Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Tanczos (Vorsitz) und die Richterinnen Dr. in Steindl-Neumayr und Mag. a Binder in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A* B* , geboren am **, Müller, 2. C* B*, geboren am **, Landwirtin, beide wohnhaft in **, beide vertreten durch Dr. Gerhard Petrowitsch, Rechtsanwalt in Leibnitz, wider die beklagte Partei D* , geboren am **, Angestellter, **, vertreten durch die Grasch + Krachler Rechtsanwälte OG in Kaindorf an der Sulm, wegen Feststellung und Einverleibung einer Dienstbarkeit (Streitwert: EUR 7.000,00), Unterlassung (Streitwert: EUR 7.000,00) und Beseitigung/Wiederherstellung (Streitwert: EUR 7.000,00) , über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 21.000,00) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 01.10.2025, ** 30, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit EUR 2.586,36 (darin EUR 431,06 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert der Entscheidungsgegenstände übersteigt EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind Eigentümer des landwirtschaftlich genutzten GST Nr. 1435 („Klagegrundstück“). Der Beklagte ist Eigentümer des GST Nr. 784/1 („Beklagtengrundstück“), auf dem sein Wohnhaus mit der Adresse „**“ errichtet ist.
Der streitgegenständliche Weg (in Folge: „Wegabschnitt“) verläuft vom öffentlichen Straßennetz „**“ mit der Grundstücksnummer 1401 von Norden nach Süden gerichtet bis zur nordöstlichen Grenze des GST Nr. 1432 („Grundstück E*“). Das Klagegrundstück kann – ausgehend vom Wegabschnitt – über die nordöstliche Grenze des Grundstücks E* in Richtung Osten und die nördlichen Grenzen der GST Nr. 1433 („Grundstück F*“) und GST Nr. 1434 („Grundstück G*“) erreicht werden.

Der Beklagte verhinderte das Durchqueren des Wegs entlang der westlichen Grenze seines Grundstücks durch zwei Absperrketten. In der Vergangenheit waren am Wegabschnitt auch Fahrnisse, wie zB PKW oder Sand /Schotterhaufen, abgestellt.
Gegenstand des Verfahrens ist eine actio confessoria nach § 523 ABGB.
Der teilweise asphaltierte, teilweise geschotterte Wegabschnitt verläuft ausgehend von der öffentlichen Straße „**“ mit der GST Nr. 1401 von Norden nach Süden entlang der westlichen Grenze des Beklagtengrundstücks mit einer Breite von rund 4 Metern und einer Länge von rund 40 Metern. Etwa 1 Meter nördlich des Hauses des Beklagten „**“ mündet der Wegabschnitt in einen Wiesenbereich. Von der westlichen Seite des Hauses des Beklagten aus gesehen ist eine Pflasterung von 3,5 Metern Richtung Westen bis zum Wiesenbereich verlegt. Die Terrasse des Beklagten befindet sich somit direkt an der östlichen Grenze des Wegabschnitts. Im südlichen Bereich des Wegabschnitts gibt es eine Abschrägung, die in etwa 3,5 Meter lang ist.
Der Vater des Erstklägers war auf Grundlage eines Übergabsvertrags vom 04.12.1959 zumindest seit 1960 Eigentümer des Klagegrundstücks, das eine Ackerfläche darstellt. Er bewirtschaftete das Klagegrundstück mit dem Anbau von Mais, Getreide und Kürbis. Von 1960 bis ca 2010 wurde auf dem Klagegrundstück auch Gras für die gehaltenen Kühe und Zuchtschweine gemäht/gedroschen. Der Vater des Erstklägers, dessen Familienmitglieder und andere Helfer erreichten das Klagegrundstück mit landwirtschaftlichem Gefährt, wie Traktor oder Mähdrescher mit einer Mindestbreite von 3 Metern seit (zumindest) 1960 stets ausgehend von der öffentlichen Straße „**“ mit der Grundstücksnummer 1401, über den Wegabschnitt und in weiterer Folge in Richtung Osten über die Grundstücke E*, F* und G* – dies jeweils entlang der nördlichen Grundstücksgrenzen. Der Vater des Erstklägers bzw seine Familienmitglieder oder auch Helfer fuhr(en) von 1960 bis ca 2010, als auf dem Klagegrundstück noch Gras gemäht/gedroschen wurde, zumindest einmal im Monat mit einem landwirtschaftlichen Gefährt über den Wegabschnitt am Klagegrundstück.
Seit 2010 bis 2016 fuhren der Vater des Erstklägers bzw seine Familienmitglieder oder auch Helfer in etwa 10 Mal im Jahr über den Wegabschnitt auf das Klagegrundstück. Bis zum Jahr 2008 gab es keine andere Zufahrtsmöglichkeit zum Klagegrundstück. [F1] Der Vater des Erstklägers bzw seine Familienmitglieder oder auch Helfer befuhren den Wegabschnitt ohne Beanstandungen des (damaligen) Grundstückseigentümers. Es wurde auch nie um Erlaubnis gefragt; vielmehr war die Benützung des Wegabschnitts für sämtliche südlich angrenzenden Grundstückseigentümer, so auch für den Vater des Erstklägers, selbstverständlich.
Der Erstkläger wurde auf Grundlage des Einantwortungsbeschlusses vom 16.12.2016 im Verlassenschaftsverfahren nach seinem verstorbenen Vater Eigentümer des Klagegrundstücks. Die Zweitklägerin wurde auf Grundlage eines Schenkungsvertrags vom 08.06.2020 Hälfteeigentümerin. (Zumindest) Seit 2016 bewirtschaften die Kläger das Klagegrundstück – wie zuvor der Vater des Erstklägers – mit dem Anbau von Mais, Getreide und Kürbis. Die Kläger fahren in etwa 10 Mal im Jahr auf das Klagegrundstück zu. Wie auch schon der Vater des Erstklägers, erreichten die Kläger das Klagegrundstück mit dem Traktor (zumindest) seit 2016 bis 2023 zumeist ausgehend von der öffentlichen Straße „**“ mit der Grundstücksnummer 1401 über den Wegabschnitt und in weiterer Folge in Richtung Osten über die Grundstücke E*, F* und G* – dies jeweils entlang der nördlichen Grundstücksgrenzen. Helfer der Kläger fuhren auch mit einem Mähdrescher in einer Breite von ca 4 Metern über diese Route auf das Klagegrundstück zu. Die Zufahrt auf das Klagegrundstück über den Wegabschnitt stellt für die Kläger den kürzesten Weg dar.
Seit 1960 bis (zumindest) Ende 2020 waren auf dem Wegabschnitt Fahrspuren von landwirtschaftlichem Gefährt (wie Traktorspuren) ersichtlich, die zu den südlich angrenzenden Grundstücken führten.
Mit Kaufvertrag vom 28.01.2020 erwarb die H* GmbH das Beklagtengrundstück von Ing. I* und J* K*. Aufgrund eines Ansuchens der H* GmbH auf Erteilung einer Baubewilligung in Bezug auf das Beklagtengrundstück fand am 05.08.2020 eine Bauverhandlung statt. L* E*, als Eigentümer des GST Nr. 1432, nahm – anders als die Kläger – an der Bauverhandlung teil. Er gab dort bekannt, dass der Wegabschnitt langjährig als landwirtschaftliche Zufahrt für die südlich angrenzenden Ackerflächen dient. M*, als Geschäftsführerin der H* GmbH, verpflichtete sich im Rahmen der Bauverhandlung, entlang der westlichen Grenze des Beklagtengrundstücks einen 4,5 Meter breiten Streifen mit einer Abschrägung im südlichen Grenzbereich von 1,5 Metern freizuhalten bzw den geplanten Zaun entlang dieser Linie auszuführen, um die Zufahrt zu den südlich angrenzenden Ackerflächen weiterhin zu ermöglichen.
Die H* GmbH inserierte nach Erteilung der Baubewilligung das Beklagtengrundstück zum Verkauf, woraufhin der Beklagte Kontakt zur Geschäftsführerin M* aufnahm. In weiterer Folge fand zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt ein Treffen zwischen M*, dem Beklagten und seiner Lebensgefährtin N* im Haus der M* in ** statt. M* informierte den Beklagten im Zuge dieses Gesprächs darüber, dass der Wegabschnitt durch die südlichen Grundstückseigentümer als Zufahrt zu ihren landwirtschaftlichen Flächen genutzt wird, daher eine „Servitut“ bestehe und sie im Zuge der Bauverhandlung vom 05.08.2020 zugesichert habe, dass der Wegabschnitt frei zugänglich bleibe. [F2] Der Beklagte besichtigte das Beklagtengrundstück nicht.
In weiterer Folge wurde Rechtsanwalt Dr. O* mit der Erstellung eines Kaufvertrags beauftragt. Im vom Beklagten und M* unterzeichneten Kaufvertrag, der zuvor von Dr. O* vorgelesen worden war, wurde auf Seite 2 Folgendes festgehalten:
„Zu dem den Parteien bekannten Grundbuchsstand bestätigt die Verkäuferin, dass der Kaufgegenstand mit dem vereinbarten Kaufpreis geldlastenfrei gestellt werden kann und wird. Die auf dem Kaufgegenstand lastende Dienstbarkeit für das Befahren mit landwirtschaftlichen Maschinen auf einer Breite von 4 Metern ist den Käufern bekannt und wird zur weiteren Duldung übernommen.“
Unter Punkt VII. Gewährleistung, Seite 6 des Kaufvertrags wurde Folgendes festgehalten:
„Die Verkäuferin haftet dafür, dass die vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile frei von bücherlichen und außerbücherlichen Lasten (wie beispielsweise auch Miet Pacht oder sonstigen Nutzungsrechten) sowie frei von nicht mitveräußerten Fahrnissen in das Eigentum des Käufers gelangen.“
Nachdem der Beklagte das Beklagtengrundstück Ende 2020 gekauft hatte, fuhr der Erstkläger persönlich nur noch ein Mal mit dem Traktor zu einem unbekannten Zeitpunkt über den Wegabschnitt zum Klagegrundstück. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in den Jahren 2022 oder 2023 fuhr P*, der dem Erstkläger beim Kürbisernten geholfen hatte, über den Wegabschnitt zum Klagegrundstück.
Im Mai 2023 war der Wegabschnitt erstmals derart versperrt, dass man ihn nicht durchqueren konnte, weil ein Fahrzeug eines Arbeitskollegen des Beklagten dort abgestellt war. Im August 2023 befand sich ein Sandhaufen auf dem Wegabschnitt, den der Beklagte nach Aufforderung durch (unter anderem) den Erstkläger am selben Tag wieder so weit entfernte, dass man problemlos den Wegabschnitt befahren/durchqueren konnte. Im Jahr 2024 wurden am Wegabschnitt Bagger abgestellt, sodass dieser nicht durchquert werden konnte. Ab April 2024 sperrte der Beklagte den Wegabschnitt mit zwei Absperrketten mit der Aufschrift „Privatgrundstück, Unbefugten ist das Betreten und Befahren verboten.“ am nördlichen und südwestlichen Rand des Wiesenbereichs ab.
Die Kläger begehren – gestützt auf die Ersitzung und eine vertragliche Zusage eines Servitutsrechts durch die Rechtsvorgängerin des Beklagten – die Feststellung, dass „auf dem GST Nr. 784/1, einkommend in EZ Q* KG R*, ausgehend vom öffentlichen Gut 1401 „**“ ein vier Meter breiter und rund 40 Meter langer Servitutsweg gemäß beiliegendem Lageplan für das Gehen und Fahren mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen aller Art zugunsten des GST Nr. 1435, einkommend in EZ S* KG R*, besteht“ (Punkt 1.). Ferner fordern sie vom Beklagten die Einwilligung in die Einverleibung dieses Servitutsrechts (Punkt 2.), in Zukunft jede weitere Störung des Servitutsrechts entlang der westlichen Grenze des GST Nr. 784/1 der EZ Q* KG R*, insbesondere durch das Abstellen von Fahrzeugen und Geräten jeder Art oder durch ähnliche Handlungen, zu unterlassen (Punkt 3.), sowie die am Servitutsweg gemäß Punkt 1. des Urteilsbegehrens aufgestellten Fahrnisse, Schutthaufen und Fahrzeuge zu räumen und den Servitutsweg derart wiederherzustellen, dass er ungehindert in einer Länge von ca 40 Metern und einer Breite von 4 Metern befahren werden kann (Punkt 4.).
Dazu bringen sie im Wesentlichen vor, der Weg sei seit jeher, zumindest seit mehr als 60 Jahren, regelmäßig von den jeweiligen Eigentümern und Pächtern der GST Nr. 1433, 1434 und 1435 zur Bewirtschaftung ihrer Agrarflächen verwendet worden. Das Recht zur Zufahrt für landwirtschaftliche Fahrzeuge aller Art und das Gehrecht über den vier Meter breiten und 40 Meter langen Zufahrtsweg sei bislang nie bestritten worden. Die Nutzung des Weges sei offenkundig gewesen. Der Beklagte habe das Beklagtengrundstück mit Kauf und Wohnungseigentumsvertrag vom 19.11.2020 von der H* GmbH erworben. Er habe im Kaufvertrag die Übernahme der Dienstbarkeit auch in sein Duldungsversprechen als Belastung seiner Liegenschaft übernommen. Ihr Servitutsrecht bestehe auch aufgrund der vertraglichen Vereinbarung im Zuge der Bauverhandlung. Am 29.04.2024 habe der Rechtsvertreter des Beklagten sie aufgefordert, die Benutzung des „ersessenen Servitutsweges“ zu unterlassen, womit ihr Servitutsrecht erstmals bestritten worden sei. Der Beklagte verhindere nunmehr die Zufahrt über den Servitutsweg im südwestlichen Bereich durch das regelmäßige Abstellen von Gerätschaften und Fahrzeugen aller Art.
Der Beklagte beantragt die Klageabweisung und wendet – soweit im Berufungsverfahren noch relevant – ein, es bestehe ob dem weniger als vier Meter breiten Wegabschnitt auf dem Beklagtengrundstück kein Servitutsrecht zugunsten des Klagegrundstücks. Dieses sei seit jeher über das im Süden angrenzende GST Nr. 1442 erreichbar. Ein Weg zum Klagegrundstück sei in der Natur nicht ersichtlich und ihm eine Servitut nicht bekannt gewesen. Die privatrechtliche Vereinbarung zwischen L* E* und der H* GmbH, die ausschließlich die Vertragsparteien betreffe und keine vertragliche Verpflichtung zu ihrer Überbindung an Rechtsnachfolger enthalte, sei ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags nicht bekannt gewesen. Die Kläger könnten sich somit auf diese Vereinbarung gegenüber ihm nicht berufen. Das Beklagtengrundstück sei lastenfrei an ihn übergeben worden. Ein allenfalls ersessen gewesenes Wegerecht sei zudem aufgrund der mehr als drei Jahre unwidersprochen gebliebenen Verhinderung der Befahrbarkeit des Wegabschnitts erloschen.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage statt, wobei es dem Feststellungsbegehren folgende Fassung gab: „Es wird mit Wirkung zwischen den klagenden Parteien und der beklagten Partei festgestellt, dass den klagenden Parteien als Eigentümer des herrschenden Grundstücks 1435, EZ S* KG R*, gegenüber der beklagten Partei als Eigentümer des dienenden Grundstücks 784/1 EZ Q*, KG R*, ein Geh und Fahrrecht zu landwirtschaftlichen Zwecken zusteht, wobei die Dienstbarkeit im Hinblick auf einen rund 4 Meter breiten und rund 40 Meter langen Weg entlang der westlichen Grenze des Grundstücks 784/1, EZ Q* KG R*, dies ausgehend vom Grundstück 1401 KG R* bis zum Grundstück 1432 KG R*, dies gemäß dem der Klage beigefügten Lageplan (ON 1.1), welcher einen integrierten Bestandteil dieses Urteilsspruchs bildet, eingeschränkt ist.“. Es traf neben den eingangs zusammengefasst – soweit bekämpft in Kursivschrift – wiedergegebenen die in den Urteilsseiten 5 bis 9 enthaltenen Feststellungen, auf die das Berufungsgericht verweist.
Rechtlich folgerte es daraus, die Kläger hätten eine Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens auf dem Wegabschnitt zugunsten des Klagegrundstücks zu landwirtschaftlichen Zwecken ersessen, was es zusammengefasst wie folgt begründete:
Ausgehend davon beurteilte das Erstgericht auch das Unterlassungs und das Beseitigungs /Wiederherstellungsbegehren mit folgender Begründung für berechtigt:
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung des Beklagten mit dem auf Klageabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs und Zurückverweisungsantrag.
Die Kläger beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung , über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt .
A) Zur Mangelrüge
1. Das Unterlassen einer Feststellung – wie es der Beklagte in Bezug auf das Datum des Gesprächs zwischen M* und ihm in ** (vgl die Feststellung [F2] ) moniert – kann keine primäre Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO begründen. Sofern er Feststellungen zu rechtlich relevanten Beweisthemen vermisst, die nach dem im Verfahren erster Instanz erstatteten Vorbringen der Parteien zu prüfen waren (RS0053317), ist dies als sekundärer Feststellungsmangel nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO mit der Rechtsrüge geltend zu machen. Ein primärer Verfahrensmangel wird insoweit nicht aufgezeigt.
2. Als Stoffsammlungsmangel rügt der Beklagte die unterlassene Einvernahme des von ihm beantragten Zeugen RA Mag. T*, aus dessen Vernehmung sich ergeben hätte, dass eine „Information des Beklagten über eine bestehende Servitut weder vor Vertragsunterfertigung durch M* noch durch den Vertragserfasser erfolgt“ sei.
2.1. Der Zeuge wurde vom Beklagten in der Tagsatzung vom 01.09.2025 (ON 27.4, PS 39) beantragt. Der Beweisantrag wurde – soweit hier von Bedeutung – wie folgt formuliert:
„Aus der Befragung des Klagevertreters hat sich heute ergeben, dass Mag. T* Abweichungen zwischen Kaufvertrag und Kaufvertragsentwurf hinsichtlich des Beklagtengrundstücks festgestellt hat. [...] Das Thema der Abweichung zwischen dem letztlich unterzeichneten Kaufvertrag und dem Kaufvertragsentwurf ist deshalb maßgeblich, da nach Inhalt des Kaufvertrages von einer vertraglichen Überbindung der Servitut die Rede ist, während es ohne eine solche Festhaltung im Kaufvertrag die Voraussetzungen der sonstigen Ersitzung notwendig wären.“
2.2. Der Zeuge Mag. T* wurde vom Beklagten im Verfahren erster Instanz demnach nicht zum Beweis der in der Berufung behaupteten Tatsache geführt. Der Beklagte kann sich daher aufgrund des Neuerungsverbots nach § 482 Abs 2 ZPO im Berufungsverfahren nicht mehr darauf berufen, der Zeuge hätte eine Tatsache bestätigen können, zu deren Nachweis er im erstinstanzlichen Verfahren nicht geführt worden ist.
3. Einen Verfahrensmangel erblickt der Beklagte darin, dass das Erstgericht seinem Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Vermessungswesen nicht nachgekommen ist. Diesen habe er zum Beweis der Tatsache geführt, dass der Weg an der schmälsten Stelle nicht breiter als 3,70 Meter sei.
3.1. Der Beklagte hat unmittelbar vor Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nach der Aufnahme sämtlicher Beweise in der – an Ort und Stelle stattgefundenen – Tagsatzung vom 01.09.2025 (ON 27.4, PS 38) vorgebracht, dass mit seinem nicht geeigneten Maßband die Breite zwischen dem Randstein westlich des Hauses Nr. 40 und der Grundstücksgrenze an der schmälsten Stelle mit einer Breite von 3,70 Meter gemessen worden sei. Im Anschluss daran beantragte er „allenfalls“ die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Vermessungswesen.
3.2. Das Erstgericht hat diesen Beweisantrag gemäß § 179 ZPO als verspätet zurückgewiesen (US 22). Einen Verfahrensmangel stellt der Beklagte schon deshalb nicht gesetzmäßig dar, weil er die Richtigkeit dieses verfahrensrechtlichen Vorgehens durch das Erstgericht nicht in Frage stellt.
4. Zusammengefasst zeigt der Beklagte keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO auf.
B) Zur Tatsachenrüge
1. Statt der bekämpften Feststellungen [F1] bis [F2] begehrt der Beklagte folgende Ersatzfeststellungen [EF]:
„Ein Befahren des streitgegenständlichen Servitutsweges durch die Kläger bzw deren Rechtsvorgänger kann nicht festgestellt werden.“ [EF1]
„Eine Information der M* über das Bestehen einer Servitut über den streitgegenständlichen Weg und ihrer Zusage in der Bauverhandlung, diesen Wegabschnitt frei zugänglich zu halten, wurde nicht erteilt.“ [EF2]
2. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Berufungswerber, um die Tatsachenrüge gesetzmäßig auszuführen, angeben, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Ersatzfeststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Ersatzfeststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835). Dabei reicht der Verweis auf einzelne für den Berufungswerber günstige Beweisergebnisse nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweisergebnissen. Es ist darzustellen, warum das Erstgericht bei richtiger Beweiswürdigung gerade die begehrte Feststellung (und nicht etwa aufgrund anderer vorliegender Beweismittel andere Feststellungen) hätte treffen müssen (6 Ob 177/21d mwN; Kodek , Praxistipps zum Berufungsverfahren, Zak 2016, 384). Diesen Anforderungen genügt die Tatsachenrüge des Beklagten nicht:
2.1. Der Beklagte erklärt, „die Feststellung des Erstgerichts über die Nutzung des Wegabschnitts vor dem Kauf des Beklagtengrundstücks durch den Beklagten, wonach seit dem Jahr 1960 über den strittigen Wegabschnitt gefahren worden wäre und es sich um die einzige Zufahrtsmöglichkeit zum Klagsgrundstück bis zu bis Jahr 2008 gehandelt habe“, zu bekämpfen. Seine Ausführungen zur Beweisrüge lassen nicht zweifelsfrei erkennen, durch welche konkreten Tatsachenfeststellungen – abgesehen von der Feststellung [F1] – sich der Berufungswerber für beschwert erachtet. Damit führt er die Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig aus (RS0041835 [T4]). Ferner strebt der Beklagte die ersatzlose Streichung der Feststellung [F1] zur Frage der fehlenden anderen Zufahrtsmöglichkeit zum Klagegrundstück bis 2008 an, weil er keine inhaltlich kongruente Ersatzfeststellung begehrt. Er unternimmt gar nicht den Versuch, die Unrichtigkeit der von ihm ignorierten Beweiswürdigung des Erstgerichts begründet aufzuzeigen. Der Verweis auf eine für ihn günstige Zeugenaussage genügt den Anforderungen an die ordnungsgemäße Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung nicht. Auch aus diesen Gründen liegt keine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge vor (RS0041835 [T3]).
2.2. Zur Bekämpfung der Feststellung [F2] verweist der Beklagte nur darauf, dass die Aussage der Zeugin M* durch seine (nicht näher konkretisierte) Aussage und jene seiner Lebensgefährtin „widerlegt“ sei. Er unterlässt es, sich mit der eingehenden und sorgfältigen Beweiswürdigung des Erstgerichts (US 14 bis 17), in der es die Aussage des Beklagten und seiner Lebensgefährtin begründet aufgrund anderer Beweisergebnisse und plausiblen Erwägungen als nicht glaubhaft beurteilte, auseinanderzusetzen. Da er damit nicht einmal den Versuch unternimmt, die Unrichtigkeit der beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts aufzuzeigen, erfüllt seine Tatsachenrüge auch insoweit nicht die an sie gestellten Anforderungen.
3. Das Berufungsgericht übernimmt den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und legt diesen seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
C) Zur Rechtsrüge
1. Der Beklagte vertritt weiterhin die Ansicht, die Dienstbarkeit sei für ihn nicht offenkundig gewesen, sodass er seine Liegenschaft lastenfrei erworben habe. Darauf, ob der Beklagte das Beklagtengrundstück besichtigte und die zu den südlich angrenzenden Grundstücken führenden Fahrspuren sah, und ob für ihn (auch noch) im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs, also im Zeitpunkt der späteren grundbücherlichen Einverleibung seines Eigentumsrechts, die – zumindest von 1960 bis Ende 2020 ersichtlichen – Fahrspuren ersichtlich waren oder nicht, kommt es nicht an.
1.1. Die Berufung auf die Gutgläubigkeit bei Erwerb einer Liegenschaft hinsichtlich Freiheit von Dienstbarkeiten ist nur möglich, wenn keine Umstände vorliegen, die bei gehöriger Aufmerksamkeit den wahren vom Grundbuchsstand abweichenden Sachverhalt erkennen lassen (RS0011676). Der gute Glaube muss sowohl im Zeitpunkt des Erwerbsgeschäfts als auch des Ansuchens um Einverleibung gegeben sein (RS0011676 [T5]).
1.2. Unstrittig ist, dass der Beklagte seine Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 19.11.2020 von der H* GmbH erworben hat. Das Erstgericht hat – so auch disloziert in seiner Beweiswürdigung (US 15) – festgestellt, dass die Geschäftsführerin der H* GmbH, M*, die außerbücherliche Dienstbarkeit zugunsten der „südlichen Nachbargrundstücke“ vor Abschluss des Kaufvertrags mit dem Beklagten besprochen hatte. Der Beklagte wurde auch im ihm vorgelesenen Kaufvertrag mit der H* GmbH auf eine außerbücherliche Dienstbarkeit für das Befahren mit landwirtschaftlichen Maschinen hingewiesen und er erklärte als Käufer, diese weiterhin zu dulden. Er kann sich vor diesem Hintergrund nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe die ihm mitgeteilte Dienstbarkeit zugunsten der südlichen Nachbargrundstücke nicht gekannt und habe auf den Grundbuchstand, aus dem sich kein Servitutsrecht ergab, (gutgläubig) vertraut. Er hat schuldhaft Indizien für das Abweichen des Grundbuchstandes von der tatsächlichen Rechtslage ignoriert. Aufgrund der vorvertraglichen Aufklärung wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, die zu kaufen beabsichtigte Liegenschaft zu besichtigen und sich darüber zu erkundigen, zugunsten welcher südlich gelegenen Grundstücke ein Dienstbarkeitsrecht besteht bzw wer bislang über das Beklagtengrundstück zu welchem Grundstück gefahren ist. Wer – wie hier der Beklagte – in Kenntnis einer nicht völlig geklärten Rechtslage eine Liegenschaft erwirbt, kann sich weder allein auf den Grundbuchsstand noch auf die Behauptung der Lastenfreiheit durch den Voreigentümer berufen, sondern hat zumutbare Nachforschungen anzustellen (1 Ob 150/99m = RS0011676 [T11]). Da ihm die Dienstbarkeit auch zugunsten des herrschenden Grundstücks der Kläger aufgrund der zumindest bis Ende 2020 vor Ort ersichtlichen Fahrspuren hätte bekannt sein müssen und ihm auch fahrlässige Unkenntnis schadet (5 Ob 270/03x = RS0034803 [T15]), kann er sich nicht mit Erfolg auf einen lastenfreien Erwerb seiner Liegenschaft berufen.
1.3. Abgesehen davon hat das Erstgericht disloziert in seiner Beweiswürdigung (unbekämpft) festgestellt, dass der Beklagte schon vor Kauf des Beklagtengrundstücks davon wusste, dass die südlichen Grundstücksnachbarn – somit auch die Kläger – mit landwirtschaftlichem Gefährt über den Wegabschnitt zu ihren Grundstücken fahren. Der Beklagte wusste vor Kaufvertragsunterzeichnung über die außerbücherliche Dienstbarkeit zugunsten des Klagegrundstücks Bescheid (dislozierte Feststellungen in US 15). Vor diesem Hintergrund scheitert ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb des Beklagtengrundstücks (auch) an seiner positiven Kenntnis des außerbücherlichen Servitutsrechts zugunsten des Klagegrundstücks.
2. Der Beklagte übersieht, dass das Erstgericht die Feststellung der Dienstbarkeit der Kläger nicht auf einen Vertrag (eine Vereinbarung) seiner Rechtsvorgängerin mit den Klägern oder sonstigen Personen, sondern auf die Ersitzung des Geh und Fahrrechts durch die Kläger bzw ihren Rechtsvorgänger gegründet hat (vgl § 480 ABGB). Seine Ausführungen zur in der Bauverhandlung getroffenen Vereinbarung der durch M* als Geschäftsführerin vertretenen H* GmbH mit Herrn E*, die ihn nicht zur Duldung gegenüber den Klägern verpflichte, gehen demnach ins Leere.
3. Entgegen dem Vorwurf des Beklagten hat sich das Erstgericht mit dem Einwand der Verjährung der Dienstbarkeit („Freiheitsersitzung“ nach § 1488 ABGB) rechtlich auseinandergesetzt. Es kam zum Ergebnis, dass das Dienstbarkeitsrecht der Kläger bei Einbringung der Klage vom 12.07.2024 nicht verjährt gewesen sei (US 19 f), sohin keine Freiheitsersitzung durch den Beklagten stattgefunden habe. Der Begründung des Erstgerichts, die dieser rechtlichen Beurteilung zugrunde liegt, setzt der Beklagte auf der Basis der bindenden Feststellungen keine juristischen Argumente entgegen. Er führt damit die Rechtsrüge in Bezug auf die erstrichterliche Beurteilung der Freiheitsersitzung nicht gesetzmäßig aus, weil sie sich auf eine nicht weiter begründete, gegenteilige Rechtsbehauptung beschränkt (RS0043603; RS0043605; RS0041719). Eine materiell rechtliche Überprüfung dieser selbstständigen Rechtsfrage durch das Berufungsgericht hat aus diesem Grund zu unterbleiben.
4. Der Einwand der mangelnden Exequierbarkeit des Urteilsspruchs ist unberechtigt. Das Erstgericht hat darauf hingewiesen, dass mit seiner Konkretisierung im Urteilsspruch – wie von den Klägern begehrt – nur der im angeschlossenen Vermessungsplan räumlich dargestellte Wegbereich des dienenden Beklagtengrundstücks, auf dem das Geh- und Fahrrecht von den Klägern zu landwirtschaftlichen Zwecken ausgeübt werden kann, individualisiert werden sollte. Bei Dienstbarkeiten muss der Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechts möglichst bestimmt angegeben werden. Dienstbarkeiten, die – wie hier – auf bestimmte räumliche Grenzen des dienenden Grundstücks beschränkt sein sollen, müssen gemäß § 12 Abs 2 GBG genau bezeichnet werden. Mit der Anführung der Wegbreite von „rund“ vier Metern hat das Erstgericht den in der Natur vorhandenen Weg auf dem Beklagtengrundstück näher beschrieben, aber nicht das Ausmaß des ersessenen (ungemessenen) Servitutsrechts der Kläger (RS0116523). Damit hat es – soweit für den Beklagten relevant – das Klagebegehren nicht überschritten.
5. Der Berufung muss aus den genannten Gründen ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat den Klägern die nach dem RATG richtig verzeichneten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Der Entscheidungsgegenstand im Berufungsverfahren macht gemäß § 500 Abs 2 Z 1 und Abs 3 ZPO eine Bewertung notwendig. Der Berufungssenat sieht sich nach der Aktenlage nicht veranlasst, von der Bewertung der Klagebegehren (mit je EUR 7.000,00) abzugehen. Das Feststellungs und das Einverleibungsbegehren stehen und mit dem auf den jeweiligen Eingriff gestützten Beseitigungs sowie Unterlassungsbegehren in einem rechtlichen Zusammenhang nach § 55 Abs 1 Z 1 JN (3 Ob 276/08x). Bei Zusammenrechnung der Werte der jeweils im rechtlichen Zusammenhang stehenden Begehren ergibt sich ein EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 30.000,00 übersteigender Wert. Aus diesem Grund war auszusprechen, dass der Wert der Entscheidungsgegenstände insgesamt EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 30.000,00 übersteigt.
Es besteht kein Anlass, die ordentliche Revision zuzulassen, weil Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten waren.
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