BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1414

§ 1414

Wird, weil der Gläubiger und der Schuldner einverstanden sind, oder weil die Zahlung selbst unmöglich ist, etwas anderes an Zahlungs Statt gegeben; so ist die Handlung als ein entgeldliches Geschäft zu betrachten.

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