(1) Über die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen ist ein Schulungsnachweis zu führen.
(2) Der Schulungsnachweis hat den vollständigen Namen des Schulungsteilnehmers, seine Funktion innerhalb der Bergwacht, seine Bezirks- und Einsatzstellenzugehörigkeit, das Datum der Veranstaltung, ihre Dauer, den Lehrinhalt und den Nachweis der Teilnahme durch seine eigenhändige Unterschrift und die Unterschrift der Lehrperson zu enthalten.
(3) Die Daten der Schulungsnachweise sind von den Bezirksleitern evident zu halten und, nach Prüfung der Erfüllung der Schulungsverpflichtung, nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landes-Schulungsreferenten zu übermitteln. Bei Einleitung des Verfahrens zur Bestellung zum Bergwächter sind die Daten der Schulungsnachweise des betreffenden Anwärters dem Antrag anzuschließen.
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