(1) Die Bildungsdirektion kann für Bestandsgebäude, insoweit es aus den besonderen örtlichen oder sachlichen Verhältnissen des Einzelfalles erforderlich ist und unter Berücksichtigung der Grundsätze der Pädagogik und Hygiene, Ausnahmen von jenen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, denen nicht zwingende Bestimmungen des Oö. Pflichtschulorganisationsgesetzes 1992 zu Grunde liegen.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise