(1) Die körperliche und geistige Eignung der Anwärter ist durch ein Zeugnis eines Amtsarztes nachzuweisen. In diesem Zeugnis ist die Eignung für die hoheitliche Dienstausübung zu bestätigen.
(2) Bei der Untersuchung der körperlichen und geistigen Eignung ist ein standardisierter Fragebogen mit dem in der Anlage 5 angeführten Inhalt zu verwenden.
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