(1) In Volksschulen sind jedenfalls ein Klassenraum für jede Klasse, ein Turnsaal, ein Werkraum für Technik und Design, eine Bibliothek, ein Leitungszimmer, ein Personalraum, ein Sozialraum, ein Besprechungsraum, ein Lehrmittelzimmer, ein Abstellraum, ein Putzmittelzimmer, Garderoben, WC-Anlagen sowie Pausenflächen vorzusehen. Hat eine Volksschule mehr als 200 Schülerinnen und Schüler, so ist zusätzlich ein Raum für die Administration einzurichten. Daneben steht jeder Klasse 15 bis 20 m2 pädagogische Fläche zu, welche im Sinne der pädagogischen Konzeption zu verwenden ist. Dem Turnsaal sind ein Geräteraum, zwei Umkleideräume mit je einem Waschraum und zumindest ein Sportlehrpersonenzimmer zuzuordnen.
(2) In Mittelschulen sind jedenfalls ein Klassenraum für jede Klasse, ein Leitungszimmer, ein Personalraum, ein Sozialraum, ein Besprechungsraum, ein Lehrmittelzimmer, ein Abstellraum, ein Putzmittelzimmer, Garderoben, WC-Anlagen sowie Pausenflächen vorzusehen. Hat eine Mittelschule mehr als 200 Schülerinnen und Schüler, so ist zusätzlich ein Raum für die Administration einzurichten. Darüber hinaus sind vorzusehen ein Physik- und zugleich Chemiesaal mit Kabinett, ein Musikraum mit Kabinett, zwei Werkräume für Technik und Design mit je einem Kabinett, ein Kreativraum mit Kabinett, ein multifunktional nutzbarer EDV-Raum, eine Bibliothek und eine Lehrküche mit Essbereich. Daneben steht jeder Klasse 15 bis 20 m2 pädagogische Fläche zu, welche im Sinne der pädagogischen Konzeption zu verwenden ist. Für den Unterricht in Bewegung und Sport ist ein Turnsaal vorzusehen. Dem Turnsaal sind ein Geräteraum, zwei Umkleideräume mit je einem Waschraum und zwei Sportlehrpersonenzimmer zuzuordnen.
(3) In Sonderschulen richten sich die räumlichen Mindesterfordernisse grundsätzlich nach jenen für Mittelschulen (Abs. 2). Entfallen können der Physik- und Chemiesaal sowie der EDV-Raum. Es ist jedenfalls auf die standortspezifischen Erfordernisse sowie die Art der Sonderschule abzustellen.
(4) In Polytechnischen Schulen sind jedenfalls ein Klassenraum für jede Klasse, ein Leitungszimmer, ein Personalraum, ein Sozialraum, ein Besprechungsraum, ein Lehrmittelzimmer, ein Abstellraum, ein Putzmittelzimmer, Garderoben, WC-Anlagen sowie Pausenflächen vorzusehen. Darüber hinaus sind ein multifunktional nutzbarer EDV-Raum sowie eine Bibliothek vorzusehen. Es sind zusätzlich die für den praktischen Unterricht in den angebotenen Fachbereichen erforderlichen Räume bereitzustellen.
(5) In Berufsschulen ist die erforderliche Anzahl an Klassenräumen, ein Leitungszimmer, Personalraum, ein Sozialraum, ein Besprechungsraum, ein Lehrmittelzimmer, ein Abstellraum, ein Putzmittelzimmer, Garderoben, WC-Anlagen, Pausenflächen und die erforderlichen Lehrwerkstätten und fachtechnischen Räume vorzusehen.
(6) Im Rahmen der ganztägigen Schulform sind für die Betreuung und Verpflegung der Schülerinnen und Schüler zumindest ein Freizeitgruppenraum und ab zwei Gruppen ein Personalraum vorzusehen. Bei Bedarf ist eine Ausspeisungsküche mit Essbereich und erforderlichen Nebenräumen einzurichten. Ziel ist, ein Raumangebot zu schaffen, das dem Lernen und der Freizeit zugutekommt und möglichst weitgehend multifunktional für die Gestaltung des schulischen Ganztages zu nutzen ist.
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