(1) Die Dienstprüfung ist vom Bediensteten der Bezirksverwaltungsbehörde als „bestanden“ zu beurteilen, wenn der Kandidat mindestens drei Viertel der Fragen richtig beantwortet und mindestens ein Fallbeispiel aus der Praxis richtig gelöst hat.
(2) Das Ergebnis der Dienstprüfung ist dem Kandidaten nach Beendigung der Prüfung unverzüglich bekannt zu geben.
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