(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausübung des Dienstes der Bergwächter im Bergwachtbezirk durch allgemeine Dienstaufträge an den Bezirksleiter zu regeln. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat besondere, im Einzelfall angeordnete Dienstaufträge den Einsatzstellenleitern unmittelbar zu erteilen. Hievon ist gleichzeitig der Bezirksleiter zu verständigen.
(2) Der Bezirksleiter hat den Einsatzstellenleitern auf Grund der allgemeinen Dienstaufträge der Bezirksverwaltungsbehörde Dienstaufträge für den Dienst der Bergwächter zu erteilen. Der Bezirksleiter hat, soweit Dienstaufträge der Bezirksverwaltungsbehörde dem nicht entgegenstehen, die Ausübung des Dienstes der Bergwächter durch allgemeine Dienstaufträge an die Einsatzstellenleiter zu regeln. Dabei hat der Bezirksleiter den Dienst der Bergwächter im Bergwachtbezirk so zu koordinieren, dass eine möglichst gleichmäßige und effiziente Dienstausübung gewährleistet ist.
(3) Bezirksübergreifende Dienstaufträge können bei Vorliegen von übergeordneten Interessen, wie gezielten Schwerpunkteinsätzen, von den Bezirksverwaltungsbehörden im Einvernehmen an die Bezirksleiter erteilt werden.
(4) Der Einsatzstellenleiter hat den Bergwächtern aufgrund der ihm erteilten Dienstaufträge Dienstaufträge für die Ausübung des Dienstes in der Einsatzstelle zu erteilen. Soweit Dienstaufträge im Sinne der Abs. 2, 3 und 4 dem nicht entgegenstehen, hat der Einsatzstellenleiter die Ausübung des Dienstes in der Einsatzstelle durch spezielle Dienstaufträge an die Bergwächter zu regeln. Nach dienstlichen Erfordernissen können Einsatzstellenleiter im gegenseitigen Einvernehmen und nach Rücksprache mit dem Bezirksleiter einsatzstellenübergreifende Dienste planen. Der Einsatzstellenleiter hat die Anwärter seiner Einsatzstelle den beauftragten Bergwächtern bei ihrer Dienstverrichtung zuzuteilen.
(5) Dienstaufträge sind in der Regel schriftlich zu erteilen. Bei Gefahr im Verzug können Dienstaufträge auch mündlich erteilt werden. In diesem Fall ist ein schriftlicher Dienstauftrag nachzureichen. In den Dienstaufträgen sind die Art der Dienstverrichtung, das Einsatzgebiet, die voraussichtliche Einsatzdauer, die Adjustierung und die Art des Fortbewegungsmittels anzugeben. Nach Bedarf ist ein Streifenführer zu bestimmen.
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