(1) Vor Beginn der Planung ist das Raumerfordernis gemäß § 58 Abs. 1 Oö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1992 durch die Bildungsdirektion zu prüfen und festzusetzen. Die als Raumerfordernis festgestellte Gesamtfläche bildet die Grundlage für die räumliche Konzeption, wobei dabei möglichst flexible, multifunktionelle Raumnutzungen zu wählen sind.
(2) Grundlagen für die Planung des Schulgebäudes ist ein Organisationskonzept mit pädagogischer Ausrichtung, welches von Seiten der Schulleitung in Abstimmung mit dem Schulerhalter zu erstellen ist. Daran haben sich die Funktion der Räume, die Strukturen und die erforderlichen Flächen der jeweiligen Bereiche zu orientieren.
(3) Vor Beginn der Planung von Schulbaumaßnahmen hat dieses Organisationskonzept mit pädagogischer Ausrichtung folgende Daten zu berücksichtigen:
1. Pädagogische Ausrichtung der Pflichtschule
2. Bedachtnahme auf inklusive Unterrichtsgestaltung
3. Entwicklung der Schülerzahlen des betreffenden Einzugsgebietes
4. Beschreibung der pädagogischen Anforderung auf die räumliche Organisation
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