(1) Der Turnsaal hat insbesondere
1. einen elastischen Fußbodenbelag,
2. in Sicherheitsglas ausgeführte oder unfallsicher abgeschirmte Fenster,
3. ausreichende Absicherungen für audiovisuelle und sonstige elektronische Geräte sowie
4. ballwurfsicher ausgeführte oder unfallsicher abgeschirmte Deckenleuchten aufzuweisen.
(2) Die Wandgestaltung im Turnsaal hat bündig ohne vorspringende Ecken und Kanten zu erfolgen bzw. sind diese so zu ummanteln oder abzusichern, dass keine Unfallgefahr besteht. Türdrücker, Bedienungsorgane und sonstige Beschläge dürfen nicht unfallgefährdend vorstehen. Die Zugangstüren sind bündig mit der Innenwand auszuführen und haben nach außen aufzuschlagen.
(3) Bei der Einrichtung des Turnsaals mit Geräten ist auf die jeweilige Schulart und die Sicherheit der Schülerinnen und Schüler Bedacht zu nehmen. Die Geräte sind so anzubringen, dass eine gefahrlose Benützung gewährleistet ist.
(4) In zugeordneten Geräteräumen sind entsprechende Schränke für Kleingeräte und Regale vorzusehen.
(5) Wasch- und Duschräume für Schülerinnen und Schüler sind über Umkleideräume zugänglich zu machen.
(6) Sportlehrpersonenzimmer sind mit je einer Dusche sowie einem Waschbecken auszustatten.
(7) Sämtliche Umkleide-, Wasch- und Duschräume dürfen von außen nicht eingesehen werden können.
(8) Für die außerschulische Nutzung eines Turnsaales ist nach Möglichkeit ein vom Schulbetrieb getrennter Eingang vorzusehen.
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