(1) Die Tiroler Bergwacht hat zur Vermittlung des jeweils neuesten Standes der für die Tätigkeit als Bergwächter erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens acht Stunden durchzuführen. Darüber hinaus kann die Tiroler Bergwacht Ausbildungsveranstaltungen wie beispielsweise eine Alpinausbildung durchführen.
(2) Jeder Bergwächter ist verpflichtet, an den Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. In besonderen Fällen, die eine Befreiung von der Dienstverpflichtung begründen (wie Krankheit, besondere berufliche Umstände oder Präsenzdienst) besteht diese Verpflichtung nicht; die Entscheidung darüber obliegt dem Bezirksleiter.
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