(1) Die Dienstprüfung ist vor einem mit den in der Anlage 1 angeführten Rechtsbereichen vertrauten Bediensteten der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Bergwächter Dienst versehen soll, bei dieser Behörde abzulegen. Von der Ausschreibung der Dienstprüfung sind die Landesregierung und die Tiroler Bergwacht zu verständigen. Die Landesregierung und die Tiroler Bergwacht sind berechtigt, je einen Vertreter zur Dienstprüfung zu entsenden, der berechtigt ist, im mündlichen Teil der Dienstprüfung Fragen zu stellen. Diese Fragen sind in die Beurteilung des Erfolges der Dienstprüfung (§ 3) aufzunehmen.
(2) Der schriftliche Teil der Dienstprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
a) die Beantwortung von 20 Fragen aus einem Fragenkatalog in Form eines Tests, bei dem jeweils drei Antwort-Optionen vorgegeben sind,
b) die Formulierung von zwei Anzeigen aus fünf zugrunde gelegten Fallbeispielen aus der Praxis von Übertretungen der im § 1 des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003 genannten Rechtsvorschriften.
(3) Im mündlichen Teil der Dienstprüfung sind folgende Kenntnisse und Fähigkeiten zu überprüfen:
a) die Kenntnis der Organisationsstruktur der Tiroler Bergwacht und der Weisungs- und Kontrollbefugnis von Organen der Tiroler Bergwacht,
b) die Kenntnis der in der Anlage 1 angeführten Rechtsbereiche,
c) das Beherrschen grundlegender Aspekte beim Einschreiten,
d) die Kenntnis grundlegender naturkundlicher Aspekte, wie geschützte Pflanzen- und Tierarten, geschützte Standorte und Begriffsbestimmungen dazu.
(4) Über die Dienstprüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.
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