(1) Die Tiroler Bergwacht hat zur Schulung von Führungskräften nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, Fortbildungsveranstaltungen für Führungskräfte durchzuführen.
(2) Die Fortbildungsveranstaltung hat aktuelle rechtliche Probleme bei der Ausübung des Bergwachtdienstes und organisatorische Belange bei der Führung einer Einsatzstelle bzw. eines Bergwachtbezirkes zu behandeln.
(3) Bezirksleiter und deren Stellvertreter sowie Einsatzstellenleiter und deren Stellvertreter sind verpflichtet, an den Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
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