Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der Klägerinnen 1) A* B* , geboren am **, Anästhesie- und Intensivkrankenschwester, **gasse **/**/**, ** **, 2) C* B*, BA , geboren am **, **gasse **, ** **, und 3) D* B*, BA , geboren am **, **gasse **/**/**, ** **, alle vertreten durch die Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Linz, gegen die Beklagten 1) E* Handels-GmbH , FN **, **, ** **, und 2) F* G*- und H* GmbH , FN **, **straße **/**, ** **, beide vertreten durch die Anwaltssocietät Sattlegger, Dorninger, Steiner Partner in Linz, wegen Beseitigung (Streitwert: EUR 35.000,00) über die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 18. Juni 2025, Cg*-20, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Die Klägerinnen sind zu jeweils einem Drittel schuldig, den Beklagten die mit EUR 4.211,44 (darin enthalten EUR 701,91 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt jeweils (hinsichtlich jeder einzelnen Klägerin) EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerinnen sind Miteigentümerinnen der Liegenschaft EZ I*, Grundbuch J*, Bezirksgericht **, bestehend aus den Grundstücken Nr 1016/2 und Nr 1016/33. Die Beklagten sind Miteigentümer der benachbarten Liegenschaft EZ K*, selbes Grundbuch, bestehend aus den Grundstücken Nr 1016/38 und Nr 1016/39.
Die Beklagte erwarben ihre Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 26. April 2021 von Mag. L* B*, dem Rechtsvorgänger der Klägerinnen. Unter Punkt X (A) des Kaufvertrags war die Einräumung einer Dienstbarkeit wie folgt vereinbart:
„Die Käufer verpflichten sich hiermit unwiderruflich gegenüber Frau A* B* und ihren jeweiligen Rechtsnachfolgern als Eigentümer der Grundstücke 1016/2 (neu) und/oder 1016/33 (jeweils gemäß der Vermessungsurkunde des DI M*), die derzeitige uneingeschränkte Aussicht (Seeblick) vom – nach grundbücherlicher Durchführung des Realteilungsvertrags vom heutigen Tag – im Eigentum von Frau A* B* verbleibenden Teil der Liegenschaft EZ I*, KG J*, daher vom Grundstück 1016/2 (neu) und dem Grundstück 1016/33 (jeweils gemäß der Vermessungsurkunde DI M*) sowie von den darauf neu zu errichtenden Gebäuden über das neue Grundstück 1016/39 in dem in der Skizze gemäß Beilage ./C [siehe folgende Abbildung] blaugrau markierten Bereich durchgehend und immerwährend (daher zeitlich unbefristet) zu gewährleisten und durch alle Mittel die derzeit uneingeschränkte Aussicht (Seeblick) in diesem Bereich zu erhalten.
„Die an dieser Stelle dargestellte Skizze wurde entfernt.“
Die Käufer verpflichten sich in diesem Zusammenhang insbesondere, die uneingeschränkte Aussicht (Seeblick) über das neue Grundstück 1016/39 in dem in der Skizze gemäß Beilage ./C blaugrau markierten Bereich nicht durch bauliche Maßnahmen, durch das Aufstellen von Gegenständen und/oder durch eine Bepflanzung (welcher Art auch immer, z.B. durch Bäume oder Sträucher) auf dem neuen Grundstück 1016/39, die jeweils eine Höhe von einem Meter übersteigen, zu beeinträchtigen.
Sollten bestehende Sträucher oder Bäume zukünftig die uneingeschränkte Aussicht (Seeblick) über das neue Grundstück 1016/39 in dem in der Skizze gemäß Beilage ./C blaugrau markierten Bereich beeinträchtigen, weil sie höher als 1 (ein) Meter sind, sind die Käufer verpflichtet, die entsprechenden Sträucher oder Bäume auf die Höhe von maximal einen Meter zurückzuschneiden.“
Die Beklagten haben, beginnend auf Grundstück Nr 1016/39, EZ K*, einen Steg errichtet, der über den Großteil seiner Länge in den N*see hineinreicht und wie folgt aussieht:
„Das an dieser Stelle dargestellte Bild wurde entfernt.“
Die Klägerinnen begehren die Beseitigung des (in einem der Klage angeschlossenen Plan dargestellten; siehe Beil ./F = US 15) Stegs mit der Begründung, dass durch diesen ihr Recht auf uneingeschränkte Aussicht (Seeblick) beeinträchtigt werde. Durch die Errichtung der Steganlage hätten die Beklagten auch gegen ihre Verpflichtung, die uneingeschränkte Aussicht „durch alle Mittel“ zu erhalten, verstoßen.
Die Beklagten bestritten, beantragten Klagsabweisung und wandten ein, dass die Gesamtaussicht nicht unzulässig beeinträchtigt werde. Außerdem sei eine außerhalb der Beilage ./C des Kaufvertrags blaugrau markierten Fläche liegende Sichtbehinderung über der im Eigentum der Bundesforste stehenden Seefläche unerheblich. Im Übrigen sei der Steg weniger als einen Meter hoch und widerspreche daher der Servitutsvereinbarung nicht.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Seiner Entscheidung legte es – über die eingangs dargestellten unstrittigen Tatsachen hinaus – folgenden Sachverhalt zugrunde (wobei die von den Klägerinnen bekämpfte Feststellung kursiv hervorgehoben ist):
Am 9. Dezember 2020 unterzeichneten Ing. O* P* und Q* P* ein vom Makler R* vorbereitetes schriftliches Kaufanbot für die Liegenschaft, in welchem keine Dienstbarkeit erwähnt war, […].
Mit E-Mail vom 17. Dezember 2020 informierte Mag. L* B* den Makler R* unter anderem wie folgt:
„Seeblick
der Seeblick der verbleibenden Liegenschaft (Ostteil) ist durch eine Dienstbarkeit grundbücherlich sicherzustellen. Keine Bebauung (im Grünland ohnedies schwer möglich) oder Bepflanzung höher als X Meter auf jenem Grünlandteil, der östlich von der Gründland-Diagonale NÖ-SW liegt - u.a Hecke oder dgl“.
Am 26. Dezember 2020 kam es zu einem ersten persönlichen Treffen vor Ort bei welchem die Erstklägerin, ihr Ehegatte Mag. L* B*, der Geschäftsführer der Erstbeklagten Ing. O* P* und seine Ehegattin Q* P* sowie der Makler R* anwesend waren.
Mag. L* B* verfasste zu diesem Gespräch ein Dokument, in dem er unter anderem folgendes festhielt (Beil ./M):
„Seeblick
der Seeblick der verbleibenden Liegenschaft (Ostteil) ist durch eine Dienstbarkeit grundbücherlich sicherzustellen. Keine Bebauung (im Grünland ohnedies schwer möglich) oder Bepflanzung höher als X Meter auf jenem Grünlandteil, der östlich von der Grünland-Diagonale NÖ-SW liegt - u.a Hecke oder dgl“.
Ing. O* P* erkundigte sich bei diesem Gespräch, ob die Errichtung eines Stegs möglich wäre, woraufhin ihm Mag. L* B* mitteilte, dass die Bewilligung der Errichtung eines Stegs sehr unwahrscheinlich sei. Der Erstklägerin und Mag. L* B* war daraufhin bewusst, dass Ing. O* P* als Vertreter der Käuferin einen Steg errichten wollte. Weder die Erstklägerin noch Mag. L* B* äußerten bei diesem Gespräch, dass die Errichtung eines Stegs durch die Käufer einer Abstimmung oder Zustimmung durch Mag. B* (oder seiner Rechtsnachfolger) bedürfen solle. Die Anwesenden einigten sich auch nicht dahingehend, dass den Käufern die Rechte des Mag. L* B* an einer Boje deswegen überlassen werden sollten, da ein Steg nicht bewilligungsfähig sei.
Am 27. Dezember 2020 unterzeichneten Ing. O* P* und Q* P* ein von R* vorbereitetes Kaufanbot, in welchem unter Punkt 4.j.VI steht:
„Die Inhalte (sh. Anlage) der gemeinsamen Besprechung zwischen Käufer und Verkäufer vom 26. Dezember 2020 bilden die Grundlage für die Vertragsgestaltung und den Ablauf dieses Rechtsgeschäftes.“
Die in Klammern angeführte „Anlage“ des Kaufanbots ist die oben angeführte Beil ./M [Gesprächsnotiz] vom 26. Dezember 2020.
Mit E-Mail vom 30. Dezember 2020 (Beil ./P) übermittelte Mag. L* B* dem Makler R* ein „anwaltlich überarbeitetes Anbot“ im Korrekturmodus (Beil ./O), welches unter anderem in Pkt. 4.j.VI lautet:
„Der uneingeschränkte Seeblick der Verkäufer (und ihrer Rechtsnachfolger als Liegenschaftseigentümer) vom in ihrem Eigentum verbleibenden Teil der Liegenschaft EZ I*, KG J*, ist durch eine Dienstbarkeit auf dem Kaufgegenstand grundbücherlich sicherzustellen. Details dazu sind im Kaufvertrag zu vereinbaren.“
Am 2. Jänner 2021 unterfertigten Ing. O* P* und Q* P* ein entsprechendes Kaufanbot („vom 30. Dezember 2020“), das diese Bestimmung enthielt (S 8 in Beil ./Q) und übermittelten es unmittelbar an Mag. L* B* (S 1 Mitte in Beil ./S).
Am 2. Jänner 2021 erklärten die Erstklägerin und Mag. L* B* mit „Angebot angenommen“ die Annahme dieses Kaufanbots (Beil ./R) und leiteten das gegengezeichnete Angebot am 3. Jänner 2021 an die Ehegatten P* weiter (S 1 oben in Beil ./S).
Mit E-Mail vom 19. Jänner 2021 gaben die Ehegatten P* bekannt, dass „gemäß der sehr begrüßenswerten Entscheidung des Herrn F* ... nun von ihm das gesamte zweite Gebäude als Einfamilienhaus errichtet“ wird (Beil ./T).
Am 3. Februar 2021 übermittelte Q* P* als Bebauungsvorschlag bezeichnete Planunterlagen eines Architekten (Beil ./Y) an Mag. L* B* (Beil ./Z), in denen kein Steg eingezeichnet war.
Ein von der durch die Beklagten beauftragten Notarin Mag. S* erstellter Kaufvertragsentwurf vom 11. Februar 2021 enthielt unter anderem nachstehende Regelung (Beil ./U):
„Die Käuferseite verpflichtet sich, den derzeitigen uneingeschränkten Seeblick vom im Eigentum der Verkäufer verbleibenden Liegenschaftsteil zu gewährleisten und diese Verpflichtung auch auf allfällige Rechtsnachfolger zu überbinden.“
T* F* merkte dazu nach Prüfung des Kaufvertragsentwurfs durch einen Rechtsanwalt mit E-Mail vom 16. Februar 2024 unter anderem an (Beil ./V):
„Weiters muss auch der uneingeschränkte Seeblick der Verkäufer gewährleistet sein.“
Dieser Kaufvertragsentwurf wurde durch den Rechtsvertreter von Mag. L* B* umfassend überarbeitet und hinsichtlich der Servitut im Kaufvertragsentwurf vom 17. Februar 2021 im Wesentlichen wie im später geschlossenen Kaufvertrag vom 26. April 2021 formuliert, in Zusammenhang mit der grundbücherlichen Sicherstellung aber auch ergänzt, dass die „Einräumung unentgeltlich erfolgt“.
Daraufhin kam es zu einem Wechsel des Kaufvertragserrichters hin zu Notar Dr. U*, der dann auch den Kaufvertrag vom 26. April 2021 verfasste.
Es kann nicht festgestellt werden, ob es vor Unterzeichnung des schriftlichen Kaufvertrags noch zu einem weiteren persönlichen Gespräch zwischen den Parteien gekommen ist und ob dabei allenfalls über einen Steg gesprochen wurde.
Ing. O* P* kontaktierte Anfang 2023 Mag. L* B* und fragte, ob er auf den Steg der Klägerinnen gehen könnte, um mit der Naturschutzbehörde eine Begehung zu machen. Die Erstklägerin ging daraufhin davon aus, dass es um die Errichtung eines Steges gehen sollte.
Mag. L* B* schrieb den Beklagten am 8. Februar 2023 per E-Mail unter anderem:
„Sollte die naturschutzrechtliche Genehmigung eines Steges greifbar werden, bitte rechtzeitig vor Konkretisierung einer Umsetzungsplanung die Abstimmung bezüglich unserer Aussicht gemäß Kaufvertrag vorsehen“.
Die Beklagten widersprachen nicht.
Am 8. April 2024 schickte Q* P* an Mag. L* B* ein Foto vom Plan des Stegs mit den Worten (Beil ./AA):
„Etwas später als von Dir erwartet schicken wir den bewilligten Plan für den Steg. Es sei darauf hingewiesen, dass dieser keinen Handlauf hat, daher weit unter dem von euch geforderten Mass von 1 m Höhe hat (de facto unmittelbar über der Wiesenfläche). Ich denke, die Darstellung wird Dich davon überzeugen, dass es sich um kein überdimensionales „Bauwerk“ handelt. Ich wäre froh, wenn wir morgen miteinander reden könnten. Wir melden uns morgen Nachmittag.“
Mag. L* B* antwortete daraufhin (Beil ./AA):
„Sehr geehrte Frau P*, sofern die Stegerrichtung Ihrerseits nicht sofort und bis auf weiteres gestoppt wird, bedarf es unsererseits keines Gesprächs. Zudem sei auf das Servitut It. Kaufvertrag Punkt X auf derzeitige uneingeschränkte Aussicht (Seeblick) verwiesen. Grüße L* B*“.
Die Ehegatten P* bekräftigten gegenüber der Erstklägerin und Mag. L* B* mit Schreiben vom 9. April 2024, dass der geplante Steg ihrer Ansicht nach nicht gegen Punkt X der Kaufvertragsbestimmungen verstößt (Beil ./AB).
Die Beklagten beantragten die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung der Steganlage, die sie auch erhielten. Für die Errichtung der Steganlage waren somit ausschließlich die Beklagten verantwortlich.
Der von den Beklagten errichtete Steg beginnt mit einem „Brückenkopf“ auf dem Grundstück der Beklagten, welcher ca 8 Meter oder 7,40 Meter lang ist und verläuft sodann ca 30 Meter hinaus in den N*see. Er ist 1,20 Meter breit und auf dem Grundstück der Beklagten nicht höher als 1 Meter (gemessen am „ungünstigsten“ Punkt mehr als 90 cm, aber weniger als 1 Meter). Am 18. März 2025 ragte der Steg auf dem „Seegrundstück“ der Österreichische Bundesforste AG 1,17 Meter über die Wasseroberfläche des N*sees hinaus.
In rechtlicher Hinsichtgelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, dass die Dienstbarkeitsvereinbarung so zu verstehen sei, dass die Beklagten nur in dem näher bezeichneten Bereich auf ihrem Grundstück („blaugrau markierter Bereich“ der Skizze gemäß der Beil ./C zum Vertrag) die uneingeschränkte Aussicht zu gewährleisten hätten bzw nicht durch (bauliche oder gartengestalterische) Maßnahmen beeinträchtigen dürften. Dass sich diese Vereinbarung auch auf Maßnahmen der Beklagten auf dem Seegrundstück der Österreichische Bundesforste AG erstrecken sollte, könne daraus nicht abgeleitet werden. Soweit sich die Klägerinnen darauf stützen, dass sich die Beklagten verpflichtet hätten, die freie Aussicht „durch alle Mittel“ zu schützen, werde auch diese Wortfolge durch die Wendung „in diesem Bereich“ ergänzt. Schon gemäß § 474 ABGB könne bei einer Grunddienstbarkeit (hier: § 476 Z 11 ABGB) nur der Eigentümer des dienenden Grundstücks Verpflichteter sein, was bei den Beklagten für das Seegrundstück nicht zutreffe. Die Servitut sei daher ausdrücklich nur für den blaugrau markierten Bereich des Beklagtengrundstücks vereinbart worden. Auf diesem selbst seien nach dem Inhalt der Vereinbarung Bepflanzungen bzw bauliche Maßnahmen bis zu einer Höhe von einem Meter zulässig, welche der Steg nicht überschreite. Daher hätten die Beklagten durch die Errichtung des Stegs nicht gegen die Dienstbarkeitsvereinbarung verstoßen, weshalb die Klage abzuweisen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerinnen wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Sie beantragen, das Urteil dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde. Hilfsweise stellen sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Tatsachenrüge:
Die Klägerinnen bekämpfen folgende Feststellung (Pkt 1 der Berufung):
„Weder die Erstklägerin noch Mag. L* B* äußerten bei diesem Gespräch, dass die Errichtung eines Stegs durch die Käufer einer Abstimmung oder Zustimmung durch Mag. B* (oder seiner Rechtsnachfolger) bedürfen solle.“
Stattdessen streben sie eine gegenteilige Ersatzfeststellung an (Pkt 1.5 der Berufung).
Zur Begründung stützen sie sich im Wesentlichen auf die – ihrer Ansicht nach – „völlig glaubhaften“ und nachvollziehbaren Angaben der Erstklägerin und ihres Ehegattens Mag. B*, die auch übereingestimmt hätten. Soweit die Erstklägerin von einer „Zustimmung“, Mag. B* hingegen von einer „Abstimmung“ gesprochen habe, liege – entgegen der Ansicht des Erstgerichts – nicht etwa ein Widerspruch vor, sondern handle es sich dabei nur um unterschiedliche Bezeichnungen für dieselbe rechtliche Verpflichtung. Das Erstgericht vermenge in der Beweiswürdigung hingegen unzutreffend semantische Nuancen beider Begriffe und messe ihnen eine Bedeutung bei, die aus dem Gesamtzusammenhang der Aussagen und der Verkehrssitte lebensnah nicht ableitbar sei. Zu berücksichtigen sei weiters, dass sich die Vertragsparteien von Beginn an einig gewesen seien, eine Dienstbarkeit zu vereinbaren, die den uneingeschränkten Seeblick ausdrücklich schützen sollte. Daraus folge zwangsläufig, dass die Errichtung einer Steganlage, die geeignet sei, dieses Recht auf uneingeschränkte Aussicht zu beeinträchtigen, keinesfalls ohne vorherige Abstimmung mit den bzw einer Zustimmung durch die Klägerinnen geschehen sollte. Das ergebe sich eindeutig auch aus der Korrespondenz im Zusammenhang mit der Stegerrichtung. Schließlich sei die Beweiswürdigung des Erstgerichtes „auch deshalb zu beanstanden, weil es die pauschale Leugnung des Geschäftsführers der Erstbeklagten und der Zeugin P*, wonach eine Abstimmung oder Zustimmung hinsichtlich der Errichtung eines Steges zwischen den Parteien nicht thematisiert oder vereinbart gewesen wäre“, [gemeint offenbar:] nicht als „völlig unglaubwürdig“ eingeschätzt habe (Pkte 1.3 bis 1.21 der Berufung).
Dazu ist vorauszuschicken, dass das Berufungsgericht anlässlich der Behandlung einer Beweisrüge nur zu überprüfen hat, ob das Erstgericht die ihm vorliegenden Beweisergebnisse nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat, jedoch nicht, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit tatsächlich übereinstimmen. Gemäß § 272 ZPO obliegt die Beweiswürdigung primär dem erkennenden Gericht. Dieses hat nach sorgfältiger Überzeugung unter Berücksichtigung der Ergebnisse des gesamten Verfahrens zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist oder nicht. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, oder dass in den Akten einzelne Beweisergebnisse existieren, die für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers sprechen, reicht im Allgemeinen noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung mit dem Ergebnis aufzuzeigen, dass die erstinstanzlichen Feststellungen abgeändert werden müssen. Die Beweisrüge muss also überzeugend darlegen, dass die getroffenen Feststellungen entweder überhaupt zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen (RI0100099).
Das gelingt den Klägerinnen jedoch nicht. Das Erstgericht hat sich ausführlich und detailliert mit den wesentlichen Beweisergebnissen auseinandergesetzt und daraus rundum plausible Schlüsse gezogen (§ 500a ZPO). Dem können die Klägerinnen keine stichhaltigen Argumente entgegensetzen. Soweit sie mit der Glaubwürdigkeit der Erstklägerin bzw des Zeugen Mag. B* argumentieren, handelt es sich dabei letztendlich nur um qualitative Wertungen ohne ausreichendes Substrat, die aber nicht genügen, um begründete Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts hervorzurufen. Hervorzuheben ist das überzeugende Argument des Erstgerichts, wonach es lebensnah sei, dass die Erstklägerin bzw ihr Ehegatte die Errichtung eines Stegs (bzw eine allfällige Abstimmung mit ihnen oder ihre dafür notwendige Zustimmung) deshalb nicht (weiter) thematisierten, weil sie eine behördliche Bewilligung ohnehin für unwahrscheinlich hielten, sodass die Angaben der Beklagtenseite nachvollziehbar seien (US 9). Damit lässt sich im Übrigen auch schlüssig erklären, warum die Verkäuferseite eine „Zu- oder Abstimmung“ nicht schriftlich im Vertrag geregelt hat.
Somit ist aber auch der – ohnehin nicht untermauerten – bloßen Wertung der Klägerinnen, das Erstgericht habe sich mit der „pauschalen Leugnung des Geschäftsführers der Erstbeklagten und der Zeugin P*“ nicht (ausreichend) auseinandergesetzt, das Fundament entzogen. Gleichermaßen ins Leere gehen die (weitwendigen) Ausführungen zur Differenzierung zwischen den von der Erstklägerin und ihrem Ehegatten Mag. B* verwendeten Begriffen „Abstimmung“ und „Zustimmung“, wobei die Erwägungen des Erstgerichts, wenn nicht ohnehin mehr, so doch mindestens gleich viel für sich haben, wie die Deutung der Klägerinnen in ihrer Tatsachenrüge. Es trifft ferner auch nicht zu, dass die „festgestellte Korrespondenz“ (die Klägerinnen beziehen sich offenbar auf die E-Mail Mag. B* vom 8. Februar 2023, vgl US 6 sechster Absatz) nicht anders als durch einen vorangehenden Hinweis auf eine erforderliche Ab- oder Zustimmung erklärt werden könne. Die E-Mail spricht nämlich jedenfalls nicht zwingend dagegen, dass (ua) Mag. B* zunächst davon ausgegangen ist, dass ein Steg ohnehin behördlich nicht bewilligt werden wird und erst dann, als diese Möglichkeit absehbar wurde, plötzlich auf einer „Ab- oder Zustimmung“ beharrte. Soweit die Klägerinnen ansonsten noch die Urkunde Beil ./L ins Treffen führen, ergeben sich daraus nur Anhaltspunkte für den Umfang der Dienstbarkeit, jedoch keine Aufschlüsse für die Beantwortung der Frage, ob eine „Ab- oder Zustimmung“ hinsichtlich der Errichtung des Stegs vereinbart oder zumindest angesprochen wurde.
Zusammengefasst zeigen die Klägerinnen daher bestenfalls eine andere Möglichkeit des Geschehensablaufs auf, jedoch nicht, dass die vom Erstgericht festgestellte Variante zwingend oder zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Die Tatsachenrüge ist somit unberechtigt.
2. Zur Rechtsrüge:
Mit ihrer Rechtsrüge machen die Klägerinnen (auf das Wesentliche zusammengefasst) geltend, dass sich – entgegen der Ansicht des Erstgerichts – aus dem Inhalt der Dienstbarkeitsvereinbarung ergebe, dass die Beklagten nicht nur den Seeblick beeinträchtigende Maßnahmen auf ihrem Grundstück zu unterlassen hätten, sondern auch am Seegrundstück der Österreichischen Bundesforste AG (kurz: Bundesforste). Der Parteiwille habe nämlich darauf abgezielt, den Seeblick in seiner Gesamtheit zu schützen, zumal mit der „uneingeschränkten Aussicht (Seeblick)“ zweifelsohne das Gesamtpanorama gemeint sei. Dies umfasse daher sowohl den Fernblick (Panoramablick) als auch die nähergelegenen Seebereiche, die ebenfalls Teil dieses Panoramablickes seien. Die in der Dienstbarkeitsvereinbarung enthaltene Formulierung „durch alle Mittel“ inkludiere daher auch ausdrücklich das Szenario einer Stegerrichtung, unabhängig davon, ob die Maßnahme unmittelbar am dienenden Grundstück stattfinde oder sich auch auf das Seegrundstück der Bundesforste erstrecke. Somit sei die „Schutzverpflichtung“ umfassend und schließe alle zum Seeblick gehörenden Flächen mit ein (Pkte 2.1 bis 2.18 der Berufung).
2.1. Dazu ist vorab festzuhalten, dass sich die Klägerinnen nicht (und zwar weder in der Tatsachen- noch in der Rechtsrüge) gegen die dem Ersturteil zugrunde liegende Ansicht wenden, dass der auf dem dienenden Grundstück befindliche Teil des Stegs nicht gegen die vereinbarte Dienstbarkeit verstoße (weil er dort die in der Vereinbarung festgelegte Höhe von einem Meter nicht überschreitet, vgl US 7, dritter Absatz).
2.2. Grundsätzlich richten sich das Ausmaß der Dienstbarkeit und der Umfang der dem Inhaber zustehenden Befugnisse nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere die Natur und der Zweck der Dienstbarkeit zu beachten sind (vgl RS0011720). Ein Dienstbarkeitsbestellungsvertrag ist – wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat – grundsätzlich nach den Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB zu beurteilen (RS0011720 [T8]). Die Auslegung hat aber auch den Grundsatz der möglichst schonenden Ausübung der Servitut zu berücksichtigen und die Interessen der Beteiligten abzuwägen (RS0011720 [T14]).
2.3. Zweck einer – hier vorliegenden – „Aussichtsservitut“ gemäß § 476 Z 11 ABGB ist regelmäßig die Erhaltung einer sich aus einer bestimmten örtlichen Lage ergebenden Wohnqualität für das berechtigte Gebäude oder nach den besonderen Umständen die Erhaltung des Gesamtpanoramas (vgl RS0011568; 1 Ob 672/80). Verglichen mit der in § 476 Z 10 ABGB genannten Dienstbarkeit des „Fensterrechts“, die das Bauen und Pflanzen auf dem dienenden Grundstück nur insofern verbietet, als dadurch aus den ungeöffneten Fenstern des untersten Stockwerkes des auf dem herrschenden Grundstück befindlichen Hauses der Anblick des Himmels geschmälert wird, ist das Aussichtsrecht inhaltlich weitergehend: Auf dem dienenden Grundstück darf nichts unternommen werden, wodurch den Fenstern eines Wohnraumes des berechtigten Gebäudes oder einem davor liegenden Balkon (einer Terrasse) die freie Aussicht ganz oder teilweise entzogen würde (RS0011570).
2.4. Dies ist allerdings durch die hier vereinbarten vertraglichen Bestimmungen eingeschränkt. Bei deren Auslegung, die – wie oben ausgeführt – nach den §§ 914 f ABGB zu erfolgen hat, ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden, zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind (RS0017915).
2.4.1. Nach dem Wortsinn der Vereinbarung bezieht sich diese eindeutig nur auf bestimmte (bauliche und gartengestalterische) Maßnahmen auf dem dienenden Grundstück bzw in dem grafisch exakt gekennzeichneten Teil desselben (nicht aber auf Maßnahmen auf dem Grundstück der Bundesforste), wobei solche Maßnahmen auch nicht schlechthin unzulässig sein sollen, sondern nur soweit, als sie den definierten Umfang (insbesondere die Maximalhöhe von einem Meter) überschreiten. Soweit die Klägerinnen daraus, dass sich die Beklagten verpflichteten, die „derzeit uneingeschränkte Aussicht (Seeblick) durch alle Mittel zu erhalten“, etwas anderes ableiten möchten, ist das nicht zielführend. Denn auch diese Verpflichtung ist – wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat – expressis verbis auf „diesen Bereich“ eingegrenzt und durch den oa zulässigen Umfang beschränkt, sodass schon deshalb auf die diesbezüglichen weiteren Argumente der Klägerinnen nicht mehr eingegangen werden muss.
2.4.2. Es liegt auch kein davon abweichender bzw darüber hinausgehender Parteiwille vor. Denn nach den Feststellungen haben die auf der Seite der Beklagten handelnden Personen die Möglichkeit der Errichtung eines Stegs angesprochen, woraufhin Mag. B* nur erwiderte, dass das aufgrund der dafür erforderlichen behördlichen Bewilligungen unwahrscheinlich sei (US 4). Einen Willen, dass die Beklagten überhaupt keinen Steg errichten dürften oder dessen Errichtung zumindest von einer Ab- oder Zustimmung durch bzw mit ihm (oder seinen Rechtsnachfolgerinnen) abhängen soll, hat er damit nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, sodass ein solcher für die Beklagten auch nicht erkennbar war.
2.4.3. Auch im Lichte der Umstände der Erklärung und der im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche sowie des Zwecks der Dienstbarkeit kann davon nicht ausgegangen werden, zumal Grund- bzw Hausdienstbarkeiten in aller Regel nur zu Duldungen bzw Unterlassungen am dienenden Grundstück selbst verpflichten.
Somit ist es nicht zu beanstanden, wenn das Erstgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die zu unterlassenden Maßnahmen schon nach der getroffenen Vereinbarung auf das dienende Grundstück beschränken. Ob auch Maßnahmen auf „dritten Grundstücken“ – wie die Klägerinnen offenbar meinen – grundsätzlich vom Inhalt einer Aussichtsservitut umfasst sind bzw rechtlich überhaupt sein können, kann daher dahingestellt bleiben.
2.5. Selbst wenn man jedoch – wie die Klägerinnen – davon ausgeht, dass eine Aussichtsservitut nach § 476 Z 11 ABGB unter dem Blickwinkel ihres Zwecks den Eigentümer des dienenden Grundstücks nicht nur verpflichtet, bestimmte Maßnahmen am eigenen Grundstück zu unterlassen, sondern auch dazu, auf Grundstücken Dritter keine solchen zu betreiben bzw durchzuführen, ist damit für sie im Ergebnis nichts zu gewinnen. Denn ausgehend von der hier vorliegenden Vereinbarung können auch dort nicht sämtliche baulichen Maßnahmen unzulässig sein, sondern nur jene, die auch auf dem dienenden Grundstück selbst unzulässig wären.
Somit sind nach dem klaren Wortlaut (ua) Bauten, die einen Höhe von einen Meter nicht überschreiten, zulässig. Ob das beim Steg auf dem Grundstück des Bundesforste der Fall ist oder nicht, kann und muss aber nicht beurteilt werden, weil die Klägerinnen – die insoweit die Behauptungs- und Beweislast trifft – dazu kein ausreichendes Vorbringen erstattet haben. Sie haben nämlich nur behauptet, dass ausgehend vom tiefsten Niveau des dienenden Grundstücks an der Grenze zum Beginn des N*sees („Seeniveau“) die Maximalhöhe überschritten würde (Pkt 2.15 der Klage), was aber – den unbekämpften Feststellungen zufolge („ungünstigster Punkt“, US 7) – nicht der Fall ist.
Dass (und wenn ja, wo genau) der Steg nicht nur an der Grenze, sondern auch auf dem Grundstück der Bundesforste diese Höhe überschreitet, geht daraus aber ebenso wenig hervor, wie bereits das Bezugsniveau, auf das insoweit bei der Beurteilung abzustellen sein soll. Insoweit kann es nämlich nicht auf die Wasseroberfläche ankommen, weil – was als allgemein- und gerichtsbekannt vorausgesetzt werden kann – der Wasserspiegel auch von Binnengewässern jahreszeitlichen und witterungsbedingten Schwankungen unterworfen ist. Daher kann die vom Erstgericht getroffene Feststellung zur Höhe des Stegs über dem Wasserspiegel am Tag des Ortsaugenscheins auch nach dem Verständnis redlicher Vertragsparteien nicht maßgeblich sein (US 7).
Auch auf den Seeboden kann es aber nicht ankommen, weil das in letzter Konsequenz – ab einer bestimmten Tiefe – dazu führen würde, dass die Beklagten auch keine Bauten, die sich zur Gänze unter Wasser befinden und daher die Aussicht der Klägerinnen überhaupt nicht beeinträchtigen, errichten dürften, was jedoch dem Zweck einer Aussichtsservitut widersprechen würde. Denkbar wäre allenfalls, das Geländeniveau an der Grenze des dienenden Grundstücks (dh dessen gedachte Verlängerung in Richtung des Sees) heranzuziehen. Dass ausgehend davon der Steg die maximal zulässige Höhe überschreitet, haben die Klägerinnen jedoch einerseits nicht (hinreichend deutlich) behauptet und ist andererseits aufgrund der Feststellungen (zumindest annähernd waagrechter Verlauf des Stegs, vgl Foto auf US 3) auch nicht anzunehmen. Folglich ist den Klägerinnen insoweit ohnehin der Beweis eines unzulässigen Eingriffs in die ihnen zustehende Dienstbarkeit nicht gelungen.
2.6. Nur der Vollständigkeit halber ist abschließend festzuhalten, dass die Rechtsprechung bereits entschieden hat, dass bei einer Dienstbarkeit mit vergleichbarem Umfang und Ausmaß (Verpflichtung, „in einer Breite von 20 Metern zum Seeufer das Licht, die Luft und die Aussicht in keiner Weise zu entziehen oder sei es durch Errichtung von Gebäuden und Einzäunungen oder Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern auch nur zu schmälern “), die Errichtung von Bauten, Zäunen oä dennoch zulässig sein kann, wenn diese die freie Aussicht zum Seeufer nicht nennenswert beeinträchtigten, was etwa bei der Errichtung eines Maschendrahtzauns der Fall sei (1 Ob 642/89). In gleicher Weise wäre hier auch bei dem auf dem Grundstück der Bundesforste errichteten Steg von einer nicht nennenswerten Beeinträchtigung auszugehen, zumal dadurch nur die Sicht auf einen ganz geringen Teil der Wasseroberfläche verdeckt wird und das „Gesamtpanorama“ weitestgehend gewahrt bleibt. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund des oa Grundsatzes der möglichst schonenden Ausübung von Servituten sowie des Umstands, dass – wie aus dem in das Urteil aufgenommenen Lageplan hervorgeht (US 15) – sowohl links als auch rechts des Stegs der Beklagten weitere Stege existieren und sich dieser daher in das (größere) „Gesamtpanorama“ in gewisser Hinsicht sozusagen einfügt.
Damit liegt kein unzulässiger Eingriff in die Aussichtsservitut der Klägerinnen durch die Beklagten vor, weshalb der Rechtsrüge (ieS) keine Berechtigung zukommt.
3.1. Die geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen nicht vor. Festgestellt werden können nur konkrete Tatsachen, wie etwa Position, Länge, Breite und Höhe des Stegs, dessen Beschaffenheit (Material) oder Farbe. Dazu, wie sich „die konkreten örtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses der Dienstbarkeitsvereinbarung dargestellt haben“ bzw „in welchem Umfang und in welchem konkreten Ausmaß der Seeblick der Klägerinnen durch die errichtete Steganlage eingeschränkt wird“, können keine Feststellungen getroffen werden, weil diese Angaben einerseits zu unbestimmt und vage sind. Andererseits hat das Erstgericht ohnehin ein Foto des Stegs bzw des „Gesamtpanoramas“ in die Feststellungen aufgenommen. Dass dieses womöglich einen unzutreffenden oder unzureichenden Eindruck vermittelt, lässt sich den Ausführungen der Klägerinnen nicht entnehmen, sodass schon deshalb nicht vom Fehlen diesbezüglicher (entscheidungserheblicher) Feststellungen ausgegangen werden kann (Pkt 3.1 der Berufung), weil unklar bleibt, inwieweit die Feststellungen, die getroffen werden sollen, davon abweichen oder darüber hinausgehen. In welchem Ausmaß „die Steganlage dieses Gesamtpanorama unterbricht, indem sie Teile der Wasserfläche und des Ufers verdeckt“ bzw „das natürliche Landschaftsbild verändert und die Aufmerksamkeit auf die künstlich errichtete Stegkonstruktion lenkt, die nicht nur die Fernsicht, sondern auch die unmittelbare Sicht auf den gesamten See und den Uferbereich beeinträchtigt“, ist daher durch das Foto ohnehin (ausreichend) festgestellt. Ob es sich dabei um eine „wesentliche Beeinträchtigung“ handelt, ist schließlich eine – einer Tatsachenfeststellung nicht zugängliche – Rechtsfrage (Pkt 3.2 der Berufung).
3.2. Dass „im Zeitpunkt der Begründung der Dienstbarkeit auf dem dienenden Grundstück keinerlei bauliche Anlagen oder sonstige Hindernisse vorhanden waren, die den freien Blick auf den N*see beeinträchtigten“ und „die Uferzone im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses frei von jeglichen Konstruktionen war und die Sichtachse von den herrschenden Grundstücken auf den See durch keine baulichen Maßnahmen oder sonstige sichtbehindernde Einrichtungen unterbrochen wurde“, war einerseits gar nicht strittig und ist andererseits im Hinblick auf den Inhalt der Vereinbarung, demzufolge bauliche Anlagen und Bepflanzungen (wenn auch nur in eingeschränktem Ausmaß) zulässig sind, nicht entscheidungserheblich (Pkt 3.3. der Berufung).
3.3. Bezüglich der weiteren vermissten Feststellungen (Pkt 3.4 der Berufung) kann auf die Ausführungen oben unter Pkt 3.1 verwiesen werden.
Zusammengefasst war der Berufung der Klägerinnen insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50 iVm 41 ZPO. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass zwar die Beklagten als Miteigentümer des dienenden Grundstücks eine einheitliche Streitpartei bilden (RS0101793 [T4, T18]). Das gilt auch, wenn – wie hier – das Bestehen bzw der Umfang der Dienstbarkeit nur notwendige Vorfrage des Leistungsbegehrens ist (RS0101793 [T25]). Das trifft allerdings nicht für die Klägerinnen zu, weil diese in Ansehung des Streitgegenstands zueinander nicht in einer Rechtsgemeinschaft stehen, sondern ihre Ansprüche jeweils aus dem ihnen persönlich zukommenden Miteigentumsanteil am herrschenden Grundstück ableiten (vgl 5 Ob 15/24b mwN; 10 Ob 38/24x). Jeder Miteigentümer des herrschenden Grundstücks kann nämlich unabhängig von den anderen mit einer Eigentumsfreiheitsklage oder Servitutenklage gemäß § 523 ABGB gegen die Eigentümer des dienenden Grundstücks vorgehen (vgl RS0130733; 5 Ob 92/24a). Daraus folgt, dass die Klägerinnen den Beklagten nicht zur ungeteilten Hand für die Kosten des Berufungsverfahrens haften, sondern nach Kopfteilen.
Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands ist ebenfalls zu beachten, dass die Klägerinnen hinsichtlich des Streitgegenstands nicht in Rechtsgemeinschaft stehen. Sie sind daher keine materiellen Streitgenossen im Sinn des § 11 Z 1 ZPO (vgl 5 Ob 92/24a, 10 Ob 38/24x), weshalb der Streitwert anteilig nach Köpfen aufzuteilen ist und die jeweiligen auf die Klägerinnen entfallenden „Teilstreitwerte“ bei der Bewertung des Streitgegenstand grundsätzlich isoliert zu betrachten, also nicht nach § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind. Liegt nämlich nur eine formelle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 2 ZPO vor, kommt es selbst dann nicht zu einer Zusammenrechnung der Streitwerte, wenn die geltend gemachten Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen (RS0053096 [T20]).
Angesichts des enormen wirtschaftlichen Werts, den der Seeblick auf den N*see einer Liegenschaft verleiht, erachtet das Berufungsgericht, das an die Bewertung durch die Klägerinnen nicht gebunden ist (RS0042285 [T2]), die von diesen (gesamthaft) vorgenommene Bewertung als zu gering bemessen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands bereits in Bezug auf jede der Klägerinnen jeweils EUR 30.000,00 übersteigt.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen waren. Die Ermittlung des Ausmaßes und des Umfangs einer Dienstbarkeit durch Auslegung des Dienstbarkeitsbestellungsvertrags und die daran anknüpfende Beurteilung, ob ein unzulässiger Eingriff vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung.
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