(1) Die Ermächtigung zur Erlassung von Organstrafverfügungen und die Ermächtigung zur Einhebung von vorläufigen Sicherheiten darf nur Bergwächtern mit besonderer Schulung erteilt werden.
(2) Voraussetzungen für die Teilnahme an der besonderen Schulung sind eine höchstens fünf Jahre zurückliegende, erfolgreich abgelegte Dienstprüfung und eine mindestens einjährige Tätigkeit als Bergwächter. Wurde die Dienstprüfung mehr als fünf Jahre vor der beabsichtigten Teilnahme an der besonderen Schulung abgelegt, so ist vor der Teilnahme eine Prüfung über die in der Anlage 1 angeführten Rechtsbereiche abzulegen. Für diese Prüfung gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß.
(3) Die besondere Schulung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
a) die detaillierte Kenntnis der Bestimmungen der §§ 37a und 50 VStG 1991, einschließlich der Voraussetzungen, des Rechtsanspruches und der Rechtsfolgen bei diesen Maßnahmen,
b) die Kenntnis der Handhabung der Formulare,
c) das Beherrschen psychologischer Aspekte beim Einschreiten.
(4) Der Schulungserfolg ist durch einen Test zu überprüfen. Für die Durchführung und die Beurteilung des Tests gelten die §§ 2 und 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass zehn Fragen zu beantworten sowie eine Organstrafverfügung aus zwei Fallbeispielen zu formulieren sind.
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