BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1062

§ 1062und des Käufers.

Der Käufer hingegen ist verbunden, die Sache sogleich, oder zur bedungenen Zeit zu übernehmen, zugleich aber auch das Kaufgeld bar abzuführen; widrigen Falls ist der Verkäufer ihm die Uebergabe der Sache zu verweigern berechtiget.

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