(1) Das Schulungsprogramm ist von der Tiroler Bergwacht in Veranstaltungen im Gesamtausmaß von 16 Stunden zu vermitteln.
(2) Die Einladung zum Schulungsprogramm hat schriftlich unter Bekanntgabe insbesondere des Ortes, des Lehrinhaltes und des Zeitrahmens des Programms zu erfolgen. Nach Möglichkeit hat die Einladung regionsweise gegliedert zu erfolgen.
(3) Der Schulungserfolg ist am Ende des jeweiligen Schulungsteiles durch einen Test zu überprüfen, der die Beantwortung von 20 Fragen mit jeweils drei vorgegebenen Antwortoptionen zum Inhalt hat. Kann der Schulungsteilnehmer mindestens die Hälfte der Fragen richtig beantworten, so gilt der Schulungserfolg als erreicht.
(4) Über die Teilnahme am Schulungsprogramm ist ein Schulungsnachweis zu führen. Der Schulungsnachweis hat den vollständigen Namen des Schulungsteilnehmers, seine Funktion innerhalb der Bergwacht, seine Bezirks- und Einsatzstellenzugehörigkeit, das Datum der Veranstaltung, ihre Dauer, den Lehrinhalt sowie die Bestätigung der Teilnahme durch seine eigenhändige Unterschrift sowie den Vermerk über das Erreichen des Schulungserfolges durch Unterschrift der Lehrperson zu enthalten.
(5) Die Daten der Schulungsnachweise sind von den Bezirksleitern evident zu halten und, nach Prüfung der Erfüllung der Schulungsverpflichtung, nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landes-Schulungsreferenten zu übermitteln.
(6) Die erfolgreiche Absolvierung der besonderen Schulung nach § 4 gilt als Absolvierung des Schulungsprogramms.
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