(1) Die Einladung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen hat schriftlich unter Bekanntgabe insbesondere des Ortes, des Lehrinhaltes und des Zeitrahmens der Veranstaltung zu erfolgen. Die Einladung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen kann auch durch Bekanntgabe eines Schulungsplanes erfolgen.
(2) Als Lehr- und Lernbehelfe sind die von der Landesregierung herausgegebenen Zusammenstellungen zu verwenden.
(3) Zur Durchführung der Aus- und Fortbildung sind sachkundige Vortragende heranzuziehen, die über Erfahrung bei der Anwendung der im § 1 des Tiroler Bergwachtgesetzes 2003 genannten Rechtsvorschriften verfügen.
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