JudikaturOGH

1Ob64/25f – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Juni 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*, vertreten durch die Linsinger Partner Rechtsanwälte GmbH in St. Johann im Pongau, gegen die beklagten Parteien 1. P* GmbH Co KG, *, und 2. A*, beide vertreten durch Mag. Manfred Seidl, Mag. Ulrich Schmiedl, Rechtsanwälte in Zell am See, wegen Feststellung, Unterlassung und 600 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 19. Februar 2025, GZ 1 R 16/25s 15, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 19. Dezember 2024, GZ 12 Cg 23/24s 11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1.100,52 EUR (darin 183,42 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1] Der Kläger ist Alleineigentümer zweier Grundstücke, über die eine Ache verläuft, bei der es sich um ein öffentliches Gewässer im Sinn des § 2 Abs 1 lit a WRG handelt. Aufgrund von Hochwasserereignissen war das Becken dieser Ache mit Gesteinsmaterial gefüllt. Ein Mitarbeiter des Landes * und der Bürgermeister der Gemeinde * beauftragten die Erstbeklagte (über den Zweitbeklagten als Geschäftsführer deren Komplementärin) mit der – für einen funktionierenden Hochwasserschutz erforderlichen – Räumung und Leerhaltung des „Geschiebeausschüttungsraums“ durch Materialentnahme. In den Jahren 2023 und 2024 transportierte die Erstbeklagte Geschiebe, das im Zuge der Hochwasserereignisse in die Ache antransportiert wurde, (ua) von zwei Teilflächen der Grundstücke des Klägers ab.

[2] Der Kläger begehrt, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, den Beklagten ab sofort die Nutzung seiner Grundstücke zur Materialgewinnung zu untersagen. In erster Instanz behauptete er noch, zwischen ihm und der Erstbeklagten sei im Jahr 2023 der Materialabbau auf den beiden Grundstücken vereinbart worden. Ungeachtet des Abschlusses dieser Arbeiten sei im Jahr 2024 weiter Material titellos abgebaut worden. Es müsse daher von neuerlichen rechtswidrigen Eigentumseingriffen ausgegangen werden.

[3] Die Beklagten bestritten eine Vereinbarung mit dem Kläger und beriefen sich auf einen Vertrag mit dem Land und der Gemeinde. Der Kläger werde zu konkretisieren haben, in welchem Bereich und in welcher Form die Erstbeklagte seine Grundstücke genutzt hätte. In Bereichen außerhalb des Höchstwasserstands der Ache hätte sie keinen Schotter entfernt.

[4] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren übereinstimmend ab. Die Erstbeklagte hätte durch den Abtransport von Geschiebe nicht in das Gewässerbett selbst eingegriffen oder dieses verändert. Die Wasserwelle samt dem Geschiebe sei öffentliches Gut. Der Kläger sei daher nicht zu einer Eigentumfreiheitsklage legitimiert.

[5] Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige, und die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehle, inwieweit bei geltend gemachten Abwehransprüchen (§ 523 ABGB) an öffentlichen Gewässern zwischen Grundeigentum und „Gewässereigentum“ zu differenzieren sei.

Rechtliche Beurteilung

[6] Entgegen diesem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch (§ 508a Abs 1 ZPO) – ist die (von den Beklagten beantwortete) Revision des Klägers nicht zulässig , weil er in seinem Rechtsmittel weder die vom Berufungsgericht aufgeworfene Zulassungsfrage anspricht noch sonst eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt (vgl RS0102059).

[7] 1. Eine Eigentumsfreiheitsklage kann nur gegen einen unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht erhoben werden und setzt damit unerlaubte Eigenmacht des Störers voraus (4 Ob 25/16d [Pkt A.1.1] mwN). Der Kläger hat sein Eigentum und den Eingriff des Beklagten zu beweisen, dieser hingegen die Berechtigung seines Eingriffs (RS0012186).

[8] 2. D as Berufungsgericht ist – im Einklang mit dem Erstgericht – davon ausgegangen, dass das auf dem Gewässerbett von der Wasserwelle abtransportierte bzw umgelagerte Material, also das Geschiebe, zwar zur Sohle des Gewässers gehört, aber mangels Stabilität rechtlich nicht dem Gewässerbett zugerechnet werden kann.

[9] Der Beurteilung der Vorinstanzen, dass das (von der Erstbeklagten abtransportierte) Geschiebe daher nicht in seinem Eigentum steht, tritt der Revisionswerber nicht entgegen (vgl RS0043605). Damit vermag er allerdings auch keine Zweifel daran zu wecken, dass die Vorinstanzen einen – den geltend gemachten Unterlassungsanspruch rechtfertigenden – Eingriff in sein Eigentumsrecht verneint haben. Seine Behauptung, das Berufungsgericht hätte nicht zwischen den Begriffen „öffentliches Gewässer“ und „öffentliches Wassergut“ differenziert, trifft nicht zu. Vielmehr basiert dessen Entscheidung auf der Prämisse, dass das Gewässerbett Privateigentum des Klägers ist. Auf andere Eingriffe als die angeblich titellose Materialgewinnung hat der Kläger sein Unterlassungsbegehren nicht gestützt.

[10] 3. Eine relevante Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor.

[11] 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 und § 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen.

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