(1) Die Fenster müssen so konstruiert sein, dass sie eine rasche Belüftung der Unterrichtsräume ermöglichen, sofern nicht eine wirksame Be- und Entlüftungsanlage vorhanden ist. Die Fensterflügel einschließlich ihrer Bedienungselemente müssen so ausgeführt sein, dass sie in Lüftungsstellung niemanden gefährden. Ein Teil der Fenster muss kippbar sein. Drehkippfenster in den Unterrichtsräumen sind mit Fehlbedienungssperren auszustatten.
(2) Die Gesamtflächen der Fensteröffnungen (Architekturlichte) der Unterrichtsräume haben bei freier Lage mindestens ein Siebentel, wenn jedoch der Lichteinfall durch Nachbargebäude beschränkt ist, mindestens ein Fünftel der Fußbodenfläche zu betragen.
(3) In allen übrigen Räumlichkeiten ist eine ausreichende, den gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Belichtung vorzusehen; ist dies durch Tageslicht nicht im gesamten Raum möglich, so ist die ausreichende Beleuchtungsstärke durch eine künstliche Beleuchtung, welche den anerkannten Regeln der Technik entspricht, sicherzustellen.
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