(1) Dienstkleidung ist die Gesamtheit der von dieser Dienstvorschrift erfassten Bekleidungssorten. Adjustierung ist die Zusammensetzung der Dienstkleidung bei der Dienstverrichtung und ihre Tragweise. Pflichtausstattung ist jene Dienstkleidung, die jeder Bergwächter im ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung haben muss. Zusatzausstattung sind jene Bekleidungssorten, die zur Komplettierung der Dienstkleidung beigestellt werden können.
(2) Die Dienstkleidung für die Tiroler Bergwacht wird entsprechend der Anlage 6 festgesetzt.
(3) Die Dienstkleidung ist Eigentum der Tiroler Bergwacht und darf nicht widmungswidrig verwendet sowie veräußert, verliehen, vertauscht, vernichtet oder willkürlich verändert werden.
(4) Es ist nicht zulässig, auf Bekleidungsstücken, die nicht Gegenstand dieser Verordnung sind, in irgendeiner Weise – sei es durch Aufdruck oder Stoffabzeichen – auf die „Bergwacht“ hinzuweisen bzw. sie in diesem Bezug zu kennzeichnen.
(5) Beim Erlöschen der Bestellung zum Bergwächter ist die Dienstkleidung vollständig und gereinigt zurückzustellen.
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