(1) Jede öffentliche Pflichtschule hat die für einen ordentlichen Betrieb erforderlichen Unterrichtsräume (wie Klassenzimmer, Fachunterrichtsräume, Turnsaal) und Nebenräume (wie Leitungszimmer, Personalzimmer, Lehrmittelzimmer, Umkleideräume) aufzuweisen.
(2) Die Anzahl, Größe sowie Ausstattung der Unterrichtsräume richten sich nach der Schulart und der Entwicklung der Zahl der Schülerinnen und Schüler. Bei von der Bildungsdirektion für Oberösterreich genehmigten Sonderformen der Mittelschule kann sich ein zusätzlicher Bedarf ergeben.
(3) Bei der Gestaltung der Unterrichts- und Gemeinschaftsbereiche ist eine möglichst intensive und vielfältige Nutzung der Flächen mit differenzierten innenräumlichen Qualitäten und Ausstattungen anzustreben.
(4) Eine barrierefreie Erreichbarkeit und Ausgestaltung der Schulräume ist sicherzustellen. Die Türen der Unterrichtsräume müssen hierfür mindestens 0,90 m breit sein.
(5) Das Fußbodenniveau sämtlicher Unterrichtsräume darf nicht tiefer als 1,50 m unter dem angrenzenden Terrain liegen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise