(1) Die Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung bildet neben anderen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, wie insbesondere dem Bau- und Feuerpolizeirecht sowie technischen Normen und Richtlinien und den Vorschriften des Bediensteten- und Arbeitnehmerinnen- bzw. Arbeitnehmerschutzes, eine maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gestaltung von Um-, Zu- oder Neubauten sowie Sanierungen von öffentlichen Pflichtschulen in Oberösterreich.
(2) Die Oö. Schulbau- und -einrichtungsverordnung ist als Planungsgrundlage angelegt und setzt die Berücksichtigung folgender Aspekte in einem partizipativen Prozess voraus:
1. Pädagogik
2. Architektur
3. Ökonomie und Nachhaltigkeit
4. Organisation
(3) Schulbauten sollen im Lern- und Unterrichtsbereich insbesondere folgenden pädagogischen Anforderungen entsprechen:
1. Variabilität im Einsatz unterschiedlicher Lernformen und Lernmaterialien
2. Ermöglichung von methodisch variantenreicher Eigenaktivität der Schülerinnen und Schüler
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