(1) Die Dienstkleidung darf nur in Ausübung des Dienstes getragen werden.
(2) Bergwächter sind verpflichtet, während des Dienstes die Dienstkleidung zu tragen. Dabei ist auf Einheitlichkeit und auf ein einwandfreies Erscheinungsbild Bedacht zu nehmen. Bergwächter haben die Dienstkleidung stets im gepflegten und funktionsfähigen Zustand zu halten und sorgfältig aufzubewahren.
(3) Von der Verpflichtung zum Tragen der Dienstkleidung sind Bergwächter ausgenommen, wenn sie in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, für welche bestimmte Bekleidungsregeln gelten, wie Nationalpark-Betreuer, gleichzeitig den Bergwachtdienst versehen oder wenn in einem Dienstauftrag das Tragen von Zivilkleidung angeordnet ist.
(4) Der Landesleiter, die Bezirksleiter und die Einsatzstellenleiter können für dienstliche Verrichtungen der Bergwächter eine bestimmte einheitliche Adjustierung anordnen.
(5) Soweit keine Anordnung nach Abs. 4 vorliegt, kann der Bergwächter im Rahmen seiner Dienstverrichtung die jeweils zweckmäßige Dienstkleidung wählen. Bei gemeinsamer Dienstverrichtung mehrerer Bergwächter ist auf die Einheitlichkeit der Adjustierung zu achten.
(6) Bekleidungsstücke, die nicht Gegenstand dieser Verordnung sind, die aber in der Bergwachtgesetz-Durchführungsverordnung in der Fassung LGBl. Nr. 26/2003 vorgesehen waren, können bis zum 30. Juni 2012 aufgetragen werden.
(7) Ein Trageverbot für Dienstkleidung gilt, wenn durch das Tragen der Dienstkleidung das Ansehen der Tiroler Bergwacht in der Öffentlichkeit geschädigt wird.
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