(1) Die Einrichtung der Schulen hat entsprechend den Grundsätzen der Pädagogik und der Hygiene zu erfolgen sowie den Erfordernissen des Bediensteten- und Arbeitnehmerinnen- bzw. Arbeitnehmerschutzes zu entsprechen.
(2) Jede öffentliche Pflichtschule ist mit jenen Lehrmitteln auszustatten, die für die lehrplanmäßige Abwicklung des Unterrichtes notwendig sind.
(3) Im gesamten Schulgebäude, mit Ausnahme jener Räume, die nicht für einen längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sind, ist eine stabile, gesicherte sowie leistungsstarke WLAN-Verbindung sicherzustellen.
(4) In unmittelbarer Nähe zu Sportlehrpersonenzimmern, Werkräumen für Technik und Design, Kreativräumen, Physik- und zugleich Chemiesälen sowie Lehrküchen sind Erste-Hilfe-Ausrüstungen vorzusehen.
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