BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1002

§ 1002Bevollmächtigungsvertrag.

Der Vertrag, wodurch jemand ein ihm aufgetragenes Geschäft im Nahmen des Andern zur Besorgung übernimmt, heißt Bevollmächtigungsvertrag.

Entscheidungen
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    Rechtssätze
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