Vorwort
1. Abschnitt
Dienstprüfung, besondere Schulung
§ 1 § 1
§ 1 Prüfungsstoff
Der Prüfungsstoff für die Dienstprüfung hat die in der Anlage 1 angeführten Rechtsbereiche zu umfassen.
§ 2 § 2
§ 2 Durchführung der Dienstprüfung
(1) Die Dienstprüfung ist vor einem mit den in der Anlage 1 angeführten Rechtsbereichen vertrauten Bediensteten der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Bergwächter Dienst versehen soll, bei dieser Behörde abzulegen. Von der Ausschreibung der Dienstprüfung sind die Landesregierung und die Tiroler Bergwacht zu verständigen. Die Landesregierung und die Tiroler Bergwacht sind berechtigt, je einen Vertreter zur Dienstprüfung zu entsenden, der berechtigt ist, im mündlichen Teil der Dienstprüfung Fragen zu stellen. Diese Fragen sind in die Beurteilung des Erfolges der Dienstprüfung (§ 3) aufzunehmen.
(2) Der schriftliche Teil der Dienstprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
a) die Beantwortung von 20 Fragen aus einem Fragenkatalog in Form eines Tests, bei dem jeweils drei Antwort-Optionen vorgegeben sind,
b) die Formulierung von zwei Anzeigen aus fünf zugrunde gelegten Fallbeispielen aus der Praxis von Übertretungen der im § 1 des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003 genannten Rechtsvorschriften.
(3) Im mündlichen Teil der Dienstprüfung sind folgende Kenntnisse und Fähigkeiten zu überprüfen:
a) die Kenntnis der Organisationsstruktur der Tiroler Bergwacht und der Weisungs- und Kontrollbefugnis von Organen der Tiroler Bergwacht,
b) die Kenntnis der in der Anlage 1 angeführten Rechtsbereiche,
c) das Beherrschen grundlegender Aspekte beim Einschreiten,
d) die Kenntnis grundlegender naturkundlicher Aspekte, wie geschützte Pflanzen- und Tierarten, geschützte Standorte und Begriffsbestimmungen dazu.
(4) Über die Dienstprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.
§ 3 § 3
§ 3 Beurteilung der Dienstprüfung
(1) Die Dienstprüfung ist vom Bediensteten der Bezirksverwaltungsbehörde als „bestanden“ zu beurteilen, wenn der Kandidat mindestens drei Viertel der Fragen richtig beantwortet und mindestens ein Fallbeispiel aus der Praxis richtig gelöst hat.
(2) Das Ergebnis der Dienstprüfung ist dem Kandidaten nach Beendigung der Prüfung unverzüglich bekannt zu geben.
§ 4 § 4
§ 4 Besondere Schulung
(1) Die Ermächtigung zur Erlassung von Organstrafverfügungen und die Ermächtigung zur Einhebung von vorläufigen Sicherheiten darf nur Bergwächtern mit besonderer Schulung erteilt werden.
(2) Voraussetzungen für die Teilnahme an der besonderen Schulung sind eine höchstens fünf Jahre zurückliegende, erfolgreich abgelegte Dienstprüfung und eine mindestens einjährige Tätigkeit als Bergwächter. Wurde die Dienstprüfung mehr als fünf Jahre vor der beabsichtigten Teilnahme an der besonderen Schulung abgelegt, so ist vor der Teilnahme eine Prüfung über die in der Anlage 1 angeführten Rechtsbereiche abzulegen. Für diese Prüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.
(3) Die besondere Schulung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
a) die detaillierte Kenntnis der Bestimmungen der §§ 37a und 50 VStG 1991, einschließlich der Voraussetzungen, des Rechtsanspruches und der Rechtsfolgen bei diesen Maßnahmen,
b) die Kenntnis der Handhabung der Formulare,
c) das Beherrschen psychologischer Aspekte beim Einschreiten.
(4) Der Schulungserfolg ist durch einen Test zu überprüfen. Für die Durchführung und die Beurteilung des Tests gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass zehn Fragen zu beantworten sowie eine Organstrafverfügung aus zwei Fallbeispielen zu formulieren sind.
2. Abschnitt
Dienstabzeichen, Dienstausweis
§ 5 § 5
§ 5 Dienstabzeichen
(1) Das Dienstabzeichen hat dem in der Anlage 2 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2) Das Dienstabzeichen ist aus Metall, kreisförmig mit einem Durchmesser von 50 mm herzustellen. Es zeigt in der Mitte das Tiroler Landeswappen auf weißem Grund, umgeben von drei silbernen Seilringen, dessen unterer Teil die Inschrift „Bergwacht“ in Silber auf schwarzem Grund zu enthalten hat.
(3) Das Dienstabzeichen ist auf der Rückseite mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen.
(4) Der Bergwächter hat bei der Ausübung des Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar an der Brust zu tragen.
§ 6 § 6
§ 6 Dienstausweis
(1) Der Dienstausweis hat dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2) Der Dienstausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen von 86×54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen.
(3) Das Land Tirol hat die Vergebührung des Dienstausweises vorzunehmen.
(4) Der Dienstausweis nach der Verordnung LGBl. Nr. 16/1978 ist spätestens bis zum 1. Jänner 2006 gegen den neuen Dienstausweis auszutauschen. Er bleibt bis zum Zeitpunkt des Austausches gültig.
3. Abschnitt
Dienstvorschrift Einsatzstellen
§ 7 § 7
§ 7 Einsatzstellen
Die örtliche Gliederung der Einsatzstellen und deren Mitgliederstand (Richtwert) wird entsprechend der Anlage 4 festgesetzt.
4. Abschnitt
Dienstvorschrift Anwärter
§ 8 § 8
§ 8 Körperliche und geistige Eignung
(1) Die körperliche und geistige Eignung der Anwärter ist durch ein Zeugnis eines Amtsarztes nachzuweisen. In diesem Zeugnis ist die Eignung für die hoheitliche Dienstausübung zu bestätigen.
(2) Bei der Untersuchung der körperlichen und geistigen Eignung ist ein standardisierter Fragebogen mit dem in der Anlage 5 angeführten Inhalt zu verwenden.
§ 9 § 9
§ 9 Zustimmungserklärung
Die Zustimmung einer Person zur Bestellung als Anwärter ist durch deren eigenhändige Unterschrift zu beurkunden. Ist die Person noch nicht eigenberechtigt, so ist überdies die Zustimmung des Erziehungsberechtigten durch dessen eigenhändige Unterschrift zu beurkunden.
5. Abschnitt
Dienstvorschrift Ausbildung und Fortbildung
§ 10 § 10
§ 10 Aus- und Fortbildung
Die Aus- und Fortbildung dient der Vermittlung der für den Dienst als Bergwächter und für die Tätigkeit in der Tiroler Bergwacht erforderlichen rechtlichen, naturkundlichen und organisatorischen Kenntnisse sowie der Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Ersten Hilfe. Sie besteht aus der Ausbildung der Anwärter und der laufenden Fortbildung der Bergwächter und der Führungskräfte.
§ 11 § 11
§ 11 Ausbildung der Anwärter
(1) Die Tiroler Bergwacht hat zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen.
(2) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff in der jeweils angeführten Mindeststundenzahl zu vermitteln:
a) Rechtsnormen und Regeln für die Ausübung des Dienstes als Bergwächter (Tiroler Bergwachtgesetz 2003 samt Durchführungsverordnung, Verwaltungsstrafgesetz, Strafgesetzbuch, Strafprozessordnung, Sicherheitspolizeigesetz, psychologische Grundsätze beim Einschreiten) 30 Stunden;
b) Naturschutzrecht (Tiroler Naturschutzgesetz, Tiroler Naturschutzverordnung, Tiroler Pilzschutzverordnung, Schutzgebietsverordnungen und Nationalparkgesetze entsprechend den örtlichen Erfordernissen) 25 Stunden;
c) Sonstige Rechtsnormen nach der Anlage 1 (Abfallrecht, Landes-Polizeigesetz 1. und 2. Abschnitt, Tiroler Feldschutzgesetz, Tiroler Campinggesetz, Tiroler Tierschutzgesetz samt Grundzügen der Verordnungen) 15 Stunden.
(3) Weiters sind zu vermitteln:
a) Erste Hilfe,
b) Funkordnung der Tiroler Bergwacht,
c) Katastropheneinsatz (Grundzüge des Katastrophenhilfsdienstgesetzes),
d) Flugrettung,
e) Unfallverhütung,
f) alpine Grundsätze, Kartenkunde, Orientierung im Gelände.
(4) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat zu erfolgen durch:
a) Teilnahme an Dienstverrichtungen, insbesondere an solchen, bei denen von den Befugnissen nach § 5 des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003 Gebrauch gemacht wird,
b) Teilnahme an naturkundlichen Exkursionen.
§ 12 § 12
§ 12 Fortbildung der Bergwächter
(1) Die Tiroler Bergwacht hat zur Vermittlung des jeweils neuesten Standes der für die Tätigkeit als Bergwächter erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens acht Stunden durchzuführen. Darüber hinaus kann die Tiroler Bergwacht Ausbildungsveranstaltungen wie beispielsweise eine Alpinausbildung durchführen.
(2) Jeder Bergwächter ist verpflichtet, an den Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. In besonderen Fällen, die eine Befreiung von der Dienstverpflichtung begründen (wie Krankheit, besondere berufliche Umstände oder Präsenzdienst) besteht diese Verpflichtung nicht; die Entscheidung darüber obliegt dem Bezirksleiter.
§ 13 § 13
§ 13 Fortbildung der Führungskräfte
(1) Die Tiroler Bergwacht hat zur Schulung von Führungskräften nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, Fortbildungsveranstaltungen für Führungskräfte durchzuführen.
(2) Die Fortbildungsveranstaltung hat aktuelle rechtliche Probleme bei der Ausübung des Bergwachtdienstes und organisatorische Belange bei der Führung einer Einsatzstelle bzw. eines Bergwachtbezirkes zu behandeln.
(3) Bezirksleiter und deren Stellvertreter sowie Einsatzstellenleiter und deren Stellvertreter sind verpflichtet, an den Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
§ 14 § 14
§ 14 Schulungsreferenten
(1) Die Tiroler Bergwacht hat einen Landes-Schulungsreferenten und in jedem Bergwachtbezirk einen Bezirks-Schulungsreferenten zu bestellen.
(2) Dem Landes-Schulungsreferenten obliegen:
a) die Organisation der Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, besonders durch die Erstellung von Schulungsplänen,
b) die Überwachung der Durchführung der Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere im Hinblick auf die Lehrinhalte und den vorgeschriebenen Umfang,
c) die Überwachung der Teilnahme entsprechend den §§ 11, 12 Abs. 2 und 13 Abs. 3.
(3) Der Landes-Schulungsreferent hat über seine Tätigkeit dem Landesleiter und der Landesregierung einmal jährlich schriftlich zu berichten.
(4) Dem Bezirks-Schulungsreferenten obliegt die Unterstützung des Bezirksleiters bei der Durchführung der Aus- und Fortbildung.
§ 15 § 15
§ 15 Durchführung der Aus- und Fortbildungsveranstaltungen
(1) Die Einladung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen hat schriftlich unter Bekanntgabe insbesondere des Ortes, des Lehrinhaltes und des Zeitrahmens der Veranstaltung zu erfolgen. Die Einladung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen kann auch durch Bekanntgabe eines Schulungsplanes erfolgen.
(2) Als Lehr- und Lernbehelfe sind die von der Landesregierung herausgegebenen Zusammenstellungen zu verwenden.
(3) Zur Durchführung der Aus- und Fortbildung sind sachkundige Vortragende heranzuziehen, die über Erfahrung bei der Anwendung der im § 1 des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003 genannten Rechtsvorschriften verfügen.
§ 16 § 16
§ 16 Schulungsnachweis
(1) Über die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen ist ein Schulungsnachweis zu führen.
(2) Der Schulungsnachweis hat den vollständigen Namen des Schulungsteilnehmers, seine Funktion innerhalb der Bergwacht, seine Bezirks- und Einsatzstellenzugehörigkeit, das Datum der Veranstaltung, ihre Dauer, den Lehrinhalt und den Nachweis der Teilnahme durch seine eigenhändige Unterschrift und die Unterschrift der Lehrperson zu enthalten.
(3) Die Daten der Schulungsnachweise sind von den Bezirksleitern evident zu halten und, nach Prüfung der Erfüllung der Schulungsverpflichtung, nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landes-Schulungsreferenten zu übermitteln. Bei Einleitung des Verfahrens zur Bestellung zum Bergwächter sind die Daten der Schulungsnachweise des betreffenden Anwärters dem Antrag anzuschließen.
6. Abschnitt
Dienstvorschrift Dienstkleidung
§ 17 § 17
§ 17 Dienstkleidung
(1) Dienstkleidung ist die Gesamtheit der von dieser Dienstvorschrift erfassten Bekleidungssorten. Adjustierung ist die Zusammensetzung der Dienstkleidung bei der Dienstverrichtung und ihre Tragweise. Pflichtausstattung ist jene Dienstkleidung, die jeder Bergwächter im ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung haben muss. Zusatzausstattung sind jene Bekleidungssorten, die zur Komplettierung der Dienstkleidung beigestellt werden können.
(2) Die Dienstkleidung für die Tiroler Bergwacht wird entsprechend der Anlage 6 festgesetzt.
(3) Die Dienstkleidung ist Eigentum der Tiroler Bergwacht und darf nicht widmungswidrig verwendet sowie veräußert, verliehen, vertauscht, vernichtet oder willkürlich verändert werden.
(4) Es ist nicht zulässig, auf Bekleidungsstücken, die nicht Gegenstand dieser Verordnung sind, in irgendeiner Weise – sei es durch Aufdruck oder Stoffabzeichen – auf die „Bergwacht“ hinzuweisen bzw. sie in diesem Bezug zu kennzeichnen.
(5) Beim Erlöschen der Bestellung zum Bergwächter ist die Dienstkleidung vollständig und gereinigt zurückzustellen.
§ 18 § 18
§ 18 Verwendung der Dienstkleidung
(1) Die Dienstkleidung darf nur in Ausübung des Dienstes getragen werden.
(2) Bergwächter sind verpflichtet, während des Dienstes die Dienstkleidung zu tragen. Dabei ist auf Einheitlichkeit und auf ein einwandfreies Erscheinungsbild Bedacht zu nehmen. Bergwächter haben die Dienstkleidung stets im gepflegten und funktionsfähigen Zustand zu halten und sorgfältig aufzubewahren.
(3) Von der Verpflichtung zum Tragen der Dienstkleidung sind Bergwächter ausgenommen, wenn sie in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, für welche bestimmte Bekleidungsregeln gelten, wie Nationalpark-Betreuer, gleichzeitig den Bergwachtdienst versehen oder wenn in einem Dienstauftrag das Tragen von Zivilkleidung angeordnet ist.
(4) Der Landesleiter, die Bezirksleiter und die Einsatzstellenleiter können für dienstliche Verrichtungen der Bergwächter eine bestimmte einheitliche Adjustierung anordnen.
(5) Soweit keine Anordnung nach Abs. 4 vorliegt, kann der Bergwächter im Rahmen seiner Dienstverrichtung die jeweils zweckmäßige Dienstkleidung wählen. Bei gemeinsamer Dienstverrichtung mehrerer Bergwächter ist auf die Einheitlichkeit der Adjustierung zu achten.
(6) Bekleidungsstücke, die nicht Gegenstand dieser Verordnung sind, die aber in der Bergwachtgesetz-Durchführungsverordnung in der Fassung LGBl. Nr. 26/2003 vorgesehen waren, können bis zum 30. Juni 2012 aufgetragen werden.
(7) Ein Trageverbot für Dienstkleidung gilt, wenn durch das Tragen der Dienstkleidung das Ansehen der Tiroler Bergwacht in der Öffentlichkeit geschädigt wird.
§ 19 § 19
§ 19 Verwaltung der Dienstkleidung
(1) Die Dienstkleidung ist vom Bekleidungsreferenten der Tiroler Bergwacht zentral zu verwalten. Der Bekleidungsreferent hat ein Inventarverzeichnis insbesondere über Lagerstand, Bestellungen, Zugänge und Ausgabe an die Einsatzstellen zu führen.
(2) Der Einsatzstellenleiter hat ein Inventarverzeichnis über die an die einzelnen Bergwächter ausgegebene Dienstkleidung zu führen und dieses einmal jährlich dem Bekleidungsreferenten vorzulegen.
7. Abschnitt
Dienstvorschrift Dienstauftrag
§ 20 § 20
§ 20 Erteilung von Dienstaufträgen
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausübung des Dienstes der Bergwächter im Bergwachtbezirk durch allgemeine Dienstaufträge an den Bezirksleiter zu regeln. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat besondere, im Einzelfall angeordnete Dienstaufträge den Einsatzstellenleitern unmittelbar zu erteilen. Hievon ist gleichzeitig der Bezirksleiter zu verständigen.
(2) Der Bezirksleiter hat den Einsatzstellenleitern auf Grund der allgemeinen Dienstaufträge der Bezirksverwaltungsbehörde Dienstaufträge für den Dienst der Bergwächter zu erteilen. Der Bezirksleiter hat, soweit Dienstaufträge der Bezirksverwaltungsbehörde dem nicht entgegenstehen, die Ausübung des Dienstes der Bergwächter durch allgemeine Dienstaufträge an die Einsatzstellenleiter zu regeln. Dabei hat der Bezirksleiter den Dienst der Bergwächter im Bergwachtbezirk so zu koordinieren, dass eine möglichst gleichmäßige und effiziente Dienstausübung gewährleistet ist.
(3) Bezirksübergreifende Dienstaufträge können bei Vorliegen von übergeordneten Interessen, wie gezielten Schwerpunkteinsätzen, von den Bezirksverwaltungsbehörden im Einvernehmen an die Bezirksleiter erteilt werden.
(4) Der Einsatzstellenleiter hat den Bergwächtern aufgrund der ihm erteilten Dienstaufträge Dienstaufträge für die Ausübung des Dienstes in der Einsatzstelle zu erteilen. Soweit Dienstaufträge im Sinne der Abs. 2, 3 und 4 dem nicht entgegenstehen, hat der Einsatzstellenleiter die Ausübung des Dienstes in der Einsatzstelle durch spezielle Dienstaufträge an die Bergwächter zu regeln. Nach dienstlichen Erfordernissen können Einsatzstellenleiter im gegenseitigen Einvernehmen und nach Rücksprache mit dem Bezirksleiter einsatzstellenübergreifende Dienste planen. Der Einsatzstellenleiter hat die Anwärter seiner Einsatzstelle den beauftragten Bergwächtern bei ihrer Dienstverrichtung zuzuteilen.
(5) Dienstaufträge sind in der Regel schriftlich zu erteilen. Bei Gefahr im Verzug können Dienstaufträge auch mündlich erteilt werden. In diesem Fall ist ein schriftlicher Dienstauftrag nachzureichen. In den Dienstaufträgen sind die Art der Dienstverrichtung, das Einsatzgebiet, die voraussichtliche Einsatzdauer, die Adjustierung und die Art des Fortbewegungsmittels anzugeben. Nach Bedarf ist ein Streifenführer zu bestimmen.
§ 21 § 21
§ 21 Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung von Dienstaufträgen
Nach Beendigung der Dienstverrichtung ist ein schriftlicher Bericht zu verfassen, in dem die Vorkommnisse (beispielsweise Amtshandlungen), die tatsächliche Dauer der Dienstverrichtung sowie allenfalls angefallene Reisegebühren oder Barauslagen festzuhalten sind. Dieser Bericht ist unverzüglich dem Organ, das den Dienstauftrag erlassen hat, vorzulegen.
8. Abschnitt
Schulungsprogramm
§ 22 § 22
§ 22 Inhalt des Schulungsprogramms
(1) Das Schulungsprogramm dient der Auffrischung und Ergänzung der für den Dienst als Bergwächter notwendigen rechtlichen und naturkundlichen Kenntnisse.
(2) Das Schulungsprogramm hat die in der Anlage 1 angeführten Rechtsbereiche in Grundzügen zu umfassen.
§ 23 § 23
§ 23 Durchführung des Schulungsprogramms
(1) Das Schulungsprogramm ist von der Tiroler Bergwacht in Veranstaltungen im Gesamtausmaß von 16 Stunden zu vermitteln.
(2) Die Einladung zum Schulungsprogramm hat schriftlich unter Bekanntgabe insbesondere des Ortes, des Lehrinhaltes und des Zeitrahmens des Programms zu erfolgen. Nach Möglichkeit hat die Einladung regionsweise gegliedert zu erfolgen.
(3) Der Schulungserfolg ist am Ende des jeweiligen Schulungsteiles durch einen Test zu überprüfen, der die Beantwortung von 20 Fragen mit jeweils drei vorgegebenen Antwortoptionen zum Inhalt hat. Kann der Schulungsteilnehmer mindestens die Hälfte der Fragen richtig beantworten, so gilt der Schulungserfolg als erreicht.
(4) Über die Teilnahme am Schulungsprogramm ist ein Schulungsnachweis zu führen. Der Schulungsnachweis hat den vollständigen Namen des Schulungsteilnehmers, seine Funktion innerhalb der Bergwacht, seine Bezirks- und Einsatzstellenzugehörigkeit, das Datum der Veranstaltung, ihre Dauer, den Lehrinhalt sowie die Bestätigung der Teilnahme durch seine eigenhändige Unterschrift sowie den Vermerk über das Erreichen des Schulungserfolges durch Unterschrift der Lehrperson zu enthalten.
(5) Die Daten der Schulungsnachweise sind von den Bezirksleitern evident zu halten und, nach Prüfung der Erfüllung der Schulungsverpflichtung, nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landes-Schulungsreferenten zu übermitteln.
(6) Die erfolgreiche Absolvierung der besonderen Schulung nach § 4 gilt als Absolvierung des Schulungsprogramms.
9. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 24 § 24
§ 24 Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises der Bergwächter sowie über die Art, in der das Dienstabzeichen zu tragen ist, LGBl. Nr. 16/1978, und die Verordnung über die Festsetzung der Bergwachtsprengel in Tirol, LGBl. Nr. 28/1990, außer Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
Tiroler Bergwachtgesetz 2003
Aufgaben des Bergwächters und der Tiroler Bergwacht; Befugnisse und Pflichten des Bergwächters; im Detail die Voraussetzungen zur Aufforderung der Legitimierung, die Formerfordernisse der Anzeigenerstattung und die Voraussetzungen und Durchführung von Festnahmen (Verhältnismäßigkeit); Dienstvorschriften; Erlöschen der Bestellung; Mitgliedschaft zur Tiroler Bergwacht; Rechtsstatus und Organisation der Tiroler Bergwacht; Belange der Einsatzstelle und des Einsatzstellenleiters (Organisation, Aufgaben, Befugnisse).
Tiroler Naturschutzgesetz i.d.g.F.
Allgemeine Grundsätze; Ausnahmen vom Geltungsbereich;
Begriffsbestimmungen; allgemeine Verbote; allgemeine Bewilligungspflichten; Schutz der Gewässer; Schutz von Auwäldern;
Schutz von Feuchtgebieten; Natura 2000-Bestimmungen, Bestimmungen für Werbeeinrichtungen (einschließlich Verordnung über bewilligungsfreie Werbeeinrichtungen); Zwangsmaßnahmen bei rechtswidrigen Vorhaben; Bestimmungen zum Schutz von Pflanzen, Vögeln und sonstigen Tieren; Bestimmungen für nicht geschützte Tierarten; Bestimmungen zum Schutz von Naturdenkmälern, von Mineralien, Fossilien und Naturhöhlen; Verbot der Beeinträchtigung von Kennzeichnungstafeln für Schutzgebiete; Betreten von Grundstücken; Strafbestimmungen, Strafrahmen, Dauerdelikt, Verfall von Gegenständen.
Naturschutzverordnung i.d.g.F.
Geschützte Pflanzenarten; Schutz von besonderen Standorten;
geschützte Tierarten; Schutz des Lebensraumes geschützter
Tierarten; Ausnahmebestimmungen.
Tiroler Pilzschutzverordnung i.d.g.F.
Alle Bestimmungen.
Verordnungen über Landschaftsschutzgebiete, Ruhegebiete, Naturparke, Geschützte Landschaftsteile, Natura 2000-Gebiete, Naturschutzgebiete, Sonderschutzgebiete sowie Gesetze über Naturschutzgebiete (§ 46 Abs.1 Tiroler Naturschutzgesetz) und über Nationalparke
In den erforderlichen Details nur für Anwärter von Einsatzstellen, in deren Überwachungsbereich solche Schutzgebiete liegen.
Tiroler Abfallwirtschaftsgesetz i.d.g.F.
Geltungsbereich (mit Hilfestellung zur Erläuterung der schwierigen Kompetenzabgrenzung zum Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. I Nr.102/2002); Begriffsbestimmungen (einschließlich subjektiver und objektiver Abfallbegriff); allgemeine Pflichten zur Sammlung und Abfuhr von Abfällen; Betreten von Grundstücken; Strafbestimmungen hinsichtlich der unbefugten Abfallablagerung. Abfallwirtschaftskonzept i.d.g.F.
Bestimmungen über die getrennte Sammlung von Abfällen,
insbesondere Begriffsbestimmungen hiezu.
Landes-Polizeigesetz i.d.g.F.
Bestimmungen zum Schutz vor Störungen durch Lärm (einschließlich grundsätzlicher Inhalte von Lärmschutzverordnungen der Gemeinden), Geltungsbereich dieser Bestimmungen; Bestimmungen zum Schutz vor Gefährdungen und Belästigungen durch Tiere (einschließlich grundsätzlicher Inhalte von entsprechenden Verordnungen der Gemeinden); zuständige Behörden.
Tiroler Tierschutzgesetz i.d.g.F.
Ziel des Gesetzes; Grundsätze des Tierschutzes;
Begriffsbestimmungen; Tierquälerei (samt Ausnahmen);
Hilfeleistungspflicht; Schlachtung und Tötung von Nutztieren (samt Verordnungen hiezu); Verwendung von Tieren zu Wettkämpfen;
allgemeine Sorgepflicht, Fütterung, Tränkung, Pflege, Unterbringung; besondere Bestimmungen über die Tierhaltung;
Tierhaltevorschriften (grundsätzliche Inhalte von Verordnungen);
Aufsichts-, Anzeige- und Verständigungspflicht; Abnahme von Tieren; Behörde; Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht, Zwangsmaßnahmen; Strafbestimmungen, Strafrahmen, Verfall von Gegenständen.
Tiroler Feldschutzgesetz 2000 i.d.g.F.
Feldgut; Feldfrevel; Verbot der Ausbringung von Klärschlamm;
Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht.
Tiroler Campinggesetz 2001
Geltungsbereich; Begriffsbestimmungen; Verbot des Kampierens
außerhalb von Campingplätzen; Behörden; behördliche Befugnisse
(Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht).
Verwaltungsstrafgesetz 1991 i.d.g.F.
Strafbarkeit einer Tat; Zurechnungsfähigkeit; Schuld, Notstand;
Anstiftung und Beihilfe; Versuch; Absehen von der Strafe;
Zusammentreffen von strafbaren Handlungen; örtliche Zuständigkeit; Festnahme (Ergänzungen zu den Normen des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003); Beschlagnahme von Verfallsgegenständen. Strafprozessordnung i.d.g.F.
Allgemeines Anzeige- und Anhaltungsrecht.
Strafgesetzbuch i.d.g.F.
Beamtenstatus des Bergwächters: Besonderer Schutz des Strafgesetzbuches für Beamte hinsichtlich Körperverletzung, Beleidigung, Berechtigung zur Anklage, Widerstand gegen die Staatsgewalt, tätlicher Angriff auf einen Beamten; strenge Maßstäbe des Strafgesetzbuches für Beamte hinsichtlich Missbrauch der Amtsgewalt, fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person oder des Hausrechtes, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Amtsanmaßung.
Sicherheitspolizeigesetz i.d.g.F.
Aggressives Verhalten und Behinderung einer Amtshandlung.
Anlage 2
Dienstabzeichen
Anl. 2
Anlage nicht darstellbar
Anlage 3
Dienstausweis (Muster)
Anl. 3
Vorderseite
Rückseite
Anlage nicht darstellbar
Anlage 4
Anl. 4
Einsatzstelle Gebiet der Gemeinde(n)
Bergwachtbezirk Imst
Arzl Arzl im Pitztal
Haiming-Silz Haiming, Silz
Imst Imst
Imsterberg-Mils Imsterberg, Mils bei Imst
Karres Karres
Karrösten Karrösten
Längenfeld Längenfeld
Mieming Mieming
Mötz und Umgebung Mötz, Rietz, Stams
Nassereith Nassereith
Obsteig Obsteig
Ötz Ötz
Pitztal Jerzens, St. Leonhard im Pitztal, Wenns
Roppen Roppen
Sautens Sautens
Sölden Sölden
Tarrenz Tarrenz
Umhausen Umhausen
Stand der Bergwächter im Bezirk (Richtwert) 230
Bergwachtbezirk Innsbruck-Land
Aldrans-Östliches Mittelgebirge Aldrans, Ampass, Ellbögen,
Lans, Patsch, Rinn, Sistrans
Fulpmes Fulpmes
Götzens-Südwestliches Mittelgebirge Axams, Birgitz, Götzens,
Mutters, Natters
Gschnitztal Gschnitz, Trins
Hall und Umgebung Absam, Gnadenwald, Hall in Tirol, Mils,
Thaur, Rum
Inzing und Umgebung Flaurling, Hatting, Inzing, Polling in
Tirol, Pettnau südlich des Inn
Leutasch Leutasch, Wildermieming nördlich der Grenzlinie
Niedere Munde-Hochwand-Alplscharte-Hochplattig
Matrei Matrei am Brenner
Mieders-Schönberg Mieders, Schönberg im Stubaital
Navis Navis
Neustift Neustift im Stubaital
Oberperfuss und Umgebung Oberperfuss, Unterperfuss, Ranggen,
Sellrain nördlich der Melach, Gries im Sellrain nördlich der Melach
und des Zirmbaches, St. Sigmund im Sellrain nördlich des Zirmbaches
Sellrain und Umgebung Sellrain südlich der Melach, Gries im
Sellrain südlich der Melach und des Zirmbaches, St. Sigmund im
Sellrain südlich des Zirmbaches
Steinach und Umgebung Gries am Brenner, Obernberg am Brenner,
Steinach am Brenner
Telfes Telfes im Stubai
Telfs und Umgebung Oberhofen im Inntal, Pettnau nördlich des
Inn, Pfaffenhofen, Telfs, Wildermieming südlich der Grenzlinie
Niedere Munde-Hochwand-Alplscharte-Hochplattig
Vals-Schmirn Schmirn, Vals
Völs und Umgebung Grinzens, Kematen in Tirol, Völs
Wattens und Umgebung Baumkirchen, Fritzens, Kolsass,
Kolsassberg, Tulfes, Volders, Wattens, Wattenberg
Zirl-Westliches Karwendel Reith bei Seefeld, Scharnitz,
Seefeld in Tirol, Zirl
Stand der Bergwächter im Bezirk (Richtwert) 250
Bergwachtbezirk Innsbruck-Stadt
Innsbruck Innsbruck
Stand der Bergwächter im Bezirk (Richtwert) 25
Bergwachtbezirk Kitzbühel
Brixen und Umgebung Brixen im Thale, Kirchberg in Tirol
Fieberbrunn und Umgebung Fieberbrunn, St. Jakob in Haus,
Aurach bei Kitzbühel östlich der Grenzlinie Landesgrenze-Sonnspitze-
Mesnerhöhe-Bischof-Bischofsjoch-Großer Gebra-Gebrajoch-Gaisberg-
Gaisbergsattel-Brunnerkogel-Stuckkogel, Kitzbühel südöstlich der
Grenzlinie Stuckkogel-Karstein
Going und Umgebung Going am Wilden Kaiser, Oberndorf in Tirol,
Reith bei Kitzbühel
Hochfilzen Hochfilzen
Hopfgarten/Kelchsau-Itter Hopfgarten im Brixental, Itter
Jochberg und Umgebung Aurach bei Kitzbühel westlich der
Grenzlinie Landesgrenze-Sonnspitze-Mesnerhöhe-Bischof-Bischofsjoch-
Großer Gebra-Gebrajoch-Gaisberg-Gaisbergsattel-Brunnerkogel-
Stuckkogel, Jochberg
Kirchdorf Kirchdorf in Tirol
Kitzbühel und Umgebung Kitzbühel nordwestlich der Grenzlinie
Stuckkogel-Karstein
Kössen-Schwendt Kössen, Schwendt
St.Johann St. Johann in Tirol
St. Ulrich St. Ulrich am Pillersee
Waidring Waidring
Westendorf Westendorf
Stand der Bergwächter im Bezirk (Richtwert) 120
Bergwachtbezirk Kufstein
Alpbach-Reith Alpbach, Reith im Alpbachtal, Münster südöstlich
des Inn
Brixlegg/Kramsach und Umgebung Brandenberg, Brixlegg,
Kramsach, Münster nordwestlich des Inn, Radfeld, Rattenberg
Ellmau Ellmau
Kufstein und Umgebung Ebbs südlich der Grenzlinie
Pyramidenspitze-Einserkogel-Naunspitze-Vorderkaiserfelden-Graben
Richtung Oberndorf-talwärts der Schanzer Wände bis zum
Kaisertalaufstieg am Sparchenbach, Kufstein, Schwoich, Scheffau am
Wilden Kaiser nördlich der Grenzlinie Scheffauer-Zettenkaiser-
Zettenkaiserkopf-Walleralm-Gemeindegrenze Scheffau-Söll
Niederndorf und Umgebung Erl, Niederndorf, Niederndorferberg,
Ebbs nördlich der Grenzlinie Pyramidenspitze-Einserkogel-Naunspitze-
Vorderkaiserfelden-Graben Richtung Oberndorf-talwärts der Schanzer
Wände bis zum Kaisertalaufstieg am Sparchenbach, Rettenschöss,
Walchsee
Söll und Umgebung Scheffau am Wilden Kaiser südlich der
Grenzlinie Scheffauer-Zettenkaiser-Zettenkaiserkopf-Walleralm-
Gemeindegrenze Scheffau-Söll, Söll
Thiersee Thiersee
Wildschönau Wildschönau
Wörgl und Umgebung Angath, Bad Häring, Breitenbach am Inn,
Kirchbichl, Kundl, Langkampfen, Mariastein, Angerberg, Wörgl Stand der Bergwächter im Bezirk (Richtwert) 120
Bergwachtbezirk Landeck
Sannatal Grins, Pians, Stanz bei Landeck, Tobadill,
Kappl orografisch rechts der Trisanna
Hinteres Paznauntal Kappl orografisch rechts des Moosbaches,
Galtür
Pontlatz Faggen, Fendels, Fließ orografisch links des Inn
(Gallmigg), Kaunertal, Landeck, Prutz
Finstermünz Nauders, Pfunds, Spiss
Vorderes Paznauntal See, Kappl orografisch links der Trisanna
und orografisch links des Moosbaches, Ischgl
Sonnenterrasse Fiss, Ladis, Serfaus, Ried im Oberinntal, Tösens
Hinteres Stanzertal Flirsch orografisch links der Rosanna,
Pettneu am Arlberg orografisch links der Rosanna, St. Anton am
Arlberg orografisch links der Rosanna und weiter südwärts entlang
der orografisch linken Wasserscheide zur Gemeindegrenze Ischgl
Vorderes Stanzertal Strengen, Flirsch orografisch rechts der
Rosanna, Pettneu am Arlberg orografisch rechts der Rosanna, St.
Anton am Arlberg orografisch rechts der Rosanna und unter
Einschluss des Moostales entlang der orografisch linken
Wasserscheide zur Gemeindegrenze Ischgl
Venet Fließ orografisch rechts des Inn, Kaunerberg, Kauns,
Schönwies, Zams
Stand der Bergwächter im Bezirk (Richtwert) 120
Bergwachtbezirk Lienz
Defereggental Hopfgarten in Defereggen, St. Jakob in
Defereggen,
St. Veit in Defereggen
Hochpustertal Heinfels südlich der Drau, Kartitsch,
Obertilliach, Sillian,
Strassen südlich der Drau und westlich des Gailbaches, Untertilliach
Kals Kals am Großglockner
Lienz und Umgebung Ainet, Amlach, Assling, Dölsach, Gaimberg,
Iselsberg-Stronach, Lavant, Leisach, Lienz, Nikolsdorf, Nußdorf-
Debant, Oberlienz,
St. Johann im Walde, Schlaiten, Thurn, Tristach
Matrei Matrei in Osttirol
Mittleres Pustertal Abfaltersbach, Anras, Heinfels nördlich
der Drau, Strassen nördlich der Drau und östlich des Gailbaches
Prägraten Prägraten am Großvenediger
Villgratental Außervillgraten, Innervillgraten
Virgen Virgen
Stand der Bergwächter im Bezirk (Richtwert) 120
Bergwachtbezirk Reutte
Bach-Elbigenalp Bach, Elbigenalp, Kaisers östlich der
Grenzlinie Feuerspitze-Stierlahnzugjoch-Vorderseespitze
Biberwier Biberwier
Ehrwald-Lermoos Ehrwald, Lermoos
Elmen-Pfafflar Elmen, Pfafflar
Gramais Gramais
Grän Grän
Häselgehr Häselgehr
Heiterwang und Umgebung Berwang, Bichlbach, Heiterwang
Holzgau Holzgau
Namlos Namlos
Nesselwängle Nesselwängle
Reutte und Umgebung Breitenwang, Ehenbichl, Höfen, Lechaschau,
Musau, Pflach, Pinswang, Reutte, Wängle
Schattwald und Umgebung Jungholz, Schattwald, Zöblen
Steeg-Kaisers Kaisers westlich der Grenzlinie Feuerspitze-
Stierlahnzugjoch-Vorderseespitze, Steeg
Tannheim Tannheim
Vils Vils
Vorderhornbach und Umgebung Hinterhornbach, Stanzach,
Vorderhornbach
Weißenbach-Forchach Forchach, Weißenbach am Lech
Stand der Bergwächter im Bezirk (Richtwert) 200
Bergwachtbezirk Schwaz
Fügen-Stumm und Umgebung Aschau im Zillertal, Fügen,
Fügenberg, Kaltenbach, Pill südlich der Grenzlinie Graukopf-Großer
Gamsstein-Kleiner Gamsstein-Loassattel, Ried im Zillertal,
Rohrberg, Stumm, Stummerberg
Hart und Umgebung Bruck am Ziller, Hart im Zillertal,
Schlitters, Strass im Zillertal, Uderns
Hinteres Zillertal Brandberg, Finkenberg, Mayrhofen, Tux
Jenbach und Umgebung Buch bei Jenbach, Gallzein, Jenbach,
Wiesing, Eben am Achensee südöstlich der Grenzlinie westliches
Lamsenjoch-Bettlerkarspitze-Plumsjoch-Montscheinspitze-
Schleimssattel-Pasillsattel-Seebergspitze-Seekarspitze
Mittleres Zillertal Gerlos, Gerlosberg, Hainzenberg, Hippach,
Ramsau im Zillertal, Schwendau, Zell am Ziller, Zellberg
Östliches Karwendel-Steinberg Achenkirch, Steinberg am Rofan,
Vomp nördlich der Grenzlinie Grubenkarspitze-Lamsenspitze-
westliches Lamsenjoch, Eben am Achensee nordwestlich der Grenzlinie
Bettlerkarspitze-Plumsjoch-Montscheinspitze-Schleimssattel-
Pasillsattel-Seebergspitze-Seekarspitze
Schwaz und Umgebung Schwaz, Stans, Terfens, Vomp südlich der
Grenzlinie Grubenkarspitze - Lamsenspitze - westliches Lamsenjoch,
Pill nördlich der Grenzlinie Graukopf-Großer Gamsstein-Kleiner
Gamsstein-Loassattel
Weerberg und Umgebung Weer, Weerberg
Stand der Bergwächter im Bezirk (Richtwert) 120.
Anlage 5
Anl. 5
Fragebogen zur amtsärztlichen Untersuchung
Anlage nicht darstellbar
Anlage 6
Anl. 6
A. Pflichtausstattung
1. Mehrzweckjacke (Anorak) dunkelblau, GoreTex, gem. BWF (Bekleidungswirtschaftsfonds) des BMI,
2. Pullover mit V-Ausschnitt, dunkelblau, gem. BWF des BMI, Bestickung in Gold „BERGWACHT“ auf der Brust rechts,
3. Diensthemd Langarm, blaugrau (wie in Gebrauch stehend), sonst gem. BWF des BMI,
4. Alpinhose felsgrau, stretchlight, Schenkeltasche links und rechts, Schuhabschluss,
5. Uniformhose lang, strafunigrau ohne Egalisierung, sonst gem. BWF des BMI,
6. Hosengürtel Textil grau mit Klemmschnalle,
7. Krawatte dunkelblau, gem. BWF des BMI,
8. Baseballkappe dunkelblau, auf der Vorderseite bestickt mit dem Landeswappen in Rot-Gold, darüber der goldene
Schriftzug „BERGWACHT“.
B. Zusatzausstattung
1. Einsatzjacke dunkelblau, Gore-Windstopper, gem. BWF des BMI,
2. Einsatzoverall gem. BWF des BMI,
3. Diensthemd Kurzarm, blaugrau, sonst gem. BWF des BMI,
4. Funktionsleibchen weiß, Transtex, gem. BWF des BMI (nicht als oberstes Bekleidungsstück vorgesehen),
5. Rollkragenpullover mit Zipp dunkelblau, gem. BWF des BMI, Bestickung in Gold „BERGWACHT“ auf der Brust rechts (nicht als oberstes Bekleidungsstück vorgesehen),
6. Fleecejacke, Windstopper, Farbe grau / anthrazit, Besatz an den Ellenbogen und im Schulter-/ Rückenbereich schwarz; auf der linken Brustseite der Schriftzug „BERGWACHT“ gold - gestickt und darunter das Landeswappen in Rot-Gold,
7. Krawatte grau,
8. Einsatzstiefel schwarz, GoreTex Meindl, gem. BWF des BMI,
9. Halbschuhe Leder schwarz, gem. BWF des BMI,
10. Funktionssocken, gem. BWF des BMI,
11. Winterkappe dunkelblau, mit herunterklappbarem Ohren- und Nackenschutz, mit gesticktem Bergwachtemblem auf der Vorderseite, sonst gem. BWF des BMI,
12. Gebirgskappe faltbar dunkelblau gem. ÖBFV,
13. Barett schwarz, mit Aufnäher mit gesticktem Bergwachtemblem, sonst gem. BWF des BMI,
14. Fleece-Handschuhe gem. BWF des BMI,
15. Regenschutz zweiteilig, gem. BWF des BMI,
16. Einsatzbekleidung (nur für Angehörige der Diensthundestaffel):
Anorak in Signalrot mit Besatz in Schiefergrau und rückstrahlenden Streifen vorne und hinten; rundes Stoffabzeichen „Bergwacht Diensthundestaffel“ in Gold auf der linken Brustseite, am Rücken in vergrößerter Form Rundabzeichen „Bergwacht Diensthundestaffel“ und waagrecht die Funktion z. B. „Hundeführer“ rückstrahlend, Überziehhose in Grau mit Reflexstreifen,
17. Repräsentationsanzug: der in Österreich bei diversen Organisationen verwendete Anzug in dunkelgrau; die Achselklappen versehen mit den entsprechenden Funktions-Aufschiebeschlaufen, als Kopfbedeckung Barett schwarz.
C. Kennzeichnung der Dienstkleidung
Außer den oben gesondert angeführten, sind alle Oberkörper-Bekleidungsstücke mit dem Schriftzug „BERGWACHT“ in Gold auf der rechten Brust bestickt, sowie mit dem nachstehend dargestellten wappenförmigen Ärmelaufnäher (mit Bergwachtemblem und dem Schriftzug „LAND TIROL“ im Schildhaupt) am linken Ärmel versehen. Am rechten Ärmel der Mehrzweck- und der Einsatzjacke ist die Anbringung eines wappenförmigen Aufnähers mittels Klettunterlage vorgesehen. An dieser Stelle werden Funktionsabzeichen wie z. B. „Hundeführer“ angebracht. Es können aber auch Abzeichen für Sondergruppen oder Gebietseinteilungen angebracht werden.
D. Bildliche Darstellung des Ärmelaufnähers
In HTML nicht darstellbar