufahrt auf ihr GSt (durch einen leichten Schwenk in der Fahrlinie und Überqueren des Grundstücks der Schwester) problemlos möglich sei.
3.9. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher mit den Parteien insbesondere die Frage zu erörtern haben, wie sich die Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück der Klägerin nach dem Aufstellen des Bauzauns nunmehr darstellt. Zu diesem Thema werden – allenfalls nach Einvernahme der Klägerin (ergänzend) und deren Schwester – jedenfalls entsprechende Feststellungen zu treffen sein. Von diesen Feststellungen ausgehend wird noch einmal rechtlich zu beurteilen sein, ob die Beklagte mit dem errichteten Bauzaun ein berücksichtigungswürdiges Interesse verfolgt und ob die mit dem Bauzaun verbundenen Einschränkungen für die Klägerin ernstlich oder erheblich sind. Je nach Ausgang dieser Abwägungen wird über die Berechtigung des Klagebegehrens erneut zu entscheiden sein.
3.10. Der Berufung war daher – im Sinne ihres in eventu gestellten Aufhebungsantrags – Folge zu geben. Auf das in der Berufung gestellt Eventualbegehren braucht nicht mehr näher eingegangen zu werden.
4. Der Kostenvorbehaltberuht auf § 52 ZPO.