(1) Die Schulliegenschaft muss so gelegen sein, dass
1. das Leben und die Gesundheit der Schülerinnen und Schüler nicht gefährdet, ihre geistige, seelische und sittliche Entwicklung nicht beeinträchtigt und der Schulbetrieb nicht gestört wird;
2. aus der Entwicklung im näheren Umfeld wesentliche nachteilige Beeinflussungen des Schulbetriebes, insbesondere Lärm, Erschütterungen, Luftverunreinigung und verminderter Lichteinfall, nicht zu erwarten sind.
(2) Die Schulliegenschaft muss so groß sein, dass darauf das Schulgebäude, die notwendigen Stellplätze und Pausenflächen sowie nach Möglichkeit Außenflächen für Turn-, Spiel- und Freizeitgestaltung Platz finden. Die Größe der Außenflächen soll nach Möglichkeit mindestens 75 m2 pro Klasse bzw. 3-5 m2 pro Kind betragen. Diese Flächen sind möglichst nahe dem Schulgebäude anzulegen.
(3) Bei der Wahl der Schulliegenschaft soll auf die Möglichkeit einer späteren Erweiterung des Schulgebäudes Bedacht genommen werden.
(4) Für die Größe des Schulgebäudes ist die Schulart sowie die durchschnittliche Zahl der Schülerinnen und Schüler in den abgelaufenen fünf Jahren und jener Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich in den kommenden fünf Jahren die Schule besuchen werden, maßgebend.
(5) Beim Bau, bei der Ausstattung und bei der Einrichtung von Schulgebäuden ist jenen Baustoffen sowie Gegenständen der Vorzug zu geben, die in Anschaffung, Erhaltung und Betrieb wirtschaftlich sind und den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften, einschließlich Aspekte der Nachhaltigkeit, den hygienischen, den pädagogischen und den lehrplanmäßigen Erfordernissen sowie dem tatsächlichen Bedarf entsprechen.
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