JudikaturOLG Innsbruck

1R94/25w – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
Immobilienrecht
18. September 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Dr. Nemati und Mag. Ladner-Walch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei B*-C* , vertreten durch Dr. Christian Hopp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei B* , vertreten durch Schneider Rechtsanwälte GmbH Co KG in Bludenz, wegen [richtig] Feststellung und Beseitigung (Gesamtstreitinteresse EUR 17.600,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 11.4.2025, **-15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.

II. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 1.458,67 (darin enthalten EUR 243,11 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

III. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 5.000,--, nicht aber EUR 30.000,--.

IV. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin und ihr Onkel, der Beklagte, sind Nachbarn in **. Die im Folgenden genannten Einlagezahlen und Grundstücksbezeichnungen beziehen sich daher auf die Katastralgemeinde **.

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2024 Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ **2, bestehend aus GSt-Nr **/3 (**41). Der Beklagte ist bereits aufgrund des Schenkungs- und Dienstbarkeitsvertrags vom 21.2.2013 Alleineigentümer des nördlich davon liegenden Grundstücks mit der Nr .**1, vorgetragen in EZ **7 (* 39 und 39a).

An beide Grundstücke grenzt westlich das GSt-Nr **/2, auf welchem zugunsten der beiden vorgenannten Liegenschaften der Streitparteien ein Geh- und Fahrrecht besteht.

Auf der Liegenschaft der Klägerin in EZ **2 ist zu C-LNr 1 seit dem Jahre 2013 das Gebrauchsrecht auf GSt-Nr **/3 (der Klägerin) gemäß Punkt Viertens des Schenkungs- und Dienstbarkeitsvertrags vom 21.2.2013 zugunsten des Beklagten einverleibt.

Der Schenkungs- und Dienstbarkeitsvertrag vom 21.2.2013, abgeschlossen zwischen dem Beklagten einerseits und seinen Eltern als Geschenkgeber andererseits, enthält unter anderem nachfolgende Bestimmungen:

Erstens: Präambel

1. [….]

2. [….]

3. Aufgrund verschiedener Rechtstitel sind [die Eltern des Beklagten] je zur Hälfte Miteigentümer:

3.1. der in EZ **7 vorgetragenen Liegenschaft:

GSt .**1 - [….], ** 39 und 39a.

Ob der vorbezeichneten Liegenschaft GSt .**1 ist das Einfamilienwohnobjekt „** 39 und 39a“ errichtet. Dieses Wohnobjekt stellt laut Aussage der Geschenkgeber kein Bauwerk auf fremden Grund dar.

Zudem ist südwestlich des vorbezeichneten GSt .**1 auf der gemeinsamen Grenze mit GSt **/3 ein Teil eines Carports errichtet. Der überwiegende Anteil dieses Carports ist jedoch nordwestlich, mit Zufahrt von GSt **/2 auf dem benachbarten GSt **/3 errichtet;

[….]

Viertens: Dienstbarkeitsvertrag I

[Die Eltern des Beklagten] räumen für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum des GSt **/3 ihrem Sohn [Beklagter] am gesamten, in Punkt Erstens 3. näher bezeichneten Carport ein höchstpersönliches, lebenslanges und unentgeltliches Dienstbarkeitsrecht des Gebrauches gemäß den §§ 504 ff ABGB ein. Dem Gebrauchsberechtigten ist es untersagt, die vom Gebrauchsrecht umfassten Flächen dritten Personen - sei es entgeltlich oder unentgeltlich – (aus welchem Rechtstitel auch immer) zur Nutzung zu überlassen. Unentgeltlich heißt, dass der Gebrauchsberechtigte zwar für die Einräumung des Gebrauchsrechtes kein Entgelt zu leisten hat, die mit der Ausübung des Gebrauchsrechtes verbundenen Betriebskosten jedoch aus eigenen Mitteln zu tragen hat. [….]

Dieses Carport wurde zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber nicht später als im Jahr 2012, vom Beklagten errichtet. Das Carport wurde zu ca 1/3 auf der Liegenschaft errichtet, die später mit Schenkungs- und Dienstbarkeitsvertrag vom [richtig] 21.2.2013 von den Eltern an den Beklagten übertragen wurde, zu ca 2/3 auf der Liegenschaft, die zum Zeitpunkt der Errichtung des Carports im Eigentum der Eltern des Beklagten, danach im Eigentum der Mutter der Klägerin stand und die seit 2024 im Eigentum der Klägerin steht.

Der Beklagte wohnte zum Zeitpunkt der Errichtung des Carports bereits auf der Beklagtenliegenschaft (GSt-Nr .**1), auch wenn sie damals noch im Eigentum seiner Eltern stand. Auf der Klagsliegenschaft wohnten damals noch die Eltern des Beklagten, bei denen es sich um die Großeltern der Klägerin handelt.

Zur Errichtung des Carports über zwei verschiedene Liegenschaften kam es deshalb, da der Beklagte ein Carport bauen wollte und seinen Eltern zusagte, dass diese im Gegenzug dafür, dass es teilweise auf deren Liegenschaft errichtet wird, das Carport mitbenutzen dürften. Sie benutzten das Carport nach deren Errichtung jedoch nie.

Als das Carport errichtet wurde, war es zur Zufahrtsstraße sowie zur Beklagtenliegenschaft und auch zur klägerischen Liegenschaft hin offen. Nach und nach brachte der Beklagte allerdings zunächst ein Rolltor zur Zufahrtsstraße hin an und verkleidete die zur Klagsliegenschaft zugewandte Seite des Carports. Er machte dies deshalb, da er das Carport auch zum „Holzscheiten“ verwendete und Späne herumgewirbelt wurden. Er wurde von der Klägerin oder ihren Rechtsvorgängern im Eigentum der Klagsliegenschaft nicht dazu aufgefordert, die Verkleidung zu unterlassen oder wieder zu entfernen.

Bevor dem Beklagten das Dienstbarkeitsrecht eingeräumt wurde, verwendete er das Carport als Holzlager und als Lagerraum für alles mögliche, etwa Fensterläden, Balkenteile, Kehrmaschine, Fahrräder, Leitern etc. Wenn genug Platz war, hatte er auch sein Auto im Carport abgestellt. Auch als Sägeraum bzw Werkstatt hatte er das Carport vor Einräumung der Dienstbarkeit verwendet.

Die Eltern des Beklagten wussten, dass er das Carport vor Einräumung der Dienstbarkeit nicht ausschließlich zum Abstellen seines Autos verwendete, sondern auch als Werkstatt und als Lagerraum.

Bevor dem Beklagten die Dienstbarkeit zum Gebrauch des Carports eingeräumt worden war, wurde zwischen seinen Eltern und ihm nicht darüber gesprochen, wofür er das Carport nach Einräumung der Dienstbarkeit verwenden darf. Insbesondere erfolgten keine Absprachen darüber, dass er das Carport lediglich zum Abstellen seines Autos und nicht als Lagerraum oder Werkstatt verwenden darf.

Nach der Einräumung der Dienstbarkeit verwendete der Beklagte das Carport weiterhin als Abstellraum, Werkstatt und als Garage für sein Auto.

Im Herbst 2024 brach der Beklagte schließlich jenen Teil des Carports, der sich auf seinem Grund (GSt-Nr .**1) befand, ab, wobei er auch einen kleinen, ca 10 cm breiten Teil des Carports mit abtrug, der sich auf dem Grund der Klägerin befand. Im Zuge dessen brachte er auf der verbleibenden, dem Beklagtengrundstück zugewandten Seite des Carports eine Schiebetür an, sodass dieses nunmehr nach allen Seiten hin komplett geschlossen war.

Seit Herbst 2024 weist das Carport also nur noch ca 2/3 der ursprünglichen Breite auf.

Der Beklagte informierte die Klägerin nicht darüber, dass er einen Teil des Carports abtragen möchte, bevor er tatsächlich einen Teil desselben abbrach.

Er verwendet das Carport auch seit dessen Verkleinerung als Schuppen, zum Abstellen für alle möglichen Geräte und Gegenstände und zum Teil auch als Werkstatt. Derzeit befindet sich ein Hänger im Carport.

Seit der Verkleinerung des Carports hat der Beklagte kein Auto mehr darin abgestellt. Bereits etwa ein Jahr vor dem teilweisen Abbruch des Carports hatte der Beklagte sein Auto nicht mehr darin abgestellt. Im Frühjahr 2024 errichtete der Beklagte ein anderes Carport auf einem anderen Teil seiner Liegenschaft, wo sein Auto seitdem untergestellt wird.

Die Errichtung des Carports war nicht baubehördlich bewilligt worden.

Der Beklagte hat die Errichtung des Carports nach dem Baugesetz nicht bei der Gemeinde angezeigt.

Von diesem im Berufungsverfahren unstrittigen, jedoch nicht immer wörtlich wiedergegebenen Sachverhalt kann ausgegangen werden. Soweit ergänzende Feststellungen zum Inhalt des Schenkungs- und Dienstbarkeitsvertrags vom 21.2.2013 getroffen wurden, beruht dies auf dem Umstand, dass die in ihrer Echtheit nicht bestrittene (Vertrags-)Urkunde in den Feststellungen des Erstgerichts vorkam, weshalb die amtswegige Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht notwendig war (RS0121557).

Das weitere im erstinstanzlichen Verfahren noch strittige Begehren der Klägerin auf Beseitigung eines Verschlags ist im Berufungsverfahren nicht mehr gegenständlich, weshalb darauf nachfolgend nicht weiter eingegangen wird.

Die Klägerin begehrte – neben ihrem Anspruch auf Beseitigung des Verschlags – die Feststellung

• dass das ob ihrer Liegenschaft EZ **2 zu C-LNr 1 einverleibte Gebrauchsrecht zugunsten des Beklagten erloschen sei und

• dass die Klägerin berechtigt sei, den auf ihrem Grundstück Nr **/3 befindlichen Teil des ehemaligen Carports, an dem der Beklagte das zu C-LNr 1 auf ihrer Liegenschaft einverleibte Gebrauchsrecht gehabt habe, von ihrem Grundstück zu entfernen .

Sie brachte dazu, soweit noch von Bedeutung, vor, dass der Beklagte im November 2024 den Teil des Carports, der sich auf seinem Grundstück befunden habe, abgerissen und an der Grenze zu seinem Grundstück hin eine neue Seitenwand errichtet habe. Der Beklagte habe jedoch lediglich eine Dienstbarkeit zum „Gebrauch“ des bestehenden Carports gehabt, aber kein Recht, den Carport zu verändern und einer anderen Verwendung zuzuführen. Seit dem teilweisen Abbruch sei der Carport nicht mehr als solcher benützbar. Das Gebrauchsrecht sei daher erloschen, weshalb der Beklagte verpflichtet sei, den Carport zu räumen. Gleichzeitig sei die Klägerin berechtigt, den auf ihrem Grundstück befindlichen restlichen Teil des vormaligen Carports abzutragen.

Ein Carport sei nach seiner Definition ein „nicht allseits eingehauster Autoeinstellplatz“. Da das nunmehrige Bauwerk allseits eingehaust sei, handle es sich nicht um einen Carport, sondern um einen Schuppen, weshalb der Beklagte auch daran kein Gebrauchsrecht mehr haben könne. Überdies sei ein Carport baugesetzlich anzeigepflichtig. Seien dafür – wie hier – Abstandsnachsichten zu erteilen, bedürfe dies einer baubehördlichen Bewilligung. Da weder eine Anzeige noch eine Bewilligung nach dem (Vorarlberger) Baugesetz erfolgt sei, sei das Bauwerk gesetzwidrig. An einem gesetzwidrigen Bauwerk könne kein zivilrechtliches Gebrauchsrecht begründet werden.

Der Beklagte bestritt und wandte dazu ein, dass eine nähere Umschreibung seines Gebrauchsrechtes am Carport im Dienstbarkeitsvertrag nicht erfolgt sei. Er nutze den Carport nach wie vor so, wie dies im Zeitpunkt der Einräumung dieses Gebrauchsrechtes der Fall gewesen sei. Es sei auch nach wie vor ein Kfz-Anhänger dort untergestellt. Der Teil des Carports, der auf fremdem Grund errichtet und somit vertragsgegenständlich sei, sei baulich und auch vom Gebrauch her unverändert. Die Dienstbarkeit sei sohin nicht erloschen und nach wie vor aufrecht.

Das Erstgericht gab mit dem angefochtenen Urteil dem Beseitigungsbegehren hinsichtlich des Verschlags statt ( Spruchpunkt 1. ) und wies das Feststellungsbegehren ab ( Spruchpunkt 2. ).

Es legte dabei seiner Entscheidung den eingangs der nunmehrigen Entscheidungsbegründung wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde und führte – was das Feststellungsbegehren betrifft – in rechtlicher Hinsicht aus, dass dem Beklagten ein höchstpersönliches Gebrauchsrecht und sohin eine persönliche Dienstbarkeit eingeräumt worden sei. Bei unregelmäßigen persönlichen Dienstbarkeiten gelte, dass nur eine völlige Zwecklosigkeit das Entstehen einer privaten Dienstbarkeit verhindern oder ihren weiteren Rechtsbestand vernichten könne. Der Beklagte nutze das Carport weiterhin zum Lagern von Gegenständen, als Werkstatt und zum Abstellen seines Hängers, weshalb noch nicht von einer völligen Zwecklosigkeit der Dienstbarkeit des Gebrauchs gesprochen werden könne. Bei Einräumung und somit bei Entstehen der Dienstbarkeit sei keine Beschränkung derselben dahingehend erfolgt, dass diese nur für das Abstellen eines Autos und nicht zu anderen Zwecken gewährt werde. Eine völlige Zwecklosigkeit der eingeräumten Servitut liege auch aufgrund der aufrechten weiteren Nutzung des Carports nach dessen Verkleinerung durch den Beklagten nicht vor. Die Dienstbarkeit des Gebrauchs sei somit nicht erloschen und daher das Feststellungsbegehren abzuweisen. Dabei sei unmaßgeblich, dass das Carport allenfalls gesetzwidrig über zwei verschiedene Liegenschaften errichtet worden sei und über keine baubehördliche Genehmigung verfüge.

Das Urteil ist in seinem klagsstattgebenden Teil (hinsichtlich der Beseitigung des Verschlags) mangels Anfechtung in Teilrechtskraft erwachsen.

Gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens richtet sich die Berufung der Klägerin . Sie führt darin eine Rechtsrüge aus und strebt die Abänderung des Urteils im Sinne einer Klagsstattgebung ihres Begehrens zu Punkt 1. und Punkt 2. (gemeint sohin des Feststellungsbegehrens) an. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel einen Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

I. Die Klägerin argumentiert in ihrer Rechtsrüge, dass die Dienstbarkeit des Gebrauchs einer Sache darin bestehe, dass eine fremde Sache ohne Verletzung der Substanz benützt werden könne. Daraus ergebe sich ein Verbot an den Dienstbarkeitsberechtigten, die Substanz der Sache mutwillig zu verletzen. Verletze der Dienstbarkeitsberechtigte – wie hier – die Sache nicht nur unmaßgeblich, so gehe er seines Gebrauchsrechtes verlustig. Im gegebenen Fall habe der Beklagte als Gebrauchsberechtigter mehr als 1/3 der Sache, die ihm zum Gebrauch unter Schonung der Substanz überlassen worden sei, abgebrochen, also zerstört. Damit sei die Dienstbarkeit des Gebrauchs des Carports verwirkt worden und untergegangen.

Überdies seien die Ausführungen des Erstgerichts zur fehlenden Relevanz hinsichtlich der unterlassenen baubehördlichen Genehmigung unrichtig. Das Erstgericht übersehe dabei, dass die Klägerin nicht nur die Feststellung des Erlöschens der Dienstbarkeit eingeklagt habe, sondern – als separates Begehren – auch die Berechtigung, den sich auf ihrem Grundstück befindlichen Teil des ehemaligen Carports abzutragen bzw von ihrem Grundstück zu entfernen.

II. Hiezu ist zu erwägen:

1. Es mag zwar sein, dass die Klägerin im Klagstenor ihrer Klagsschrift zu Punkt 1. die Feststellung des Erlöschens der Dienstbarkeit des Gebrauchsrechtes begehrte und gesondert zu Punkt 2. den Ausspruch, dass sie berechtigt sei, den auf ihrem Grundstück nach wie vor befindlichen Teil des ehemaligen Carports zu entfernen.

Die Klägerin übersieht dabei, dass es sich auch bei ihrem Begehren zu Punkt 2. (nur) um ein Feststellungs- und nicht um ein Leistungs- oder Rechtsgestaltungsbegehren handelt. Das Erstgericht hat daher im Spruch seiner Entscheidung gemeinsam über die beiden Feststellungsbegehren betreffend die Dienstbarkeit des Gebrauchs abgesprochen. Eine Leistungsklage zielt nämlich auf die Verurteilung des Beklagten zu einem bestimmten Verhalten, etwa auf ein positives Tun des Beklagten oder die Abgabe einer Willenserklärung, ein Dulden oder auf ein Unterlassen ab. Das der Klage stattgebende Leistungsurteil enthält mit dem vollstreckbaren Leistungsbefehl auch die rechtskräftige Feststellung des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs (vgl Planitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, § 226 ZPO, Rz 12, mwN). Mit einer Feststellungsklage begehrt ein Kläger dagegen die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses. Im Gegensatz zur Leistungsklage bezweckt sie nicht die Schaffung eines Exekutionstitels, sondern lediglich die verbindliche Klärung der strittigen Rechtslage ( PlanitzeraaO; vgl RS0037442).

Mit ihren Begehren zu Punkt 1. und 2. ihrer Klage hat die Klägerin nicht die Schaffung eines Exekutionstitels (eines vollstreckbaren Leistungsbefehls), sondern geradezu die Feststellung der verbindlichen Klärung der strittigen Rechtslage in Bezug auf das Gebrauchsrecht begehrt.

Die weiters begehrte Feststellung, wonach die Klägerin zur Entfernung des restlichen Teils des Carports berechtigt sei, steht in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Frage, ob die Dienstbarkeit erloschen ist oder nach wie vor besteht. Daher können nach Ansicht des Berufungsgerichts die im Zusammenhang mit dem Carport gestellten Feststellungsbegehren der Klägerin (Punkte 1. und 2. ihrer Klage) kein unterschiedliches rechtliches und auch prozessuales Schicksal haben.

2. Die Klägerin hat hier in Bezug auf das im Grundbuch einverleibte Gebrauchsrecht des Beklagten am Carport eine Eigentumsfreiheitsklage(actio negatoria) erhoben. Damit kann sich ein (Liegenschafts-)Eigentümer gegen eine von einem anderen behauptete – nach Sicht der Klägerin erloschene – Servitut sowie gegen sonstige unberechtigte Eingriffe wehren. Die Klägerin als Eigentumsfreiheitsklägerin muss grundsätzlich lediglich ihr Eigentum sowie einen zumindest unmittelbar drohenden oder bereits erfolgten Eingriff des Beklagten dartun, während der Beklagte rechtfertigende Gründe, etwa ein allfälliges Nutzungsrecht oder das Bestehen einer Dienstbarkeit, beweisen muss (RS0010164; RS0012186; Koch in KBB 7, § 523 ABGB, Rz 1 und 8).

Das Eigentumsrecht der Klägerin am GSt-Nr **/3 sowie der Umstand, dass sich dort im nordöstlichen Bereich ihres Grundstücks nach wie vor ein wesentlicher Teil des vom Beklagten genutzten ursprünglichen Carports befindet, waren von Beginn des Rechtsstreits nicht strittig. Dem Beklagten ist jedoch der Nachweis eines rechtfertigenden Grundes gelungen. Zu seinen Gunsten ist nach wie vor ob der Liegenschaft der Klägerin das Gebrauchsrecht gemäß Punkt Viertens des Schenkungs- und Dienstbarkeitsvertrags vom 21.2.2013 eingetragen.

3.Wie alle dinglichen Rechte werden auch Servituten (Dienstbarkeiten) durch Titel und Modus erworben. Titel kann nach § 480 ABGB insbesondere – wie hier – ein Servitutsbestellungsvertrag sein. Die weiteren für das Entstehen eines Dienstbarkeitsrechtes in § 480 ABGB genannten Rechtsgründe, nämlich jenen der letztwilligen Verfügung, eines Richterspruchs oder eines Erwerbs kraft Gesetzes (nämlich insbesondere durch Ersitzung der Servitut) kommen hier nicht in Frage und haben die Parteien insoweit auch keine Behauptungen aufgestellt.

Die Rechtsvorgänger der Klägerin haben dem Beklagten im Schenkungs- und Dienstbarkeitsvertrag vom 21.2.2013 ausdrücklich das höchstpersönliche, lebenslange und unentgeltliche Dienstbarkeitsrecht des Gebrauches gemäß den §§ 504 ff ABGB eingeräumt. Ein Titel für die Dienstbarkeit liegt daher vor. Die Dienstbarkeit ist damit rechtmäßig entstanden. Die persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Beklagten wurde auch auf der nunmehr im Eigentum der Klägerin stehenden Liegenschaft grundbücherlich eingetragen, weshalb auch der passende Modus zum Rechtserwerb der Dienstbarkeit zugunsten des Beklagten vorliegt (§ 481 Abs 1 ZPO).

Ein Willensmangel (ihrer Rechtsvorgänger) in Bezug auf das Entstehen dieser Dienstbarkeit des Gebrauchs zugunsten des Beklagten ist seitens der Klägerin nicht behauptet worden. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, weshalb die in Rede stehende Dienstbarkeit des Gebrauchs vom Beklagten nicht wirksam erworben worden sei. Eine völlige Zwecklosigkeit der vom Beklagten erworbenen persönlichen Dienstbarkeit zum Zeitpunkt der Dienstbarkeitseinräumung ist ebenso nicht erkennbar (vgl RS0011541). Im Übrigen haben sowohl ihre Rechtsvorgänger als auch die Klägerin selbst über Jahre hindurch dieses Gebrauchsrecht des Beklagten nicht beanstandet.

4.Dem Standpunkt der Klägerin in ihrer Rechtsrüge, wonach das Fehlen einer Bauanzeige oder der baubehördlichen Genehmigung die Klagsstattgebung ihrer (Feststellungs-)Begehren rechtfertigen würde, ist nicht beizutreten. Für das Entstehen der Dienstbarkeit des Gebrauchs ist es nicht von Bedeutung, ob für die Ausübung des Gebrauchs eine Bauanzeige erstattet wurde oder eine baubehördliche Genehmigung bereits erteilt wurde. Die Dienstbarkeit des Gebrauchs im Sinne der §§ 478, 504 ABGB kann etwa auch an nicht zu Wohnzwecken geeigneten – und damit auch an (noch) nicht baubewilligten – Räumlichkeiten begründet werden (vgl RS0125874). Für das Entstehen der hier in Rede stehenden Dienstbarkeit des Gebrauchs zugunsten des Beklagten ist daher das Vorliegen einer baubehördlichen Genehmigung oder der Umstand, dass die Errichtung des Carports der Baubehörde angezeigt wurde, nicht Voraussetzung.

Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die vom Beklagten als Rechtfertigungsgrund behauptete Dienstbarkeit rechtmäßig entstanden ist.

5. Die Klägerin will mit ihrem Feststellungsbegehren zunächst ausgesprochen haben, dass die zugunsten des Beklagten eingeräumte und im Grundbuch ob ihrer Liegenschaft einverleibte Dienstbarkeit nunmehr erloschen sei.

Das Erlöschen von Dienstbarkeitenist in den §§ 524 ff ABGB geregelt. Die im Gesetz ausdrücklich geregelten Fälle des Erlöschens (§§ 525 ff ABGB) liegen hier nicht vor. Das Erlöschen der persönlichen Dienstbarkeit des Beklagten wegen dessen Todes, infolge Zeitverlaufs oder durch Untergang oder Vereinigung wurde seitens der Klägerin niemals behauptet. Ebenso wenig hat der Beklagte auf sein Recht verzichtet. Auch die Frage einer Verjährung der Dienstbarkeit des Beklagten (infolge Nichtausübung) war nicht zu prüfen.

Wie das Erstgericht zutreffend ausführte, kann auch nicht von einer völligen Zwecklosigkeit der dem Beklagten zustehenden Dienstbarkeit des Gebrauchs ausgegangen werden. Aus dem Utilitätserfordernis folgt, dass eine Dienstbarkeit auch – aber nur – dann erlischt, wenn sie ihren Sinn gänzlich verloren hat, weil sie auf Dauer nicht mehr ausgeübt werden kann oder dem Berechtigten keinerleiNutzen mehr bringt; jeglicher noch so geringe Restvorteil verhindert die Annahme des Erlöschens der Dienstbarkeit (RS0011699).

Ausgehend von den unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts nutzt der Beklagte das Carport seit dem Teilabbruch im Herbst 2024 weiterhin auch zu solchen Zwecken, zu denen er dieses bereits nach der Errichtung und noch vor Begründung des Dienstbarkeitsrechtes und auch stets seither nutzte, nämlich vorwiegend zum Abstellen für alle möglichen Geräte und auch als Werkstatt.

Aus wichtigem Grund kann die Servitut ausnahmsweisewie ein Dauerschuldverhältnis einseitig aufgelöst werden (vgl RS0011875). Ein derartiger Grund wurde im Servitutsbestellungsvertrag nicht genannt und demnach nicht vorgesehen. Ein derartiger wichtiger Grund, der im gegebenen Fall die vorzeitige Auflösung rechtfertigen könnte, wurde von der Klägerin weder vorgetragen noch nachgewiesen. Die vorzeitige Auflösung – hier vor dem Ableben des Beklagten – kann wegen der stärkeren dinglichen Bindung nämlich nur „äußerstes Notventil“ sein (4 Ob 113/21b, 1 Ob 239/21k; Memmer in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.05, § 524 ABGB, Rz 6 mwN).

6. Es stellt jedoch keinenErlöschungsgrund dar, wenn die Servitut etwa gegen § 484 ABGB nicht schonend ausgeübt oder erweitert wird (RS0011778).

Aus diesen Erwägungen gehen die Ausführungen der Klägerin in ihrer Rechtsrüge in Bezug auf eine „mutwillige Verletzung“ der Substanz der Sache ins Leere. Ein Unterlassungsbegehren in Bezug auf eine unzulässige – weil die Substanz verletzende – Nutzung wurde in diesem Verfahren nicht erhoben. Dazu kommt, dass das Carport vom Beklagten errichtet wurde. Als Sache wird einzig der fremde Grund (nunmehr im Eigentum der Klägerin) genutzt. Wenn daher seitens der Klägerin eine „mutwillige Verletzung“ der Substanz der Sache behauptet wird, geht die Rechtsrüge auch nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist insoweit nicht gesetzmäßig. Irgendein Eingriff am Grund und Boden der Klägerin selbst ist weder behauptet noch (überschießend) festgestellt worden. Davon, dass der Beklagte im Hinblick auf die auf seinem Grund errichteten Gebäudeteile (des ursprünglichen Carports) berechtigt war, dort Veränderungen vorzunehmen und diese auch zurückzubauen, ist selbstredend auszugehen.

7. Ein baubehördliches Einschreiten als Erlöschungsgrund einer Dienstbarkeit sieht weder das Gesetz vor noch ist eine diesbezügliche – im Vertrag vom 21.2.2013 vorgesehene – Vereinbarung als zusätzlicher Erlöschungsgrund behauptet worden. Aus dem Schenkungs- und Dienstbarkeitsvertrag vom 21.2.2013 geht nicht hervor, dass – außer dem Tode des Berechtigten – weitere Erlöschungsgründe vorgesehen wurden. Zudem liegt in Bezug auf die Frage, ob das ursprüngliche Carport oder der nun bestehen gebliebene Gebäudeteil nach dem Vorarlberger Baugesetz anzeige- oder bewilligungspflichtig wäre, bislang einzig ein Aktenvermerk eines Mitarbeiters des Bauamtes der D* (Beilage K) vor, wonach bei einer Begehung am 10.3.2025 die Errichtung des Carports festgestellt wurde und dieses Bauwerk nicht bewilligt ist. Weitere Behauptungen dazu hat die Klägerin auch nicht aufgestellt.

Unabhängig davon, dass bislang nicht feststeht, ob der verbliebene Gebäudeteil nach dem Vorarlberger Baugesetz überhaupt anzeige- oder bewilligungspflichtig ist und ob nicht eine derartige Anzeige oder das Erlangen der Bewilligung nachgeholt werden könnte, ist festzuhalten, dass es bisher keinen – in die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden fallenden – Abbruchbescheid hinsichtlich des restlich bestehenden Gewerks gibt. Schon aus diesem Grund hat das Erstgericht zutreffend geschlossen, dass auch deswegen die zugunsten des Beklagten eingeräumte und verbücherte Dienstbarkeit nicht völlig zwecklos geworden ist (vgl RS0011541). Nach dem Dienstbarkeitsvertrag vom 21.2.2013 war es keine Bedingung für das Entstehen und den Fortbestand der Dienstbarkeit des Gebrauchs, dass die Errichtung des Carports der Baubehörde angezeigt oder deswegen um eine baubehördliche Bewilligung angesucht wird.

8. Zusammengefasst ist es dem Beklagten daher gelungen, einen Rechtfertigungsgrund für die (weitere) Nutzung der verbliebenen Baulichkeit am Grund der Klägerin, nämlich die weiterbestehende Dienstbarkeit des Gebrauchs, zu beweisen, weshalb die von der Klägerin erhobene Klage ins Leere geht. Die zugunsten des Beklagten begründete und einverleibte Dienstbarkeit des Gebrauchs ist nicht erloschen. Schon aus diesem Grund geht das diesbezügliche Feststellungsbegehren der Klägerin ins Leere. Ist somit weiterhin vom Bestand der Dienstbarkeit auszugehen, ist die Klägerin auch nicht berechtigt, aus eigenem den restlich verbliebenen Bauteil auf ihrem Grund zu entfernen oder entfernen zu lassen.

Ein Unterlassungsbegehren wurde – dies entgegen der Bezeichnung des Streitgegenstands im Rubrum der Klage – in diesem Verfahren nicht erhoben, sondern lediglich ein Feststellungs- und ein Beseitigungsbegehren, letzteres hinsichtlich des im Berufungsverfahren nicht mehr gegenständlichen Verschlags.

9. Die Rechtsrüge und damit die Berufung der Klägerin sind somit nicht berechtigt.

III . Verfahrensrechtliches

1.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Die mit ihrer Berufung erfolglose Klägerin ist verpflichtet, dem Beklagten die Kosten seiner Berufungsbeantwortung zu ersetzen.

Die Klägerin hat den Streitwert ihrer Begehren ohne nähere Aufschlüsselung insgesamt mit EUR 17.600,-- bewertet. Entgegen dem Standpunkt des Erstgerichts waren hier nicht drei, sondern an sich zwei Klagebegehren, nämlich einerseits ein Begehren auf Feststellung des Erlöschens und des damit zusammenhängenden Rechts der Klägerin auf Entfernung des restlichen Carports und andererseits ein Begehren auf Beseitigung (des Verschlags), gegenständlich. Im Zweifel ist somit von der Klägerin jedes dieser beiden Begehren daher mit der Hälfte des Gesamtstreitinteresses, sohin mit EUR 8.800,-- bewertet worden. Dies ist daher auch die zutreffende Kostenbemessungsgrundlage für die erfolgreiche Berufungsbeantwortung des Beklagten. Ausgehend vom sohin richtigen Berufungsinteresse von EUR 8.800,-- ergibt sich nachfolgende Kostenaufstellung für die Berufungsbeantwortung:

Schriftsatz TP 3 B EUR 433,20

180 % Einheitssatz EUR 779,76

ERV-Kosten EUR 2,60

20 % USt EUR 243,11

EUR 1.458,67

2.Da der Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren nicht in einem Geldbetrag bestand, war gemäß § 500 Abs 2 ZPO eine Bewertung vorzunehmen. Dabei bestand kein Anlass, von der – vom Beklagten nicht angezweifelten – Bewertung des Gesamtstreitinteresses der Klägerin abzugehen, weshalb sich ein Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren von EUR 5.000,--, jedoch nicht mehr als EUR 30.000,-- ergibt.

3.Da sich das Berufungsgericht einerseits an einer einheitlichen Lehre und gefestigten höchstgerichtlichen Judikatur orientieren konnte und zudem der Entscheidung eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus nicht zukommt, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht vor.