(1) Sämtliche Schulräume, einschließlich der Gänge, Stiegen, Garderoben und Sanitäranlagen, sind ausreichend zu beheizen. Insbesondere soll die Temperatur in den Unterrichtsräumen während der Unterrichtszeit ungefähr 20 Grad Celsius, in Turnsälen ungefähr 17 Grad Celsius betragen. Für eine ausreichende Luftfeuchtigkeit ist zu sorgen.
(2) Um Abweichungen zu den in Abs. 1 definierten Temperaturen zu vermeiden, ist auf eine entsprechende Ausrichtung und Beschattung der Räumlichkeiten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, dass eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit der Schülerinnen und Schüler vermieden wird.
(4) Heizkörper sind so anzuordnen, dass keine Verletzungsgefahr besteht.
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