RS0104496 – OGH Rechtssatz
RS0104496 – OGH Rechtssatz
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Durch die Eröffnung des Akkreditivs erlischt der Anspruch des Begünstigten aus dem Grundgeschäft noch nicht; das Akkreditiv wird zahlungshalber eröffnet. Der Begünstigte muß daher zunächst versuchen, seine Forderung im Wege des Akkreditivs einzuziehen; wenn dies aber mißlingt, kann er sich direkt an den Akkreditivauftraggeber halten. Zur Geltendmachung bedarf es einer vorherigen Klage gegen die Akkreditivbank nicht; es genügt der Nachweis, daß ein ernsthafter Versuch, von der Bank gegen ordnungsgemäße Dokumente Zahlung zu erhalten, erfolglos geblieben ist.