LandesrechtOberösterreichVerordnungenOö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung

Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung

In Kraft seit 16. April 2024
Up-to-date

§ 1 § 1 Zielsetzung; Verhältnis zu anderen gesetzlichen Vorschriften

(1) Die Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung bildet neben anderen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, wie insbesondere dem Bau- und Feuerpolizeirecht sowie technischen Normen und Richtlinien und den Vorschriften des Bediensteten- und Arbeitnehmerinnen- bzw. Arbeitnehmerschutzes, eine maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gestaltung von Um-, Zu- oder Neubauten sowie Sanierungen von öffentlichen Pflichtschulen in Oberösterreich.

(2) Die Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung ist als Planungsgrundlage angelegt und setzt die Berücksichtigung folgender Aspekte in einem partizipativen Prozess voraus:

1. Pädagogik

2. Architektur

3. Ökonomie und Nachhaltigkeit

4. Organisation

(3) Schulbauten sollen im Lern- und Unterrichtsbereich insbesondere folgenden pädagogischen Anforderungen entsprechen:

1. Variabilität im Einsatz unterschiedlicher Lernformen und Lernmaterialien

2. Ermöglichung von methodisch variantenreicher Eigenaktivität der Schülerinnen und Schüler

§ 2 § 2 Raumerfordernis; Organisationskonzept mit pädagogischer Ausrichtung

(1) Vor Beginn der Planung ist das Raumerfordernis gemäß § 58 Abs. 1 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 durch die Bildungsdirektion zu prüfen und festzusetzen. Die als Raumerfordernis festgestellte Gesamtfläche bildet die Grundlage für die räumliche Konzeption, wobei dabei möglichst flexible, multifunktionelle Raumnutzungen zu wählen sind.

(2) Grundlagen für die Planung des Schulgebäudes ist ein Organisationskonzept mit pädagogischer Ausrichtung, welches von Seiten der Schulleitung in Abstimmung mit dem Schulerhalter zu erstellen ist. Daran haben sich die Funktion der Räume, die Strukturen und die erforderlichen Flächen der jeweiligen Bereiche zu orientieren.

(3) Vor Beginn der Planung von Schulbaumaßnahmen hat dieses Organisationskonzept mit pädagogischer Ausrichtung folgende Daten zu berücksichtigen:

1. Pädagogische Ausrichtung der Pflichtschule

2. Bedachtnahme auf inklusive Unterrichtsgestaltung

3. Entwicklung der Schülerzahlen des betreffenden Einzugsgebietes

4. Beschreibung der pädagogischen Anforderung auf die räumliche Organisation

§ 3 § 3 Bestandsschutz

Bestehende Schulbauten sind grundsätzlich zu erhalten. Das Gebäude hat den Mindestanforderungen einer zeitgemäßen Pädagogik zu entsprechen. Bei erforderlichen Sanierungen und Umbauten ist auf ein wirtschaftliches Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen abzustellen.

§ 4 § 4 Schulliegenschaft und Schulgebäude

(1) Die Schulliegenschaft muss so gelegen sein, dass

1. das Leben und die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler nicht gefährdet, ihre geistige, seelische und sittliche Entwicklung nicht beeinträchtigt und der Schulbetrieb nicht gestört wird;

2. aus der Entwicklung im näheren Umfeld wesentliche nachteilige Beeinflussungen des Schulbetriebes, insbesondere Lärm, Erschütterungen, Luftverunreinigung und verminderter Lichteinfall, nicht zu erwarten sind.

(2) Die Schulliegenschaft muss so groß sein, dass darauf das Schulgebäude, die notwendigen Stellplätze und Pausenflächen sowie nach Möglichkeit Außenflächen für Turn-, Spiel- und Freizeitgestaltung Platz finden. Die Größe der Außenflächen soll nach Möglichkeit mindestens 75 m2 pro Klasse bzw. 3-5 m2 pro Kind betragen. Diese Flächen sind möglichst nahe dem Schulgebäude anzulegen.

(3) Bei der Wahl der Schulliegenschaft soll auf die Möglichkeit einer späteren Erweiterung des Schulgebäudes Bedacht genommen werden.

(4) Für die Größe des Schulgebäudes ist die Schulart sowie die durchschnittliche Zahl der Schülerinnen und Schüler in den abgelaufenen fünf Jahren und jener Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich in den kommenden fünf Jahren die Schule besuchen werden, maßgebend.

(5) Beim Bau, bei der Ausstattung und bei der Einrichtung von Schulgebäuden ist jenen Baustoffen sowie Gegenständen der Vorzug zu geben, die in Anschaffung, Erhaltung und Betrieb wirtschaftlich sind und den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften, einschließlich Aspekte der Nachhaltigkeit, den hygienischen, den pädagogischen und den lehrplanmäßigen Erfordernissen sowie dem tatsächlichen Bedarf entsprechen.

§ 5 § 5 Allgemeine Bestimmungen zu Räumen

(1) Jede öffentliche Pflichtschule hat die für einen ordentlichen Betrieb erforderlichen Unterrichtsräume (wie Klassenzimmer, Fachunterrichtsräume, Turnsaal) und Nebenräume (wie Leitungszimmer, Personalzimmer, Lehrmittelzimmer, Umkleideräume) aufzuweisen.

(2) Die Anzahl, Größe sowie Ausstattung der Unterrichtsräume richten sich nach der Schulart und der Entwicklung der Zahl der Schülerinnen und Schüler. Bei von der Bildungsdirektion für Oberösterreich genehmigten Sonderformen der Mittelschule kann sich ein zusätzlicher Bedarf ergeben.

(3) Bei der Gestaltung der Unterrichts- und Gemeinschaftsbereiche ist eine möglichst intensive und vielfältige Nutzung der Flächen mit differenzierten innenräumlichen Qualitäten und Ausstattungen anzustreben.

(4) Eine barrierefreie Erreichbarkeit und Ausgestaltung der Schulräume ist sicherzustellen. Die Türen der Unterrichtsräume müssen hierfür mindestens 0,90 m breit sein.

(5) Das Fußbodenniveau sämtlicher Unterrichtsräume darf nicht tiefer als 1,50 m unter dem angrenzenden Terrain liegen.

§ 6 § 6 Räumliche Mindesterfordernisse

(1) In Volksschulen sind jedenfalls ein Klassenraum für jede Klasse, ein Turnsaal, ein Werkraum für Technik und Design, eine Bibliothek, ein Leitungszimmer, ein Personalraum, ein Sozialraum, ein Besprechungsraum, ein Lehrmittelzimmer, ein Abstellraum, ein Putzmittelzimmer, Garderoben, WC-Anlagen sowie Pausenflächen vorzusehen. Hat eine Volksschule mehr als 200 Schülerinnen und Schüler, so ist zusätzlich ein Raum für die Administration einzurichten. Daneben steht jeder Klasse 15 bis 20 m2 pädagogische Fläche zu, welche im Sinne der pädagogischen Konzeption zu verwenden ist. Dem Turnsaal sind ein Geräteraum, zwei Umkleideräume mit je einem Waschraum und zumindest ein Sportlehrpersonenzimmer zuzuordnen.

(2) In Mittelschulen sind jedenfalls ein Klassenraum für jede Klasse, ein Leitungszimmer, ein Personalraum, ein Sozialraum, ein Besprechungsraum, ein Lehrmittelzimmer, ein Abstellraum, ein Putzmittelzimmer, Garderoben, WC-Anlagen sowie Pausenflächen vorzusehen. Hat eine Mittelschule mehr als 200 Schülerinnen und Schüler, so ist zusätzlich ein Raum für die Administration einzurichten. Darüber hinaus sind vorzusehen ein Physik- und zugleich Chemiesaal mit Kabinett, ein Musikraum mit Kabinett, zwei Werkräume für Technik und Design mit je einem Kabinett, ein Kreativraum mit Kabinett, ein multifunktional nutzbarer EDV-Raum, eine Bibliothek und eine Lehrküche mit Essbereich. Daneben steht jeder Klasse 15 bis 20 m2 pädagogische Fläche zu, welche im Sinne der pädagogischen Konzeption zu verwenden ist. Für den Unterricht in Bewegung und Sport ist ein Turnsaal vorzusehen. Dem Turnsaal sind ein Geräteraum, zwei Umkleideräume mit je einem Waschraum und zwei Sportlehrpersonenzimmer zuzuordnen.

(3) In Sonderschulen richten sich die räumlichen Mindesterfordernisse grundsätzlich nach jenen für Mittelschulen (Abs. 2). Entfallen können der Physik- und Chemiesaal sowie der EDV-Raum. Es ist jedenfalls auf die standortspezifischen Erfordernisse sowie die Art der Sonderschule abzustellen.

(4) In Polytechnischen Schulen sind jedenfalls ein Klassenraum für jede Klasse, ein Leitungszimmer, ein Personalraum, ein Sozialraum, ein Besprechungsraum, ein Lehrmittelzimmer, ein Abstellraum, ein Putzmittelzimmer, Garderoben, WC-Anlagen sowie Pausenflächen vorzusehen. Darüber hinaus sind ein multifunktional nutzbarer EDV-Raum sowie eine Bibliothek vorzusehen. Es sind zusätzlich die für den praktischen Unterricht in den angebotenen Fachbereichen erforderlichen Räume bereitzustellen.

(5) In Berufsschulen ist die erforderliche Anzahl an Klassenräumen, ein Leitungszimmer, Personalraum, ein Sozialraum, ein Besprechungsraum, ein Lehrmittelzimmer, ein Abstellraum, ein Putzmittelzimmer, Garderoben, WC-Anlagen, Pausenflächen und die erforderlichen Lehrwerkstätten und fachtechnischen Räume vorzusehen.

(6) Im Rahmen der ganztägigen Schulform sind für die Betreuung und Verpflegung der Schülerinnen und Schüler zumindest ein Freizeitgruppenraum und ab zwei Gruppen ein Personalraum vorzusehen. Bei Bedarf ist eine Ausspeisungsküche mit Essbereich und erforderlichen Nebenräumen einzurichten. Ziel ist, ein Raumangebot zu schaffen, das dem Lernen und der Freizeit zugutekommt und möglichst weitgehend multifunktional für die Gestaltung des schulischen Ganztages zu nutzen ist.

§ 7 § 7 Ausstattung der Schulen und Lehrmittelerfordernis

(1) Die Einrichtung der Schulen hat entsprechend den Grundsätzen der Pädagogik und der Hygiene zu erfolgen sowie den Erfordernissen des Bediensteten- und Arbeitnehmerinnen- bzw. Arbeitnehmerschutzes zu entsprechen.

(2) Jede öffentliche Pflichtschule ist mit jenen Lehrmitteln auszustatten, die für die lehrplanmäßige Abwicklung des Unterrichtes notwendig sind.

(3) Im gesamten Schulgebäude, mit Ausnahme jener Räume, die nicht für einen längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sind, ist eine stabile, gesicherte sowie leistungsstarke WLAN-Verbindung sicherzustellen.

(4) In unmittelbarer Nähe zu Sportlehrpersonenzimmern, Werkräumen für Technik und Design, Kreativräumen, Physik- und zugleich Chemiesälen sowie Lehrküchen sind Erste-Hilfe-Ausrüstungen vorzusehen.

§ 8 § 8 Beheizung und Raumtemperatur

(1) Sämtliche Schulräume, einschließlich der Gänge, Stiegen, Garderoben und Sanitäranlagen, sind ausreichend zu beheizen. Insbesondere soll die Temperatur in den Unterrichtsräumen während der Unterrichtszeit ungefähr 20 Grad Celsius, in Turnsälen ungefähr 17 Grad Celsius betragen. Für eine ausreichende Luftfeuchtigkeit ist zu sorgen.

(2) Um Abweichungen zu den in Abs. 1 definierten Temperaturen zu vermeiden, ist auf eine entsprechende Ausrichtung und Beschattung der Räumlichkeiten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, dass eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit der Schülerinnen und Schüler vermieden wird.

(4) Heizkörper sind so anzuordnen, dass keine Verletzungsgefahr besteht.

§ 9 § 9 Belüftung, Belichtung und Beleuchtung

(1) Die Fenster müssen so konstruiert sein, dass sie eine rasche Belüftung der Unterrichtsräume ermöglichen, sofern nicht eine wirksame Be- und Entlüftungsanlage vorhanden ist. Die Fensterflügel einschließlich ihrer Bedienungselemente müssen so ausgeführt sein, dass sie in Lüftungsstellung niemanden gefährden. Ein Teil der Fenster muss kippbar sein. Drehkippfenster in den Unterrichtsräumen sind mit Fehlbedienungssperren auszustatten.

(2) Die Gesamtflächen der Fensteröffnungen (Architekturlichte) der Unterrichtsräume haben bei freier Lage mindestens ein Siebentel, wenn jedoch der Lichteinfall durch Nachbargebäude beschränkt ist, mindestens ein Fünftel der Fußbodenfläche zu betragen.

(3) In allen übrigen Räumlichkeiten ist eine ausreichende, den gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Belichtung vorzusehen; ist dies durch Tageslicht nicht im gesamten Raum möglich, so ist die ausreichende Beleuchtungsstärke durch eine künstliche Beleuchtung, welche den anerkannten Regeln der Technik entspricht, sicherzustellen.

§ 10 § 10 Größe der Unterrichtsräume

(1) Zwei Drittel der Klassenzimmer sollen im Allgemeinen etwa 50 bis 55 m2, ein Drittel der Klassenzimmer soll etwa 60 bis 65 m2 groß sein. Die lichte Höhe der Klassenzimmer hat mindestens 3 m zu betragen.

(2) Fachunterrichtsräume sollen das ihren Anforderungen entsprechende Ausmaß aufweisen und im Allgemeinen etwa 50 bis 55 m2 groß sein. Die lichte Höhe der Fachunterrichtsräume soll mindestens 3 m betragen. Folgende Fachunterrichtsräume weisen in ihren Grundflächen Abweichungen auf:

1. Werkraum für Technik und Design 60-65 m2, zugehöriges Kabinett 15-20 m2;

2. Physik- und Chemiesaal 60 m2, zugehöriges Kabinett 15-20 m2;

3. Kreativraum 70 m2, zugehöriges Kabinett 10-15 m2;

4. Lehrküche 60 m2, zugehöriger Essbereich 30 m2.

(3) Die in Polytechnischen Schulen erforderlichen Werkstätten für den praktischen Unterricht in den angebotenen Fachbereichen sollen im Allgemeinen 80 m2 groß sein und über ein Lager von 20 m2 verfügen. Sonstige Praxisräume sollen eine Größe von 65 m2 aufweisen.

(4) In Volks- und Sonderschulen hat der Turnsaal mindestens 18 m lang und 10 m breit zu sein. Die lichte Höhe hat mindestens 5,50 m zu betragen. Der zugeordnete Geräteraum hat ein Mindestausmaß von 45 m² aufzuweisen. Die beiden Umkleideräume sind mit zumindest 15 m² und die angeschlossenen Waschräume mit einer Mindestgröße von je 10 m2 vorzusehen. Das Sportlehrpersonenzimmer ist in einer Mindestgröße von 10 m² vorzusehen.

(5) In Mittelschulen und Polytechnischen Schulen hat der Turnsaal mindestens 27 m lang und 15 m breit zu sein. Die lichte Höhe hat mindestens 5,50 m zu betragen. Der zugeordnete Geräteraum hat ein Mindestausmaß von 70 m² aufzuweisen. Die beiden Umkleideräume sind mit jeweils 20 m2 und die angeschlossenen Waschräume in einer Mindestgröße von je 10 m² vorzusehen. Die Sportlehrpersonenzimmer sind in einer Mindestgröße von 10 m² vorzusehen.

(6) An den Berufsschulen hat sich die Raumgröße an den jeweiligen Lehrberufen sowie Gruppengrößen und im Werkstätten- und Praxisbereich an den jeweiligen Anforderungen, welche auch an einen Wirtschaftsbetrieb bei Ausstattung gestellt werden, zu orientieren.

§ 11 § 11 Gemeinschaftsflächen

(1) Die Gesamtfläche der Pausenräume ist entsprechend der Zahl der Schülerinnen und Schüler so zu bemessen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Schule steht. Aula, Foyer und Gangflächen mit einer das Mindestausmaß übersteigenden Breite sind in die Gesamtfläche der Pausenräume miteinzubeziehen.

(2) Die Aula/das Foyer sowie Gänge und gegebenenfalls Stiegen dienen als gemeinsame Kommunikations-, Begegnungs-, Präsentations- und Aufführungsorte sowie für Schulveranstaltungen und auch als Pausenflächen und sind entsprechend auszustatten. Eine gemeinsame Nutzung für andere Zwecke, wie insbesondere die ganztägige Schülerinnen- und Schülerbetreuung, die Schulbibliothek oder für Musik, ist anzustreben.

(3) Für die Schülerinnen und Schüler müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen (Garderoben) zur Ablage der Überkleidung einschließlich der Schuhe vorhanden sein. In Klassen- und Fachunterrichtsräumen dürfen Kleiderablagen nicht vorgesehen werden. Die Garderoben müssen gut lüftbar sein und haben eine lichte Höhe von mindestens 2,60 m aufzuweisen.

§ 12 § 12 Einrichtung der Unterrichtsräume

(1) Unterrichtsräume sind mit zweckmäßigen und stabilen Schulmöbeln, die den Anforderungen der Hygiene und der Pädagogik entsprechen, einzurichten. Tische und Stühle für Schülerinnen und Schüler sind der Größe dieser anzupassen. Sie müssen eine richtige Körperhaltung ermöglichen.

(2) Im Übrigen müssen die Einrichtung und Ausstattung von Unterrichtsräumen dem Stand der Technik und Sicherheit entsprechen und geeignet sein, die Inhalte der für die Schule vorgesehenen Lehrpläne zu vermitteln.

(3) In allen Unterrichtsräumen ist jedenfalls eine Projektions- bzw. Präsentationsfläche samt entsprechender technischer Ausstattung zu installieren.

(4) In den Unterrichtsräumen bzw. in unmittelbarer räumlicher Nähe zu diesen ist eine Trinkwasserversorgung, welche gleichzeitig als Handwaschmöglichkeit dient, vorzusehen.

(5) Einrichtungsgegenstände und Beschläge in Unterrichtsräumen und Verkehrsbereichen müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass keine Verletzungsgefahr besteht. Vitrinen in Unterrichtsräumen und Verkehrsflächen müssen mit Sicherheitsglas versehen sein.

§ 13 § 13 Einrichtung der Sportbereiche

(1) Der Turnsaal hat insbesondere

1. einen elastischen Fußbodenbelag,

2. in Sicherheitsglas ausgeführte oder unfallsicher abgeschirmte Fenster,

3. ausreichende Absicherungen für audiovisuelle und sonstige elektronische Geräte sowie

4. ballwurfsicher ausgeführte oder unfallsicher abgeschirmte Deckenleuchten aufzuweisen.

(2) Die Wandgestaltung im Turnsaal hat bündig ohne vorspringende Ecken und Kanten zu erfolgen bzw. sind diese so zu ummanteln oder abzusichern, dass keine Unfallgefahr besteht. Türdrücker, Bedienungsorgane und sonstige Beschläge dürfen nicht unfallgefährdend vorstehen. Die Zugangstüren sind bündig mit der Innenwand auszuführen und haben nach außen aufzuschlagen.

(3) Bei der Einrichtung des Turnsaals mit Geräten ist auf die jeweilige Schulart und die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler Bedacht zu nehmen. Die Geräte sind so anzubringen, dass eine gefahrlose Benützung gewährleistet ist.

(4) In zugeordneten Geräteräumen sind entsprechende Schränke für Kleingeräte und Regale vorzusehen.

(5) Wasch- und Duschräume für Schülerinnen und Schüler sind über Umkleideräume zugänglich zu machen.

(6) Sportlehrpersonenzimmer sind mit je einer Dusche sowie einem Waschbecken auszustatten.

(7) Sämtliche Umkleide-, Wasch- und Duschräume dürfen von außen nicht eingesehen werden können.

(8) Für die außerschulische Nutzung eines Turnsaales ist nach Möglichkeit ein vom Schulbetrieb getrennter Eingang vorzusehen.

§ 14 § 14 Sanitärräume

(1) Wasch- und Duschräume sind mit Anschlüssen für Warmwasser zu versehen. Es ist eine zentrale Mischbatterie vorzusehen, die so abzusichern ist, dass sie von Schülerinnen und Schülern nicht betätigt werden kann. Bei den Waschbecken sind Papierhandtuchspender und Seifenspender vorzusehen.

(2) Für je 20 Schülerinnen und Schüler ist ein WC-Sitz vorzusehen. Für männliche Schüler können WC-Sitze teilweise durch Urinale ersetzt werden, wobei ein Urinal zwei WC-Sitze ersetzt.

(3) Die Sanitäranlagen für Lehrpersonen, Schülerinnen sowie Schüler sind jeweils getrennt anzuordnen.

(4) Die Sanitärzellen für Schülerinnen und die Lehrpersonen sind mit einem hygienisch einwandfreien, selbstschließenden Abfallbehälter auszustatten.

(5) Die Türen der Sanitärzellen müssen nach außen aufschlagen, von innen verschließbar und mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, die im Notfall ein Öffnen von außen bei von innen verschlossener Tür ermöglicht.

(6) Mindestens eine WC-Einheit je Stockwerk ist barrierefrei auszustatten.

§ 15 § 15 Einrichtung und Ausstattung der Verwaltungsräume

(1) Das Leitungszimmer muss zwischen 15 und 20 m2 groß sein und ist seinem Verwendungszweck entsprechend einzurichten. Der in einer Schule mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern einzurichtende Raum für die Administration muss zwischen 10 und 15 m2 groß sein. Bei Bedarf kann ein Wandtresor vorgesehen werden.

(2) Das Personalzimmer setzt sich zusammen aus einer Basisfläche und einer zusätzlichen Fläche für den Arbeitsbereich. Die Basisfläche ist mit mindestens 20 m2 zu bemessen. Diese Basisfläche erhöht sich ab einer 13-klassigen Schule auf 30 m2. Die zusätzliche Fläche für den Arbeitsbereich hat mindestens 2 m2 Bodenfläche je Lehrperson sowie Schulassistenzkraft zu betragen. Die ausreichend großen und ergonomisch gestalteten Arbeitsplätze können zentral oder dezentral situiert sein. Jeder Arbeitsplatz ist mit Steckdosen in ausreichender Zahl sowie versperrbaren Schränken auszustatten. Dabei ist auf die Erfordernisse der Unterrichtsvor- und -nachbereitung, der Kommunikation, auf die Situierung der Sanitärbereiche, der Garderobe, der Bürotechnik sowie der Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten Bedacht zu nehmen.

(3) In jeder Schule ist ein Sozialraum für den fachlichen sowie persönlichen Austausch vorzusehen. Die Größe orientiert sich an der Anzahl der Klassen. Der Sozialraum ist mit einer Kücheneinheit in ausreichender Größe sowie zweckmäßiger Ausstattung einzurichten.

(4) In Volks- und Mittelschulen ist abhängig von der Anzahl der Klassen zumindest ein Besprechungsraum zwischen 10 und 15 m2 einzurichten, welches für Gespräche mit Erziehungsberechtigten sowie Schülerinnen und Schüler geeignet ist. Bei der Ausstattung ist auf die Verwendung für medizinische Notfälle Bedacht zu nehmen.

(5) Im Bereich der Verwaltungsräume ist für je 25 Lehrpersonen sowie Schulassistenzkräfte eine Garderobe zwischen 8 und 10 m2 vorzusehen.

(6) Im Nahbereich zum Personalzimmer soll ein Kopierraum bzw. eine Kopiernische zur Verfügung stehen.

(7) Lehrmittelräume sollen im Allgemeinen 10 m2 aufweisen und so ausgestattet sein, dass eine fachgerechte Unterbringung der Lehrmittel möglich ist.

§ 16 § 16 Zimmer für Schulärztin bzw. Schularzt

Das Zimmer für die Schulärztin bzw. den Schularzt ist mit einer Liege und sonstigen zweckentsprechenden Einrichtungsgegenständen, Hilfsmitteln sowie einem Kalt- und Warmwasseranschluss auszustatten. Das Zimmer für die Schulärztin bzw. den Schularzt darf von außen nicht eingesehen werden können. Die entsprechende Doppelnutzung der Sportlehrpersonen- bzw. Besprechungszimmer ist anzustreben.

§ 17 § 17 Schülerheime

(1) Einer Schule organisatorisch angeschlossene Schülerheime sind nach Möglichkeit auf der Schulliegenschaft zu errichten. Die Bestimmungen der §§ 4, 5 Abs. 4, 7 Abs. 1 und Abs. 3, 8, 9, 11 und 14 sind auf Schülerheime sinngemäß anzuwenden.

(2) Die erforderlichen Schlafräume, Essbereiche, Aufenthaltsräume und sanitären Räume sind vorzusehen und zweckmäßig einzurichten. Für jede Schülerin und jeden Schüler ist mindestens ein versperrbarer Schrankteil vorzusehen. In einem Schlafraum dürfen nicht mehr als sechs Betten aufgestellt werden.

(3) Sind Schülerheime zur Aufnahme sowohl von Schülerinnen als auch von Schülern bestimmt, sind mindestens die Schlafräume und die sanitären Räume, sofern diese nicht direkt den Schlafräumen angeschlossen sind, getrennt anzuordnen.

(4) Nach Möglichkeit sind ein entsprechend großer Spiel- und Sportplatz sowie eine entsprechend große Ruhe- und Erholungszone im Freien vorzusehen.

(5) Für die Erzieherinnen und Erzieher sind entsprechende Räume (Dienstzimmer mit Schlaf- und Waschmöglichkeit) einzurichten, die so gelegen sein müssen, dass die notwendige Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler gewährleistet ist. Abs. 3 gilt sinngemäß.

Ausnahme-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 18 § 18 Ausnahme- und Übergangsbestimmungen

(1) Die Bildungsdirektion kann für Bestandsgebäude, insoweit es aus den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen des Einzelfalles erforderlich ist und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Pädagogik und Hygiene, Ausnahmen von jenen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, denen nicht zwingende Bestimmungen des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 zu Grunde liegen.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen.

§ 19 § 19 Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Verordnungsblatt der Bildungsdirektion für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Schulbau- und einrichtungsverordnung 1994, LGBl. Nr. 80/1994, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 52/1999, außer Kraft.