Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Bei offenen Wohnbeihilfeansuchen, die vor diesem Zeitpunkt beim Amt der Oö. Landesregierung eingelangt sind und nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage abzuweisen wären, kann der Zusicherungszeitraum frühestens mit Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen.
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