(1) Die Dienstkleidung ist vom Bekleidungsreferenten der Tiroler Bergwacht zentral zu verwalten. Der Bekleidungsreferent hat ein Inventarverzeichnis insbesondere über Lagerstand, Bestellungen, Zugänge und Ausgabe an die Einsatzstellen zu führen.
(2) Der Einsatzstellenleiter hat ein Inventarverzeichnis über die an die einzelnen Bergwächter ausgegebene Dienstkleidung zu führen und dieses einmal jährlich dem Bekleidungsreferenten vorzulegen.
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