(1) Einer Schule organisatorisch angeschlossene Schülerheime sind nach Möglichkeit auf der Schulliegenschaft zu errichten. Die Bestimmungen der §§ 4, 5 Abs. 4, 7 Abs. 1 und Abs. 3, 8, 9, 11 und 14 sind auf Schülerheime sinngemäß anzuwenden.
(2) Die erforderlichen Schlafräume, Essbereiche, Aufenthaltsräume und sanitären Räume sind vorzusehen und zweckmäßig einzurichten. Für jede Schülerin und jeden Schüler ist mindestens ein versperrbarer Schrankteil vorzusehen. In einem Schlafraum dürfen nicht mehr als sechs Betten aufgestellt werden.
(3) Sind Schülerheime zur Aufnahme sowohl von Schülerinnen als auch von Schülern bestimmt, sind mindestens die Schlafräume und die sanitären Räume, sofern diese nicht direkt den Schlafräumen angeschlossen sind, getrennt anzuordnen.
(4) Nach Möglichkeit sind ein entsprechend großer Spiel- und Sportplatz sowie eine entsprechend große Ruhe- und Erholungszone im Freien vorzusehen.
(5) Für die Erzieherinnen und Erzieher sind entsprechende Räume (Dienstzimmer mit Schlaf- und Waschmöglichkeit) einzurichten, die so gelegen sein müssen, dass die notwendige Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler gewährleistet ist. Abs. 3 gilt sinngemäß.
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