(1) Die Gesamtfläche der Pausenräume ist entsprechend der Zahl der Schülerinnen und Schüler so zu bemessen, dass sie in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Schule steht. Aula, Foyer und Gangflächen mit einer das Mindestausmaß übersteigenden Breite sind in die Gesamtfläche der Pausenräume miteinzubeziehen.
(2) Die Aula/das Foyer sowie Gänge und gegebenenfalls Stiegen dienen als gemeinsame Kommunikations-, Begegnungs-, Präsentations- und Aufführungsorte sowie für Schulveranstaltungen und auch als Pausenflächen und sind entsprechend auszustatten. Eine gemeinsame Nutzung für andere Zwecke, wie insbesondere die ganztägige Schülerinnen- und Schülerbetreuung, die Schulbibliothek oder für Musik, ist anzustreben.
(3) Für die Schülerinnen und Schüler müssen ausreichende und geeignete Einrichtungen (Garderoben) zur Ablage der Überkleidung einschließlich der Schuhe vorhanden sein. In Klassen- und Fachunterrichtsräumen dürfen Kleiderablagen nicht vorgesehen werden. Die Garderoben müssen gut lüftbar sein und haben eine lichte Höhe von mindestens 2,60 m aufzuweisen.
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