(1) Unterrichtsräume sind mit zweckmäßigen und stabilen Schulmöbeln, die den Anforderungen der Hygiene und der Pädagogik entsprechen, einzurichten. Tische und Stühle für Schülerinnen und Schüler sind der Größe dieser anzupassen. Sie müssen eine richtige Körperhaltung ermöglichen.
(2) Im Übrigen müssen die Einrichtung und Ausstattung von Unterrichtsräumen dem Stand der Technik und Sicherheit entsprechen und geeignet sein, die Inhalte der für die Schule vorgesehenen Lehrpläne zu vermitteln.
(3) In allen Unterrichtsräumen ist jedenfalls eine Projektions- bzw. Präsentationsfläche samt entsprechender technischer Ausstattung zu installieren.
(4) In den Unterrichtsräumen bzw. in unmittelbarer räumlicher Nähe zu diesen ist eine Trinkwasserversorgung, welche gleichzeitig als Handwaschmöglichkeit dient, vorzusehen.
(5) Einrichtungsgegenstände und Beschläge in Unterrichtsräumen und Verkehrsbereichen müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass keine Verletzungsgefahr besteht. Vitrinen in Unterrichtsräumen und Verkehrsflächen müssen mit Sicherheitsglas versehen sein.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise