JudikaturJustizRS0104498

RS0104498 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 1996

Da das Akkreditiv nur zahlungshalber eröffnet wird, bleibt der Bestand der Kausalforderung aus dem Valutaverhältnis unberührt. Diese geht erst durch die Zahlung des Akkreditivbetrages unter. Die Durchsetzbarkeit der Kausalforderung wird hingegen bereits durch die Vereinbarung der Akkreditivklausel in einer mit der Stundung vergleichbaren, wenn auch nicht identischen Weise gehemmt. Der Akkreditivbegünstigte kann solange nicht auf die Kausalforderung zurückgreifen, als er nicht ohne Erfolg den ordnungsgemäßen und ernsthaften Versuch gemacht hat, von der Bank Zahlung zu erlangen. Scheitert ein solcher Versuch, so wird die Kausalforderung wieder durchsetzbar. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Scheitern auf Gründen beruht, die der Akkreditivbegünstigte zu vertreten hat.