Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. J*, vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagten Parteien 1. E* und 2. Mag. M*, 3. I*, 4. H* und 5. B*, alle vertreten durch Mag. Hanno Stromberger, Rechtsanwalt in Villach, wegen Feststellung und Unterlassung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2025, GZ 2 R 123/25b-91 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 5. Jänner 2026, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Villach vom 16. März 2025, GZ 8 C 151/22k-83, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil wird dahin abgeändert, dass es lautet:
„Das Klagebegehren, die beklagten Parteien als Miteigentümer der EZ * seien schuldig, es ab sofort zu unterlassen, Abfallsammelbehälter außerhalb der Abholzeiten gemäß Abfuhrordnung der Marktgemeinde F* auf der Liegenschaft außerhalb des Müllhauses abzustellen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 6.108,12 EUR (darin 1.018,02 EUR USt) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist außerdem schuldig, den beklagten Parteien die mit insgesamt 7.295,22 EUR (darin 506,12 EUR USt und 4.222,50 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Die Parteien sind die Miteigentümer einer Liegenschaft, auf der im Jahr 2017 ein einstöckiges Wohnhaus mit insgesamt vier Wohneinheiten errichtet und Wohnungseigentum begründet wurde.
[2] Auf der Liegenschaft befindet sich neben dem Wohnhaus ein Carport mit vier Einstellplätzen. Außerdem gibt es vier Pkw-Stellplätze im Freien sowie eine Zufahrt zu den Pkw-Stellplätzen, einen Gehweg, Grünflächen, einen Müllraum und einen Kinderspielplatz. Hinter den Pkw-Stellplätzen ist eine Betonmauer errichtet, an die sich eine überdachte, versperrbare Behausung mit 11,96 m² anschließt, die nach dem dem Wohnungseigentumsvertrag zugrundeliegenden Plan den Müllraum bildet. Von der öffentlichen Verkehrsfläche führt – am Carport und am Müllraum vorbei – der einzige Zugangsweg zum Wohnhaus, dessen Eingang sich auf der Rückseite befindet. Die Distanz von der Müllraumtüre bis zu der an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden Grundstücksecke beträgt rund sechs Meter.
[3] Die Beklagten wohnen ständig in der Wohnanlage. Die Klägerin und ihr Ehemann waren in den Jahren 2017 bis 2021 nur alle drei bis vier Wochen über ein verlängertes Wochenende oder zu ein- bis zweiwöchigen Ferienaufenthalten dort.
[4] Die Mülltonnen (Restmüll, Plastik, Altpapier und Biomüll) standen zunächst immer in der als Müllraum gewidmeten Behausung. Die Beklagten hatten mündlich ausgemacht, wer von ihnen jeweils zu den von der Gemeinde bekannt gegebenen Abholterminen die jeweiligen Mülltonnen aus dem Müllraum herausholen und wieder zurückstellen sollte; die Klägerin und ihr Ehemann waren dabei wegen ihrer seltenen Anwesenheit nicht eingebunden. In der ersten Jahreshälfte 2020 änderten die Beklagten diese Vorgangsweise und ließen die Restmüll- und die Altpapiertonne dauerhaft bei der Grundstücksgrenze am Beginn des Zugangsweges stehen. Als dies der Klägerin und ihrem Ehemann auffiel und sie sich erkundigten, erfuhren sie, dass sich die Beklagten gemeinsam darauf geeinigt hatten, diese Tonnen nun dauerhaft dort stehen zu lassen und nicht mehr hin und her zu räumen. In einer daraufhin geführten schriftlichen Korrespondenz verwiesen die Beklagten auf die Mehrheit ihrer Anteile und auf ihre Einigung über die neue Positionierung der Mülltonnen.
[5] In einer Eigentümerversammlung am 30. April 2021 war in der Tagesordnung auch eine „ Beschlussfassung über eine Benützung von Allgemeinflächen (Zugangsbereich, Weg) zwecks abstellen von Müllcontainern “ (Punkt 7.) vorgesehen. Dem Antrag, die Müllcontainer auch außerhalb der Abholzeiten im Zugangsbereich abstellen zu dürfen, stimmte der Vertreter der Beklagten (für 331/415-stel Anteile) zu; der Vertreter der Klägerin (für 84/415-stel Anteile) stimmte dagegen. Eine Beschlussanfechtung erfolgte nicht.
[6] Anfang des Jahres 2022 nahmen die Beklagten ihr ursprüngliches Prozedere wieder auf und brachten nun wieder zeitnah nach den jeweiligen Abholungen die Mülltonnen in den Müllraum zurück. Die Beklagten fühlen sich in diesem Zusammenhang jedoch gegenüber der Klägerin zu keinem bestimmten Verhalten verpflichtet.
[7] Die Klägerin erhob zunächst das Feststellungsbegehren, dass die Eigentümer der Liegenschaft verpflichtet seien, die Hausmüllbehälter nach den Abfuhrterminen in das Müllhaus zurückzubringen, und später hilfsweise auch das oben wiedergegebene, gegen die Beklagten gerichtete Unterlassungsbegehren. Aus dem Wohnungseigentumsvertrag ergebe sich die Widmung der Liegenschaft einschließlich des Müllraums. Das einseitige Abgehen der Beklagten von dieser vertraglichen Regelung widerspreche auch den Vorgaben der Gemeinde. Die von den Beklagten angestrebte Änderung der Verwendung des Müllhauses bzw des Zugangsbereichs als allgemeiner Teil der Liegenschaft stelle eine Widmungsfrage dar. Entsprechende Beschlüsse bedürften der Einstimmigkeit, die aber nicht vorliege.
[8] Die Beklagten wendeten im Wesentlichen ein, die Organisation der Müllentsorgung gehöre zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung, zu der die Eigentümergemeinschaft berechtigt und verpflichtet sei. In der Eigentümerversammlung am 30. April 2021 sei ein rechtswirksamer Beschluss über die Benützung des Zugangsbereichs zum Abstellen der Mülltonnen auch außerhalb der Abholzeiten gefasst worden. Außerdem habe sich die Angelegenheit erledigt, weil die Mülltonnen inzwischen wieder im Müllhaus stünden.
[9] Das Erstgericht wies das Feststellungsbegehren (unbekämpft) ab und gab dem hilfsweise erhobenen Unterlassungsbegehren statt.
[10] Der Zugangsweg zum Wohnhaus sei ein notwendig allgemeiner Teil der Liegenschaft. Über die gemeinsame Sache könnten nur die Eigentümer insgesamt verfügen, nicht aber einzelne Teilhaber. Die Widmung gemeinsamer Teile der Liegenschaft und ihre Änderung seien keine Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung. Die Organisation der Müllentsorgung sei eine typische Angelegenheit der Verwaltung; eine zivilrechtliche Verpflichtung des einzelnen Miteigentümers zum Hinausstellen von Mülltonnen sei daraus nicht abzuleiten. Das dauerhafte Aufstellen der Mülltonnen am Zugangsweg bedeute aber eine Widmungsänderung, die nicht durch einen Mehrheitsbeschluss vorgenommen werden könne. Die Nutzung des gemeinschaftlichen Zugangs zum dauerhaften Aufstellen der Tonnen sei als Eingriff in das Miteigentum der Klägerin zu werten. Die Eigentumsfreiheitsklage der Klägerin sei auch nicht – wie eingewendet – schikanös. Wiederholungsgefahr liege vor, weil die Beklagten auch im laufenden Verfahren auf dem Standpunkt stünden, die Müllcontainer auch außerhalb der Abholtermine dauerhaft auf dem Zugangsweg abstellen zu dürfen.
[11] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach – mit Ergänzungsbeschluss – aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht aber 30.000 EUR übersteigt.
[12] Mit der von den Beklagten gewählten Vorgangsweise sei eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen der Klägerin verbunden; das dauerhafte Abstellen der Mülltonnen sei eine Sachverfügung und nicht nur eine Frage der Organisation der Müllentsorgung. Die Maßnahme laufe auf eine Festlegung einer Allgemeinfläche hinaus; es sei unrichtig, dass mit der beschlossenen dauerhaften Abstellung keine Veränderung allgemeiner Teile der Liegenschaft verbunden sei.
[13] Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil damit von höchstgerichtlicher Rechtsprechung, insbesondere von der Entscheidung 5 Ob 76/93, abgewichen werde.
[14] Die Beklagten beantragen in ihrer Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, die Entscheidung im klageabweisenden Sinn abzuändern, hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
[15] Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr keine Folge zu geben.
[16] Die Revision ist zulässig und berechtigt .
[17]1.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist jeder einzelne Wohnungseigentümer berechtigt, eigenmächtige Eingriffe eines anderen Wohnungseigentümers in das gemeinsame Eigentum mit einer Eigentumsfreiheitsklage (§ 523 ABGB) abzuwehren ( RS0012137 ; RS0012112). Solche Klagen gehören nach der Rechtsprechung ungeachtet des § 838a ABGB auf den streitigen Rechtsweg ( RS0013199 [T2]; 5 Ob 80/25p mwN).
[18]1.2 Die Klage ist aufgrund der dazu vorgebrachten anspruchsbegründenden Tatsachen und des verfolgten Rechtsschutzziels (Unterlassung der Benützung von Allgemeinflächen) als Eigentumsfreiheitsklage im Sinn des § 523 ABGB anzusehen. Die Klägerin wendet sich gegen die von ihr als eigenmächtig erachtete Nutzung des Zugangswegs zum Haus durch ein dauerhaftes Abstellen von Müllcontainern, obwohl für die Mülltonnen ein eigener Müllraum vorhanden ist. Erfolgreich kann sie mit diesem Begehren aber nur dann sein, wenn diese von ihr beanstandete Vorgangsweise als „eigenmächtig“ zu qualifizieren ist.
[19] 1.3 Die Beklagten haben von Beginn des Verfahrens an darauf hingewiesen, dass die beanstandete Nutzung des Wegs durch das Abstellen der Abfallbehälter im unmittelbaren Zusammenhang mit der Organisation der Müllentsorgung der Liegenschaft stehe und dass es sich nicht um eine Nutzung allgemeiner Teile der Liegenschaft zugunsten nur eines Wohnungseigentumsobjekts (im Sinn des § 16 WEG) handle. Auch in ihrer Revision argumentieren sie, dass die (dauerhaft außerhalb des Müllraums abgestellten) Müllcontainer (unstrittig) auch im Miteigentum der Klägerin stehen und das Abstellen weder eine Widmungsfrage (im Sinn des § 16 WEG) noch ein Substanzeingriff in die Liegenschaft sei.
[20]2.1 Die von der Klägerin beanstandete Nutzung betrifft unstrittig nur allgemeine Teile der Liegenschaft und nicht eine Widmungsänderung eines Wohnungseigentumsobjekts. Die allgemeinen Teile der Liegenschaft dienen nach ihrer Zweckbestimmung (faktischen Beschaffenheit wie zB Zugänge zu den Objekten) oder nach ihrer Widmung der allgemeinen Benützung (§ 2 Abs 4 WEG). Während die Nutzung der Wohnungseigentumsobjekte jeweils nur den Wohnungseigentümern zukommt (§ 16 WEG), steht die Nutzung der allgemein verfügbaren Teile der Liegenschaft sämtlichen Wohnungseigentümern als Teilhaberrecht im Sinn der Bestimmungen des ABGB über die Gemeinschaft des Eigentums zu ( 5 Ob 80/25p mwN).
[21] 2.2 Grundsätzlich hat jeder Miteigentümer Anspruch auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der gemeinsamen Sache, wenn er auch einen persönlichen Bedarf daran hat ( RS0013612 ). Die Widmung einerseits als allgemeiner Teil der Liegenschaft und andererseits als Wohnungseigentumsobjekt erfolgt ausschließlich durch die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer (vgl RS0120725 ).
[22] 3.1 Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Umwidmung eines Wohnungseigentumsobjekts und auch nicht um eine Vereinbarung von Sondernutzungsrechten einzelner Mit- und Wohnungseigentümer an allgemeinen Teilen der Liegenschaft. Die Mit- und Wohnungseigentümer haben sich zunächst im Wohnungseigentumsvertrag darauf geeinigt, einen eigenen Müllraum zur Aufbewahrung der Müllsammelbehälter zu errichten und zu verwenden. Die Organisation der Durchführung der Müllentsorgung, für die es unstrittig jedenfalls immer wieder erforderlich ist, die Sammelbehälter rechtzeitig vor den Abholterminen aus dem Müllraum heraus zu holen, an die Grundstücksecke zu befördern und dort für die Abholung abzustellen, fällt in den Bereich der Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft im Sinn des § 28 Abs 1 Z 1 WEG. Dass es jemals einen anderen Grund gegeben hätte, die Müllcontainer an dieser Stelle der Liegenschaft abzustellen, behauptet auch die Klägerin nicht. Ebenso wenig gibt es Vorbringen dazu (oder Anhaltspunkte dafür), dass durch diese Vorgangsweise die Nutzung des Zugangsbereichs zum Haus in irgendeiner Weise beeinträchtigt (etwa verschmälert) worden wäre. Die von der Klägerin auch noch in ihrer Revisionsbeantwortung behauptete Geruchsbelästigung, die vom Biomüll ausgehen soll, dessen Sammelbehälter bisher aber nach den Feststellungen vom dauerhaften Abstellen außerhalb des Müllraums nicht betroffen war, ist auf der Grundlage des konkreten Sachverhalts nicht nachvollziehbar (nach der Aktenlage befindet sich der Abstellbereich an der Grundstücksgrenze weiter vom Wohnhaus – und damit auch von der Wohnung der Klägerin – entfernt als der Müllraum, der überdacht ist, aufgrund seiner Bauweise aber keinen Schutz vor Geruchsemissionen darstellt).
[23] 3.2 In der Eigentümerversammlung am 30. April 2021 hat die (durch ihren Rechtsanwalt vertretene) Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer einen Beschluss darüber gefasst, dass die Müllcontainer (auch) außerhalb der Abholzeiten „im Zugangsbereich (Weg) abgestellt werden dürfen“. Die Klägerin hat zugestanden, dass sie diesen Beschluss nicht bekämpft hat. Die Beschlussfassung durch die für die Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung zuständige Mehrheit steht jedenfalls daher einer Qualifikation der beanstandeten Vorgangsweise als „eigenmächtig“ entgegen.
[24] 4. Die Gegenargumente der Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung überzeugen nicht:
[25] 4.1 Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht den Widerspruch seiner Begründung zur Entscheidung 5 Ob 76/93 bemerkt: Diesem Fall lag ein (unrichtig) im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren erhobener Antrag auf Unterfertigung eines Bauansuchens zugrunde. Im Zuge der Generalsanierung eines Hauses hatte zuvor die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer beschlossen, auf der Liegenschaft statt der bisher an einer Stelle unmittelbar neben der Veranda einer im Erdgeschoß liegenden Wohnung befindlichen Müllkübel ein eigenes Müllhäuschen an einem neuen Stellplatz zu errichten. Der davon nicht informierte Antragsgegner verweigerte seine Mitwirkung an der nachträglichen Einholung einer Baubewilligung für das Müllhäuschen. Im Zusammenhang mit der Qualifikation als im streitigen Verfahren zu behandelndes Begehren beurteilte der Senat die Vorgangsweise der Mit- und Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung über die Errichtung des Müllhäuschens als wirksam mehrheitlich beschlossene Verwaltungmaßnahme (im Zuge von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten).
[26] 4.2 Im vorliegenden Fall geht es letztlich um eine vergleichbare Änderung, die zwar nicht Beschlussfassung im Zuge von „Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten“ angesehen werden kann, die aber ebenfalls zu den Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung gehört, weil sie letztlich die kommunale Versorgung (Müllentsorgung) der Liegenschaft betrifft (vgl dazu etwa Terlitza in GeKo Wohnrecht II 2 § 28 Rz 151 mwN). Diese Agenden (Verwaltungshandlungen) zeichnen sich nach ständiger Rechtsprechung des Fachsenats ( RS0109188 ) dadurch aus, dass sie gemeinschaftliches Vorgehen erfordern, weil es um Interessen aller Gemeinschafter geht. Durch die mehrheitlich beschlossene andere Vorgangsweise für die Müllentsorgung der Liegenschaft wird auch – entgegen der Rechtsansicht der Klägerin – keine „dem ortsüblichen Standard und dem Vertrag widersprechende Situation geschaffen“.
[27] 4.3 Soweit die Klägerin behauptet, mit dem dauerhaften Abstellen der Müllcontainer sei für sie eine Geruchsbelästigung verbunden, findet sich dafür – wie bereits erwähnt – im Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Ausführungen zu der von den Beklagten in Zweifel gezogenen Bestimmtheit des Unterlassungsbegehrens sowie zur Wiederholungsgefahr erübrigen sich, weil das Klagebegehren nicht berechtigt ist.
[28] 4.4 Der Revision der Beklagten war daher Folge zu geben und auch das Eventualbegehren der Klägerin abzuweisen.
[29]5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin zutreffende Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der Beklagten erhoben (ON 82): Die beiden Schriftsätze vom 11. sowie vom 13. Juli 2022 waren nicht vom Gericht aufgetragen und das Vorbringen hätte auch in der Tagsatzung am 20. Juli 2022 erstattet werden können. Bei der Mitteilung vom 6. September 2022 handelte es sich um eine in die Sphäre der Beklagten fallende Vertagungsbitte. Für die Streitverhandlung vom 20. Dezember 2022 gebührt nicht der doppelte, sondern nur der einfache Einheitssatz. Die Schriftsätze (bzw Stellungnahmen) der Beklagten vom 30. März 2023, vom 21. August 2023, vom 13. Februar 2024 und vom 18. Oktober 2024 wurden jeweils nicht vom Gericht aufgetragen. Entsprechend diesen Einwendungen war das Kostenverzeichnis der Beklagten für das erstinstanzliche Verfahren zu korrigieren. Die Kosten für die Berufung (3.697,56 EUR, darin 303,76 EUR USt und 1.875 EUR Barauslagen) und für die Revision (3.597,66 EUR, darin 208,36 EUR USt und 2.347,50 EUR Barauslagen) wurden hingegen korrekt verzeichnet.
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