(1) Die Tiroler Bergwacht hat einen Landes-Schulungsreferenten und in jedem Bergwachtbezirk einen Bezirks-Schulungsreferenten zu bestellen.
(2) Dem Landes-Schulungsreferenten obliegen:
a) die Organisation der Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, besonders durch die Erstellung von Schulungsplänen,
b) die Überwachung der Durchführung der Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere im Hinblick auf die Lehrinhalte und den vorgeschriebenen Umfang,
c) die Überwachung der Teilnahme entsprechend den §§ 11, 12 Abs. 2 und 13 Abs. 3.
(3) Der Landes-Schulungsreferent hat über seine Tätigkeit dem Landesleiter und der Landesregierung einmal jährlich schriftlich zu berichten.
(4) Dem Bezirks-Schulungsreferenten obliegt die Unterstützung des Bezirksleiters bei der Durchführung der Aus- und Fortbildung.
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